Entscheidungsvorlage - B 03/0160/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Grauenhofer Weg von Arlingtonstraße bis BAB “ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung (SBS).

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Grauenhofer Weg wurde im Bereich von Arlingtonstraße bis BAB (A 44) in 2016 neu ausgebaut. Die sachliche Beitragspflicht ist mit der technischen Abnahme am 03.11.2016 entstanden.

 

Der Ausbau war notwendig, da der Grauenhofer Weg im vorgenannten Bereich bautechnisch und funktional nicht mehr den Anforderungen der heutigen Verkehrsverhältnisse und der aktuellen Regelwerke entsprach. Vorhanden war ein überwiegend niveaugleicher Ausbau mit asphaltierter Fahrbahn, nordöstlich anschließendem asphaltierten Mehrzweckstreifen und einer Rigole auf der südwestlichen Seite, der teilweise eine straßenbegleitende Grünfläche vorgelagert war. Der Mehrzweckstreifen wurde vereinzelt durch baulich angelegte kurze Gehwegbereiche unterbrochen. Sowohl die Fahrbahn als auch der Mehrzweckstreifen und die Gehwegbereiche waren aufgrund eines schadhaften und nicht ausreichenden Unterbaus insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Sie wiesen Risse, Frostaufbrüche, große Flickstellen und Absackungen, insbesondere in den Randbereichen, auf. Die Schmutz- und Regenwasserkanäle wurden 1973 hergestellt und konnten unverändert bleiben.

 

Die Fahrbahn wurde durchgängig von 5,50 m auf 6,50 m verbreitert und in einer 3,5 cm dicken Asphaltdeckschicht auf einer 8,5 cm dicken Asphaltbinderschicht, einer 14 cm dicken Asphalttragschicht sowie einer 49 cm dicken Frostschutzschicht (Gesamtaufbau 75 cm) befestigt.

 

Der Mehrzweckstreifen der nordöstlichen Seite wurde zugunsten eines durchgängigen durchschnittlich 2,50 m breiten Gehweges aufgegeben, der in 8 cm dicken Betonsteinplatten 30/30 cm, gebettet auf 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch, einer 15 cm dicken hydraulisch geb. Tragschicht sowie einer 13 cm dicken Frostschutzschicht (Gesamtaufbau 40 cm) befestigt ist. Die Grundstücksein- und –ausfahrten wurden statt in Platten in Betonsteinpflaster 10/20 im Fugenverbundsystem angelegt. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten sind nach § 16 Straßenwegegesetz NW (StrWG) geltend zu machen.

 

Im Bereich von Hsnr. 113 bis zum Ausbauende an der BAB wurde erstmals ein selbständiger Parkstreifen angelegt. Auf einer 13 cm starken Frostschutzschicht, einer 15 cm hydraulisch geb. Tragschicht und einem 4 cm starkem Brechsand-Splitt-Gemisch wurde 8 cm starkes Betonsteinpflaster 10/20 im Fugenverbundsystem (Gesamtaufbau 40 cm) aufgebracht.

 

Im Bereich der Feld- und Hofzufahrten beträgt die Gesamtstärke des Gehweges und des Parkstreifens 50 cm, bestehend aus 10 cm starkem Betonsteinpflaster im Fugenverbundsystem auf 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch, 20 cm hydraulisch geb. Tragschicht und 16 cm Frostschutzschicht. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten sind nach § 16 Straßenwegegesetz NW (StrWG) geltend zu machen.

 

Die Beleuchtungseinrichtungen waren veraltet und entsprachen nicht mehr dem heutigen Standard. Sie wurden durch DIN-gerechte Leuchten ersetzt, deren Standorte darüber hinaus optimiert wurden, so dass sich die Ausleuchtungssituation insgesamt verbessert hat.

 

Die vorhandenen alten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Die Abläufe der nordöstlichen Straßenseite wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Auf der südwestlichen Straßenseite wurde eine ca. 130 m lange, 1,50 m breite und 1,20 m tiefe Rigole angelegt, die die Oberflächenwasser in den anschließenden Graben ableitet. Nunmehr ist für einen langen Zeitraum ein rascher und reibungsloser Abfluss des Oberflächenwassers gewährleistet.

 

 

Die Ausbaumaßnahme stellt durch die funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche eine Verbesserung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) dar. Durch die Ausbaumaßnahme wird sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu  erheben.

 

Die Einstufung der Straße Grauenhofer Weg von Arlingtonstraße bis BAB erfolgt gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Ausbaubeitragssatzung als

 

    Hauptverkehrsstraße.

 

Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 der städtischen Ausbaubeitragssatzung für die Teileinrichtungen

 

a) Fahrbahn  40 v. H. bei einer anrechenbaren Breite von durchschnittl. 8,50 m

 

c) Parkstreifen/Parkstände 70 v. H. bei einer anrechenbaren Breite von durchschnittl. 5,00 m

 

d) Gehweg   70 v. H. bei einer anrechenbaren Breite von durchschnittl.  2,50 m

 

 f) Beleuchtung   70 v. H.

 

g) Oberflächenentwässerung  70 v. H.

 

Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 9 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit.


 

Durch die rückwirkende Satzungsänderung ermäßigt sich der Beitragssatz von bisher 12,66 €/m² auf nunmehr 11,67 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

Obwohl für diese Abrechnung der Landeszuschuss in Höhe von 50 % der Beitragssumme nicht abgerufen werden kann, wird die laut Ratsbeschluss vom 11.12.2019 erfolgte Aufforderung an die Verwaltung, bei den bislang nicht rechtskräftig abgerechneten Verfahren den Betroffenen die Billigkeitsregelung in der Höhe der zu erwartenden Landesförderung zukommen zu lassen, in den Beitragsbescheiden Anwendung finden. Die Beitragssumme reduziert sich daher um 50 %.

 

Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu

verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

 

Die Verwaltung wird auf Antrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nach § 8a KAG NRW die Stundung des erhobenen Ausbaubeitrages wohlwollend prüfen und ggf. Ratenzahlungen gewähren.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2020

Fortgeschriebener Ansatz 2020

Ansatz 2021 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

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0

Personal-/

Sachaufwand

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0

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0

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0

Abschreibungen

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0

Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Finanzielle Auswirkungen

 

PSP 5-120102-900-02900-160-1, Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

523.457,85 € Beiträge gem. § 8 KAG NW                  

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 reduziert sich dieser Betrag auf 261.728,82 .

 

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Anlagen

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