Kenntnisnahme - FB 61/1394/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung, wonach eine Änderung der Beschilderung nicht erforderlich ist, zur Kenntnis. Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In den Jahren 1984/85 wurde die Kreuzung „Normaluhr“ vollständig umgestaltet und das verbliebene Straßenteilstück der Dunantstraße 2 bis 8, zwischen der Theaterstraße und der Römerstraße, in eine ausschließlich dem Anlieger- und Parkverkehr dienende Nebenfahrbahn umgewandelt. In dieser Nebenfahrbahn wurde linksseitig ein 1,50 m breiter Radweg mit rotem Verbundsteinpflaster angelegt. Im Laufe der Jahre wurde der Radweg durch das Verlegen von Leitschwellen mit Minibaken von der Fahrbahn abgetrennt.

 

Im Jahre 2012 wurden Radverkehrsanlagen in der Kreuzung „Normaluhr“ auf der Fahrbahn ergänzt. So wurde zum Beispiel in Richtung Hauptbahnhof eine Radverkehrsanlage in der Römerstraße angelegt.

 

Diese Radverkehrsanlage beginnt mit der Ausfahrt der Nebenfahrbahn und wird durch Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ StVO der Römerstraße untergeordnet. Die Ausfahrt der Nebenfahrbahn hat unter Mitbenutzung der Grundstückszufahrt Dunantstraße 8 eine Breite von gerundet 10 m. Darüber hinaus ist das Abbiegen nur in Richtung Hauptbahnhof nach dem Verkehrszeichen 209 „Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts“ StVO zulässig.

 

Durch die Regelung „Vorfahrt gewähren“ darf der Verkehrsteilnehmer unter Beachtung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugverkehres in die Römerstraße einfahren bzw. der Radfahrer die Radverkehrsanlage befahren. In einfachen Situationen reichen der sogenannte Schulterblick und eine mäßige Geschwindigkeit aus, um ohne stehen bleiben zu müssen und seine Fahrdynamik zu beeinträchtigen sich reibungslos einzufädeln.

 

Ein „Stoppschild“ nach Verkehrszeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren“ StVO zwingt den Verkehrsteilnehmer zum Stehenbleiben an der Haltlinie. Die Haltlinie müsste über die gesamte Breite der Ausfahrt und der Grundstückszufahrt parallel des abgesenkten Bordsteines aufgebracht werden. An dieser Haltlinie muss jeder Verkehrsteilnehmer stehen bleiben, um so den vorfahrtsberechtigten Verkehr einzuschätzen. Anschließend darf der Verkehrsteilnehmer unter Beachtung der Vorfahrtsberechtigten in die Römerstraße einfädeln.

 

Eine Nachfrage bei der Polizei hat ergeben, dass sich in dem besagten Bereich in den letzten drei Jahren keine Verkehrsunfälle ereignet haben. Lediglich in der Grundstückszufahrt selber ist ein Unfall mit einem Fußgänger und einem Fahrzeug auf dem Gehweg geschehen. Hierbei hat das Fahrzeug beim Rückwärtsfahren den Fußgänger berührt.

 

Auch der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Verkehrssituation besonders gefährlich ist.

 

Der Radfahrer kann in die Radverkehrsanlage der Römerstraße meistens Konfliktfrei einfahren, ohne die eigene Fahrdynamik zu unterbrechen. Lediglich ein die Radverkehrsanlage bereits querendes Fahrzeug (Bus oder Grundstückszufahrtsnutzer) muss der Radfahrer den Vorrang gewähren. Bei einem vorher aufgestellten Stoppschild muss der Radfahrer stehen bleiben und seine Fahrdynamik vollständig unterbrechen. Anschließend muss er wieder anfahren und sich wie zuvor beschrieben verhalten. Dies würde eine Verschlechterung der Situation für Radfahrer darstellen.

 

Da die Unfalllage unauffällig ist und auch keine Erkenntnisse vorliegen, dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, ist eine Änderung der heutigen Beschilderung nicht erforderlich.

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Anlagen

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