Entscheidungsvorlage - FB 01/0108/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

für den Hauptausschuss:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über allgemeine Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes aus Anlass der Weltreiterspiele als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.

 

für den Rat:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über allgemeine Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes aus Anlass der Weltreiterspiele als Ordnungsbehördliche Verordnung.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Zweifelsohne handelt es sich bei den Weltreiterspielen für die Stadt Aachen um ein einmaliges und für

das Gemeinwohl so bedeutsames Ereignis, dass das generelle Einhalten der Nachtruhezeit und die

Verbote des belästigenden Einsatzes  von sogenannten Tonwiedergabegeräten dahinter zurückstehen müssen.

 

Da jedoch andererseits dem Interesse an einer ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf den

Gesundheitsschutz der Bevölkerung beträchtliche Bedeutung zukommt, kann die im Verordnungs-Entwurf vorgesehene Ausnahmeregelung nicht schrankenlos sein. Sie wird vielmehr zeitlich auf 24.00 Uhr bzw. 1.00 Uhr beschränkt und gilt nur für Veranstaltungen, die im Einvernehmen mit der Stadt Aachen - Kulturbüro - durchgeführt werden. Da der weitaus überwiegende Teil des „Rahmenprogramms“ der Weltreiterspiele innerhalb des Grabenringes  vorgesehen ist, erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich der Verordnung auf diesen Teil der Innenstadt.

 

Sollten darüber hinaus Veranstaltungen an anderen Örtlichkeiten durchgeführt werden, können dafür

unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses und der besonderen örtlichen Verhältnisse  von der Ordnungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Statt dessen beispielsweise den

gesamten Stadtbezirk Aachen-Mitte von den Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes

freizustellen, erscheint nicht zwingend notwendig und damit - nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange - rechtlich sehr problematisch.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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