Entscheidungsvorlage - FB 32/0023/WP17-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- FB 32
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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04.03.2020
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
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Anhörung/Empfehlung
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29.04.2020
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Anhörung/Empfehlung
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29.04.2020
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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01.04.2020
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Gestoppt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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06.05.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Für die Bezirksvertretungen (Sitzungen am 04.03.2020, 11.03.2020 und 25.03.2020):
Die Bezirksvertretungen Aachen-Mitte, Aachen-Eilendorf und Aachen-Brand nehmen den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.
Für den Hauptausschuss (Sitzung am 01.04.2020):
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretungen Aachen-Mitte, Aachen-Eilendorf und Aachen-Brand empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 06.05.2020):
Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretungen Aachen-Mitte, Aachen-Eilendorf und Aachen-Brand und des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Vorlage für die Ratssitzung am 19.02.2020 (FB 32/0023/WP17) wurden dem Rat der Stadt Aachen die Anträge des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V., der BIG – Burtscheider Interessengemeinschaft e.V., der IG Aachener Portal e.V. , der IG Handel, Handwerk und Gewerbe Eilendorf e.V. und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe über die verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2020 – insgesamt 10 Termine, verteilt auf 9 Tage und 4 Stadtbezirke bzw. -teile – zur Kenntnisnahme gegeben.
Entsprechend der 2018 in Kraft getretenen Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sind ausnahmsweise Sonntagsöffnungen der Ladengeschäfte nach § 6 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden möglich, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen.
Ein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilkerne dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs einer möglichen Sonntagsöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Zulässig ist die Freigabe von acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- und Feiertagen.
Die Anzahl der auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkten Freigaben sonntäglicher Ladenöffnungen innerhalb einer Gemeinde je Kalenderjahr beträgt sechszehn. Dabei dürfen aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG).
Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 6 Abs. 5 LÖG).
Die nach den Bestimmungen des LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlichen Anhörungen der Gewerkschaften (DGB und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer sind mit Schreiben vom 17.01.2020 erfolgt. Die Stellungnahmen sind, soweit sie zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen, in der Anlage beigefügt.
Während der Kirchenkreis Aachen möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen grundsätzlich widerspricht, verbleibt das Bischöfliche Generalvikariat bei seiner Auffassung, dass je Stadtbezirk nicht mehr als 2 Sonntage je Kalenderjahr verkaufsoffen sein sollen, wobei davon die Adventssonntage ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit besteht „kein Einverständnis mit den Verkaufsöffnungen am 13.12.2020 in den Stadtbezirken Innenstadt und Brand sowie am 06.12.2020 in Burtscheid“. Die Industrie- und Handelskammer stimmt den eingereichten Anträgen zu. Die Stellungnahmen der Handwerkskammer, der Gewerkschaft DGB und des Handelsverbandes liegen bislang nicht vor. Sollten diese Stellungnahmen hier noch nachträglich eingehen, wird mündlich berichtet.
Die Gewerkschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 07.02.2020, dass zwar aus gewerkschaftlicher Sicht Sonntagsöffnungen abgelehnt würden, sie allerdings, sollte die ordnungsbehördliche Verordnung aufgrund der beigefügten Anträge, deren Begründungen den strengen Darlegungsanforderungen der Rechtssprechung aus dortiger Sicht entsprechen, erlassen werden, keine Rechtsmittel gegen eben diese eingelegt würden.
Grundsätzlich ist festzuhalten:
Die gesetzliche Vorgabe der höchstens zulässigen Freigabe von acht flächendeckenden Sonntagen wird erneut nicht berührt, da keine Freigabe für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen beantragt wurde. Vielmehr werden nur Freigaben einer sonntäglichen Ladenöffnung in Teilen der Innenstadt bzw. in einzelnen Stadtteilen bzw. -bezirken beantragt. In vier von acht Stadtbezirken bzw. -teilen sollen in diesem Jahr keine sonntäglichen Ladenöffnungen erfolgen. Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt sechszehn Sonntage wird somit nicht erreicht oder gar überschritten. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt und die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden wird eingehalten.
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG sieht darüber hinaus vor, dass Verkaufsstellen nur an nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein dürfen.
Ladenöffnungen in zeitlicher Nähe sind beabsichtigt am 06.12.2020 in Aachen-Burtscheid anlässlich des dortigen Weihnachtsmarktes und am 13.12.2020 in den Stadtbezirken Aachen-Mitte bzw. Aachen-Brand anlässlich der dortigen Weihnachts- bzw. Adventsmärkte.
