Entscheidungsvorlage - B 03/0156/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Bismarckstraße von Oppenhoffallee / Goerdelerstraße bis AdalbertsteinwegAbrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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27.02.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Bismarckstraße von Oppenhoffallee / Goerdelerstraße bis Adalbertsteinweg“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung (SBS).
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Bismarckstraße wurde im Bereich von Oppenhoffallee / Goerdelerstraße bis Adalbertsteinweg im Jahre 2016 neu ausgebaut. Der Ausbau beinhaltete die Erneuerung der Fahrbahn, der Gehwege und der Oberflächenentwässerung. Zudem wurde ein einseitiger Parkstreifen als Teileinrichtung neu angelegt. Im Zuge des Neuausbaus ging eine funktionale Optimierung der Verkehrsflächen einher.
Der Ausbau der Fahrbahn erfolgte in einer 2,5 cm dicken Asphaltdeckschicht, welche auf einer 9,5 cm dicken Asphaltbinderschicht und einer 14 cm dicken Asphalttragschicht sowie einer 39 cm dicken Frostschutzschicht (Gesamtaufbau 65 cm) aufgebracht wurde.
Es wurde ein Radfahrstreifen (Schutzstreifen) innerhalb der Fahrbahn angelegt. Für den Ausbau des Radfahrstreifens werden keine Beiträge erhoben, da es sich um keine eigenständige Teileinrichtung handelt.
Die Gehwege wurden in Betonsteinplatten im Format 30 cm x 30 cm und die taktilen Leitstreifen in Kleinpflaster ausgebaut. Der Ausbau erfolgte in einem 8 cm dicken Plattenbelag auf 4 cm Brechsand-‚/Splittgemisch und einer 15 cm dicken hydraulisch geb. Tragschicht sowie einer 13 cm dicken Frostschutzschicht (Gesamtaufbau 40 cm).
Im Rahmen des Neuausbaus wurde erstmals ein einseitiger 2 m breiter Parkstreifen in 15 cm dickem Natursteinpflaster angelegt. Der Ausbau erfolgte auf einer 4 cm Bettung aus Brechsand-‚/Splittgemisch und einer 15 cm dicken Schicht aus Drainbeton sowie einer 16 cm dicken Frostschutzschicht (Gesamtaufbau 50 cm).
Die bisherige Beleuchtung wurde aufgrund der Ausbauplanung und der geänderten Beleuchtungs-Norm an andere Standorte unter Verwendung der vorhandenen Maste versetzt, was keine Beitragspflicht auslöst.
Die vorhandenen alten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden aufgrund der neuen Rinnenführung durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten. Eventuelle Kostenerstattungsforderungen für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung Grundstückanschlussleitung an das städtische Kanalnetz sowie die Erhebung von Grundbesitzabgaben für die private Grundstücksentwässerung bleiben von dieser Beitragserhebung unberührt.
Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom (SBS) Beiträge zu erheben.
Die Einstufung der Straße Bismarckstraße erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 3 SBS.
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Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 9 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit. Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu
verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.
Die geänderte Fassung des § 8 KAG in der Fassung vom 01.01.2019 findet noch keine Anwendung, so dass der Landeszuschuss in Höhe von 50 % der Beitragssumme nicht abgerufen werden kann. Die laut Ratsbeschluss vom 11.12.2019 erfolgte Aufforderung an die Verwaltung bei den bislang nicht rechtskräftig abgerechneten Verfahren den Betroffenen die Billigkeitsregelung in der Höhe der zu erwartenden Landesförderung zukommen zu lassen wird in den Beitragsbescheiden Anwendung finden. Die Beitragssumme reduziert sich daher um 50 %.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 2020 | Fortgeschriebener Ansatz 2020 | Ansatz 2021 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 1.600.000 | 0 | 1.600.000 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Finanzielle Auswirkungen
PSP 5-120102-900-02900-160-1, Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge
Maßnahmebezogene Einnahmen
175.578,16 € Beiträge gem. § 8 KAG NW.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 reduziert sich dieser Betrag auf
87.789,08 €.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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74,9 kB
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