Entscheidungsvorlage - FB 11/0387/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Verfahrensregelungen für außertarifliche Arbeitsverträge mit Beschäftigten in Führungsfunktionen nach § 24 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Aachen (AT-Bezahlungsrichtlinie)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Verfasst von:
- Herr Mertens
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Personal- und Verwaltungsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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16.01.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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22.01.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt, die Verfahrensregelungen für außertarifliche Arbeitsverträge mit Beschäftigten in Führungsfunktionen nach § 24 Abs.2 der Hauptsatzung (AT-Bezahlungsrichtlinie) zu beschließen.
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters und Empfehlung des Personal- und Verwaltungsausschusses beschließt der Rat der Stadt die Verfahrensregelungen für außertarifliche Arbeitsverträge mit Beschäftigten in Führungsfunktionen nach § 24 Abs.2 der Hauptsatzung (AT-Bezahlungsrichtlinie).
Marcel Philipp
Oberbürgermeister
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b TVöD sind Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe EG 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) ausgenommen. Durch diese Tarifregelung wurde mit dem Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 der Kreis der sog. außertariflich Beschäftigten (AT-Beschäftigte) ausgedehnt, da Beschäftigte der ehemaligen Vergütungsgruppe I BAT nicht mehr vom TVöD erfasst sind.
Bei der Stadt Aachen betrifft dies insbesondere Beschäftigte, die in Führungsfunktionen nach § 24 Abs. 2 der Hauptsatzung (Fachbereichs- bzw. Betriebsleitungen) tätig sind und deren Stellen nach altem Tarifrecht nach Vergütungsgruppe I BAT bewertet waren.
Beschäftigte, die bereits zum Zeitpunkt der Überleitung von BAT in TVöD in Vergütungsgruppe I BAT eingruppiert waren, wurden zum 01.10.2005 in die Entgeltgruppe EG 15Ü übergeleitet. Diese übergeleiteten Beschäftigten sind von der normativen Wirkung des TVöD nicht ausgenommen und gelten demzufolge nicht als AT-Beschäftigte, obwohl sie ein Entgelt erhalten, das über das Tabellenentgelt der EG 15 TVöD hinausgeht.
In der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung (VKA) ist folgerichtig die bisherige Vergütungsgruppe I BAT nicht mehr abgebildet. Die neue Entgeltordnung VKA ist nach oben auf die Entgeltgruppe EG 15 TVöD begrenzt.
Werden Arbeitnehmer*innen für Tätigkeiten der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT neu eingestellt bzw. werden bereits bei der Stadt beschäftigten Arbeitnehmern*innen diese Tätigkeiten erstmals übertragen, werden diese Mitarbeiter*innen zu AT-Beschäftigten, da ihre Vergütung regelmäßig über dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe EG 15 Stufe 6 (= Endstufe) liegt. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe EG 15 Stufe 6 beträgt z. Zt. 6.854,95 € und erhöht sich ab dem 1. März 2020 auf 6.921,06 €.
Diese Beschäftigten wurden bisher mangels einer entsprechenden Verfahrensregelung unter Eingruppierung in die EG 15Ü TVöD eingestellt bzw. weiterbeschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis wurde einzelvertraglich der TVöD vereinbart, mit der Folge, dass diese Beschäftigten als „Tarifbeschäftigte“ wahrgenommen wurden. Systematisch handelt es sich bei diesen Beschäftigten aber um AT-Beschäftigte, mit denen eine außertarifliche Vergütung nach EG 15Ü TVöD vereinbart wurde.
Nach der geltenden Rechtslage ist die Gewährung einer außertariflichen Vergütung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich im Bereich der Ausnahmen des Tarifrechts (hier: § 1 Abs. 2 Buchstabe b TVöD) bewegen und die Vergütung der Funktionen der Beschäftigten entsprechen und nicht zu einer Umgehung beamten- oder besoldungsrechtlicher Bestimmungen führen (§ 2 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes – AbubesVG).
Führungsfunktionen der Besoldungsgruppe A 15 LBesO A NRW entsprechen in ihrer Wertigkeit der Entgeltgruppe EG 15 TVöD (ehemalige Vergütungsgruppe Ia BAT). Da diese somit noch von den tariflichen Eingruppierungsregelungen der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung erfasst werden, sind in der Regel keine außertariflichen Regelungen mit den betreffenden Beschäftigten zu vereinbaren. Das Arbeitsverhältnis richtet sich hier vielmehr nach den tariflichen Bestimmungen des TVöD. Gleiches gilt für Führungsfunktionen der EG 13 und EG 14 TVöD.
Einzig in begründeten Einzelfällen kann es ausnahmsweise erforderlich sein, zur Personalgewinnung bzw.
-bindung ein erhöhtes Entgelt in Form einer Zulage (Fachkräfterichtlinie VKA) zu zahlen, sofern der Personalbedarf ansonsten anderweitig nicht anders gedeckt werden kann. Danach kann es in diesen Fällen auch zum Abschluss eines AT-Arbeitsvertrages kommen.
Führungsfunktionen der Besoldungsgruppe A 16 LBesO A NRW bzw. Besoldungsgruppe B 2 LBesO B NRW sind hingegen nicht von den Eingruppierungsregelungen des TVöD VKA erfasst. Mit diesen Beschäftigten ist ein außertariflicher Arbeitsvertrag abzuschließen (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b TVöD). Zur Sicherstellung eines einheitlichen bzw. gesetzeskonformen Verfahrens und zur Unterstützung der Gewinnung von qualifizierten Fachkräften für diese herausgehobenen Führungsfunktionen wird empfohlen, dass der Abschluss der außertariflichen Arbeitsverträge bei der Stadt Aachen zukünftig nach der als Anlage beigefügten „Richtlinie über die außertarifliche Bezahlung der Beschäftigten der Stadt Aachen, die gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind (AT-Bezahlungsrichtlinie)“, erfolgt.
Hinsichtlich der Bewertungen der Funktionen der Fachbereichs- und Eigenbetriebsleitungen hat sich die Verwaltung, sofern die Stellen einer analytischen Bewertung zugänglich sind, mit der Neuausrichtung in der Stellenbewertungssystematik befasst und entschieden, dass lediglich in begründeten Einzelfällen eine Stellenhebung nach Besoldungsgruppe B 2 LBesO B möglich ist. Dies trifft nach entsprechender Prüfung nur auf die Leitungen der Berufsfeuerwehr (FB 37) und des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule (FB 45) zu.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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108,5 kB
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