Aus Sicht der Verwaltung scheint die Freigabe der beabsichtigten Ladenöffnungen trotz der bestehenden zeitlichen Nähe ausnahmsweise vertretbar, da es sich um potentielle Ladenöffnungen in unterschiedlichen Stadtteilen handelt und die Terminierung der Anlassveranstaltungen nicht dem ausschließlichen Einfluss der Interessengemeinschaften unterliegt.
Alle vorliegenden Anträge auf Freigabe der Sonntagsöffnung stehen im Zusammenhang mit einer am gleichen Tag stattfindenden Veranstaltung. Die den vorgesehenen Ladenöffnungen zugrunde liegenden Anlässe entsprechen – mit den Ausnahmen der Ladenöffnungen anlässlich des Aachener September Special in Aachen-Mitte und des „Open Street, Familien und Ehrenamtstag, Kirmes in Eilendorf“ in Aachen-Eilendorf – denen der Vorjahre.
Im Besonderen ist festzuhalten:
Nach der Änderung des LÖG im Jahre 2018 sollte grundsätzlich die strenge Prüfung der „Anlassbezogenheit“ einer möglichen Ladenöffnung entsprechend der aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden Kriterien entfallen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage.
Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass das Bundesverfassungsgericht auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen hat. Danach hat die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Ausnahmen sind somit – auch nach der Änderung des LÖG – immer dahingehend zu prüfen, ob das öffentliche Interesse dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz bzw. Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt.
Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat „nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend eng ausgelegt werden“. Neben dem „stets zu wahrenden Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz habe die Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.2018 / AZ.:4 B 1580/18).
Die nun vorliegenden Anträge auf die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen waren zum Teil auch im Vorjahr, bzw. den Vorjahren, nach entsprechender Prüfung nach den strengen Kriterien, ausreichender Anlass für die erfolgte Freigabe entsprechender Ladenöffnungen. Mit Blick hierauf stehen diesen gleichlautenden Anträgen für das laufende Jahr, wie auch den erstmaligen Anträgen auf Ladenöffnungen anlässlich des Aachener September Special in Aachen-Innenstadt und des Open Street, Familien und Ehrenamtstages sowie der Eilendorfer Kirmes in Aachen-Eilendorf, Bedenken aus Sicht der Verwaltung nicht entgegen.
Im Einzelnen führt die Prüfung der eingereichten Anträge auf Ladenöffnung zu folgenden Ergebnissen:
Anträge Aachen-Innenstadt
Gemessen an den o.a. Ausführungen stellt die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich der Aktion „September Special“ am 20.09.2020 einen Anlass dar, der aus Sicht der Verwaltung sowohl den gesetzlichen als auch den aus der Rechtsprechung resultierenden Anforderungen gerecht wird.
Das Aachener September Special findet bereits seit 2006 in der Aachener Innenstadt statt und wird gemeinsam von der Stadt Aachen, dem Märkte- und Aktionskreis City (MAC) und der RWTH Aachen organisiert und durchgeführt. Auf insgesamt fünf Plätzen werden über 40 Prorgrammpunkte vorgeführt, darunter v.a. musikalische Darbietungen. Gemäß den Antragsunterlagen wird der Besucherstrom mit 20.000 bis 25.000 Besuchern, je nach Witterung, angegeben.
Zusätzlich zu den Bühnen am Markt, Münsterplatz, Kataschhof, Elisengarten und Templergraben wird das „mobility special powered by STAWAG“ stattfinden, bei welchem sich Aussteller und Händler wie die Sparkasse Aachen, Velo City, das Medienhaus Aachen, die RWTH, e. GO, die ASEAG, der AVV, EMA und weitere Akteure aus Branchen rund um das Thema (E-)Mobilität präsentieren werden. Im letzten Jahr wurde das Veranstaltungsprogramm des September Specials erstmalig um das mobility special ergänzt. Aufgrund der großen Resonanz soll die Präsentationsfläche in diesem Jahr über die Hartmannstraße und den Elisenbrunnen hinaus ausgedehnt werden auf den Holzgraben, ein Teilstück der Adalbertstraße, den Bereich um den Kugelbrunnen und den Willy-Brandt-Platz.
Durch die Hinzunahme des Bereiches um den Kugelbrunnen in der Adalbertstraße orientiert sich der räumliche Geltungsbereich der beantragten Ladenöffnung im Wesentlichen an der anlässlich des Weihnachtsmarktes (innerer Grabenring). Einige von der Verkaufsöffnung anlässlich des Weihnachtsmarktes betroffene Bereiche, wie der Hansemannplatz, die Alexanderstraße und die Zuwegungsbereiche rund um den Aachener Hauptbahnhof sind schon aus Rechtsgründen nicht Bestandteil des vorgesehenen räumlichen Geltungsbereiches für die beabsichtigte Ladenöffnung anlässlich der Veranstaltung „Aachener September Special“.
