Entscheidungsvorlage - FB 61/1368/WP17
Grunddaten
- Betreff:
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Hochstraße, Ausdehnung der Tempo 30-GeschwindigkeitsbegrenzungAntrag der CDU-Bezirksfraktion Aachen-Brand vom 14.11.2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Anhörung/Empfehlung
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05.02.2020
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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27.02.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Mobilitätsausschuss, die Hochstraße zwischen den Kreuzungen Trierer Straße und Ringstraße in die angrenzende Tempo-30-Zone mit rechts-vor-links an der Einmündung Rollefstraße einzubeziehen. Wegen der baulichen Pflasterung der Einmündungen Marktplatz und Eschenallee sowie im Interesse eines ungehinderten Buslinienverkehrs bleiben diese Stichstraßen weiterhin in der Vorfahrt untergeordnet. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Der Mobilitätsausschuss beschließt, die Hochstraße zwischen den Kreuzungen Trierer Straße und Ringstraße in die angrenzende Tempo-30-Zone mit rechts-vor-links an der Einmündung Rollefstraße einzubeziehen. Wegen der baulichen Pflasterung der Einmündungen Marktplatz und Eschenallee sowie im Interesse eines ungehinderten Buslinienverkehrs bleiben diese Stichstraßen weiterhin in der Vorfahrt untergeordnet. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gem. § 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.
§ 45 (9) StVO lässt Beschränkungen und Verbote für den fließenden Verkehr, zu denen auch Geschwindigkeitsreduzierungen gehören, nur dann zu, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Entsprechend dem sog. „Schulwegerlass“ des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr NRW vom 19. Juli 1989 (III A 3-75-05/14) wurde in der Vergangenheit gegen die Gefährdung von Schülern durch den Kfz-Verkehr an innerorts gelegenen Schulen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Länge von max. 300 Metern von 50 km/h auf 30 km/h reduziert. Es wurde jeweils ein Bereich von 150 m beiderseits des Schulzugangs bzw. der nächstgelegenen Querungsstelle erfasst. Gleichzeitig erfolgte eine zeitliche Begrenzung auf werktags zwischen 7 und 19 Uhr. Kindertagesstätten waren von dieser Begünstigung ausgenommen, weil Kleinkinder z.B. von Eltern bis in die Kindertagesstätte gebracht werden müssen und dadurch der notwendige Schutz zu jeder Zeit sichergestellt ist.
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung wurde der § 45 (9) StVO um die Ziffer 6 ergänzt und damit die erleichterte Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h (VZ 274) auch auf klassifizierten Straßen und auf weiteren Vorfahrtsstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften im unmittelbaren Bereich von Schulen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern ermöglicht. Vergleichbare Einrichtungen liegen jedoch nicht an der Hochstraße, sodass diesbezüglich eine zeitliche Ausdehnung des Geschwindigkeitsbeschränkung auch nicht möglich ist.
Denkbar wäre jedoch, die Hochstraße zwischen den Kreuzungen Trierer Straße und Ringstraße in die angrenzende Tempo-30-Zone der Rollefstraße einzubeziehen und damit die temporären Streckengebote gegen eine unbefristete Tempo-30-Zone auszutauschen. Damit einhergehen sollte eine in Tempo-30-Zonen übliche Vorfahrtsregelung nach Rechts-vor-links. Diese ist an der Einmündung Rollefstraße machbar. An den Einmündungen Marktplatz und Eschenallee (Bezirksamt) empfiehlt die Verwaltung aber die Beibehaltung der jetzigen Vorfahrtsregelung, weil die bauliche Gestaltung mit abgesetzten Betonpflasterstreifen im Verlauf der Nebenstraßen dem Eindruck rechts-vor-links entgegensteht und außerdem die ASEAG einer Rechts-vor-links-Regelung für ihre dort in Richtung Ringstraße verlaufenden Buslinie 5 und 45 widersprochen hat. Die im Straßenverlauf vorhandene Leitlinie ist in diesem Zusammenhang zu demarkieren.
Die Verwaltung schlägt hiermit die Änderung der Beschilderung Hochstraße entsprechend beiliegendem Beschilderungsplan vor.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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140,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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4,3 MB
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