Die Annahme, dass die vom Veranstalter vorgelegten Ausführungen den gesetzlichen und aus der Rechtsprechung resultierenden Anforderungen genügen, gilt auch für die beantragte sonntägliche Ladenöffnung anlässlich des Aachener Weihnachtsmarktes am 13.12.2020.
Mehrere tausend Besucher besuchen gerade an den Wochenenden den Weihnachtsmarkt. Somit kommt dem Aachener Weihnachtsmarkt, in Verbindung mit den Adventsmärkten auf dem Holzgraben und vor dem Kugelbrunnen, für das Oberzentrum Aachen eine prägende auch internationale Bedeutung zu. Mit jährlich ca. 1,5 Millionen regionaler und internationaler Besucher gehört er zu den beliebtesten der zehn europäischen Weihnachtsmärkte. Für den 13.12.2020 rechnet der Veranstalter aufgrund der Besucherzahlen der Vorjahre mit ca. 50.000 Besuchern.
Der räumliche Geltungsbereich für die vorgesehene Ladenöffnung wurde entsprechend dem Vorjahr festgelegt und begrenzt. Hierbei orientiert sich die Begrenzung an den Hauptzuwegen zum Weihnachtsmarkt insgesamt; dies gilt im Hinblick auf Besucher, die per Bahn (Hauptbahnhof), mit dem Bus (Bushof) oder mit dem PKW anreisen und die nahegelegenen Parkhäuser in der Innenstadt aufsuchen sowie an den Verbindungswegen vom Weihnachtsmarkt zu den Adventsmärkten und umgekehrt.
Die Einbeziehung der jeweiligen Zuwegungen in den räumlichen Geltungsbereich rundet die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes ab. Bei den Besuchern handelt es sich in der Vielzahl um auswärtige Touristen, welche sich in der Regel mehrere Stunden in der Innenstadt aufhalten und neben dem Weihnachtsmarkt auch die dortigen Verkaufsstellen besuchen und „die symbiotische Verbindung zwischen den Ständen des Weihnachtsmarktes und den Geschäften der Innenstadt nutzen möchten“.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst somit für beide Veranstaltungen die Straßen Neupforte, Seilgraben, untere Sandkaulstraße, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße, Harscampstraße, Wirichsbongardstraße, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Pontstraße.
Anlässlich des Weihnachtsmarktes mit der Erweiterung um den Bereich Franzstraße, Lagerhausstraße, Wilhelmstraße bis zum Hansemannplatz und Alexanderstraße.
Die Erfassung von Straßenzügen, die der fußläufigen Erreichbarkeit von Besuchern zum Veranstaltungsbereich dienen, entspricht der einschlägigen Erlasslage (vgl. Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 08.05.2018 – Anwendungshilfe für Kommunen und Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW / dort Buchst. D, Seite 9).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens des Antragsstellers die gesetzlichen Voraussetzungen und die aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden geltenden strengeren Vorgaben berücksichtigt wurden. Beiden Anlassveranstaltungen kommt eine prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung zu.
Antrag Aachen-Innenstadt Nord
Im Rahmen des vom 29.05 bis zum 07.06.2020 stattfindenden CHIO Aachen soll bereits im vierten Jahr ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden. Erfolgte die Ladenöffnung in den Vorjahren am Soerser Sonntag, wird diesjährig, wegen des Pfingstsonntages, die Freigabe für den letzten Turniertag am 07.06.2020 beantragt.
Der CHIO ist ein Traditionsturnier seit 1898. In fünf Disziplinen messen sich Reiterinnen und Reiter aus aller Welt.
Laut Veranstalter werden mehr als 30.000 Besucher den letzten Turniertag des CHIO besuchen.
Aufgrund der Erfahrungen mit anderen verkaufsoffenen Sonntagen geht die IG Aachener Portal e.V. auch anlässlich der Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung in diesem Jahr von einer „Gesamtfrequenz von ca. 4.800 Kunden“ aus, die sich auf sechs große und mehrere kleine teilnehmende Betriebe verteilen. Diese Angaben sind aus Sicht der Verwaltung nach wie vor ausreichend, da auf Zählungen basierende Angaben zu den Besucherströmen nicht erforderlich sind.
Der räumliche Geltungsbereich der möglichen sonntäglichen Ladenöffnung umfasst die Straßen Am Gut Wolf, Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager Ring, Gut-Dämme-Straße, Grüner Weg von der Einmündung Gut-Dämme-Straße bis einschließlich Möbelhaus Grüner Weg 106.
Nach Auffassung der Verwaltung ist bei dieser Veranstaltung neben der prägenden Wirkung des Anlasses für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung vor dem o.a. Hintergrund der geforderte enge räumliche Bezug zur Anlassveranstaltung, durch die Begrenzung der möglichen Ladenöffnung auf die Verkaufsflächen im unmittelbaren Umfeld, in jedem Fall als gegeben anzusehen.
Anträge Aachen-Burtscheid
Bei dem Mai-Weinfest 2020 am 03.05.2020, welches wie im Vorjahr von einem verkaufsoffenen Sonntag begleitet werden soll, handelt es sich um eine Veranstaltung, die dieses Jahr bereits zum 28. Mal wiederkehrt.
Zur Eröffnung des Weinfestes wird am davorliegenden Freitag ein Festzug von der Tellschützenwiese Richtung Burtscheider Abteitor marschieren. Im letzten Jahr nahmen mehr als 200 Teilnehmer/innen von mehr als 10 Burtscheider Vereinen an dem Festzug teil. Am Abteitor bieten sieben Winzer aus der Pfalz und von der Mosel ihre Weine feil. Das Weinfest wird von einem umfangreichen Bühnenprogramm begleitet, das „von Freitagabend bis Sonntagabend für tolle Stimmung und gute Laune“ sorgt.
Der Veranstalter erwartet rund 1.750 - 2.000 Besucher für den angegebenen Termin.
Bei der Veranstaltung Burtscheider Aktionstage am 13.09.2020, die sich vom Ferberpark über die Fußgängerzone in der Kapellenstraße bis zum Burtscheider Markt erstreckt, handelt es sich um eine seit vielen Jahren stattfindende Veranstaltung, die bereits für sich eine für den Stadtteil Burtscheid prägende Bedeutung darstellt. Auch in diesem Jahr werden die Aktionstage verbunden mit dem traditionellen Burtscheider Lichterfest am Vortag.
Von Seiten des Veranstalters werden auch in diesem Jahr mehr als 40 Vereine/Aussteller erwartet. Dabei handelt es sich u.a. um Sport-, Schützen- und Karnevalsvereine, Institutionen, Kindergärten, Euro-Jugend, Verkehrswacht, Polizei, Feuerwehr usw. Die Burtscheider Vereine und die Geschäftswelt präsentieren sich ihren Gästen mit Informationen und Aktionen. Im Ferberpark wird es „sportliche Mitmachaktionen“ geben. Vor dem Burtscheider Abteitor wird den Besucherinnen und Besuchern zudem ein Bühnenprogramm angeboten
Die zu erwartende Besucherzahl für die Veranstaltung wird mit 1.750 - 2.500 Personen angegeben.
Der Veranstaltungsfläche von ca. 8.000 qm steht eine mögliche Verkaufsfläche von rund 2.000 qm entgegen, die erfahrungsgemäß nicht ausgeschöpft wird.
Neben dem im Marienhospital stattfindenden traditionellen Nikolausmarkt am 06.12.2020 soll in diesem Jahr zum dritten Mal auch ein Weihnachtsmarkt vor dem Abteitor abgehalten werden. Daher wird für den 06.12.2020 beantragt, dort anlassbezogen einen verkaufsoffenen Sonntag zu ermöglichen.
Schon dem seit vielen Jahren im Marienhospital abgehaltenen Nikolausmarkt kommt eine prägende Bedeutung für den Stadtteil Burtscheid zu. Dieser Besuchermagnet wurde erweitert um den Weihnachtsmarkt vor der „romantischen Kulisse des Abteitors“. Die gleichzeitige Abhaltung des Nikolausmarktes und des Weihnachtsmarktes (Entfernung zwischen Weihnachtsmarkt Abteitor und zum Nikolausmarkt im Marienhospital ca. 100 Meter) hat sich bewährt und gezeigt, dass Besucher die Gelegenheit nutzen, „in der weihnachtlich beleuchteten Fußgängerzone mit dem Weihnachtsbaum vor dem Abteitor, die vorweihnachtliche Atmosphäre zu genießen und Burtscheid zu besuchen.“
Gerechnet wird anlässlich dieser Veranstaltung ebenfalls mit 1.750 - 2.500 Besuchern.
Gemäß den Antragsunterlagen erfasst die Veranstaltungsfläche anlässlich des Mai-Weinfestes und des Burtscheider Weihnachtsmarktes eine Fläche von rd. 1.500 qm. Dem gegenüber steht eine Verkaufsfläche von rd. 2.000 qm.
Weiter ist festzuhalten, dass in der vor allem betroffenen Burtscheider Kapellenstraße vorrangig kleine inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte ansässig sind. Die dort ebenfalls ansässigen „großflächigen Filialgeschäfte“, wie Drogeriemarkt und Supermärkte beteiligen sich in der Regel nicht an einer möglichen Ladenöffnung.
Vor diesem Hintergrund vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die zu erwartende Zahl der 15-20 teilnehmenden Geschäftsstellen die Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund stellt.
Zudem wurde bei allen beantragten Ladenöffnungen ein enger räumlicher Bezug zwischen den Veranstaltungsorten und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich der beabsichtigten Ladenöffnung beschränkt sich jeweils auf die Straßen Viehhofstraße, Kapellenstraße (Fußgängerzone), Altdorfstraße (Fußgängerzone) und den Burtscheider Markt.
Anträge Aachen-Brand
Der Brander Marktplatz hat sich als Veranstaltungsort gut etabliert. Wie sich bereits in den letzten beiden Jahren gezeigt hat, haben die traditionellen Veranstaltungen von den besseren Rahmenbedingungen profitiert und sich positiv weiter entwickelt.
Daher wird auch in diesem Jahr anlässlich der traditionellen Veranstaltungen der Sommerkirmes am 12.07.2020 und der Herbstkirmes am 25.10.2020 die Freigabe jeweils eines verkaufsoffenen Sonntages beantragt. Darüber hinaus ist erneut eine sonntägliche Ladenöffnungen anlässlich des Weihnachtsmarktes am 13.12.2020 beabsichtigt.
Ausweislich der vom Veranstalter übersandten Unterlagen werden zur „traditionellen
Sommerkirmes“ 3.000 – 3.500 Besucher und zur „traditionelle Herbstkirmes“ sogar zwischen 3.500 - 4.000 Besucher erwartet.
Beide Veranstaltungen sind in Aachen-Brand historisch gewachsen. Sowohl die Brander Sommer- als auch die Herbstkirmes sind jährliche Brauchtumsfeste, die Mitte des 19. Jahrhunderts erstmalig in den Chroniken und Ratsprotokollen aufgeführt werden. Sie finden anlässlich des Donatusfestes bzw. anlässlich des Wendelinusfestes statt. „Außer zu Kriegszeiten fanden und finden die beiden Kirmesfeiern jährlich auf dem Brander Marktplatz statt und haben im Laufe der Jahrzehnte die ein oder andere Entwicklung durchgemacht. Von einem christlich-katholischen Kirchenfest hin zu einem großen Familienfest, an dem geschlachtet, gebraten und gekocht wurde. Danach ging es auf den Rummelplatz mit seinen Vergnügungen. Den Charakter eines Familienfestes haben sich die Brander Kirmesfeiern dabei bis heute bewahrt.“
Entsprechend den Vorjahren kann von der korrekten Angabe der Größe der Verkaufsfläche insgesamt ausgegangen werden.
Grundsätzlich ist aus Sicht der Verwaltung auch der Weihnachtsmarkt eine Veranstaltung, die in Brand Anklang findet. Dies hat die erstmalige und erfolgreiche Durchführung eines dreitägigen Weihnachtsmarktes im Jahr 2017 gezeigt. Die in den beiden Folgejahren durchgeführten Weihnachtsmärkte waren zwar nicht in diesem Maße erfolgreich, dennoch wird das Ziel eines sowohl Bewohner*innen als auch ortsfremde Besucher ansprechenden Weihnachtsmarktes weiter verfolgt. Im Jahr 2018 war die Ausrichtung einem professionellen Anbieter überlassen worden. Diese erfolgte jedoch nicht zufriedenstellend. Zu der für das Vorjahr vorgesehenen Ausrichtung des Weihnachtsmarktes durch ehrenamtliche Vertreter der Brander Vereine ist es nicht in dem vorgesehenen Ausmaß (mindestens 8 Weihnachtsbuden und begleitendes gastronomisches & musikalisches Angebot) gekommen. Die mögliche Veranstaltungsfläche wurde – auch unter Einbeziehung der Eislaufbahn – nicht in Anspruch genommen. Dennoch wurde der kleine Weihnachtsmarkt recht gut besucht, da er in Erweiterung der Eislaufbahn und der damit einhergehenden Imbiss- und Getränkestände betrieben wurde.
Gestützt auf die positiven Erfahrungen anlässlich der Veranstaltung der Weihnachtsmärkte und die möglicherweise professionelle Unterstützung eines Anbieters bei der Ausrichtung des diesjährigen Weihnachtsmarktes ist aus Verwaltungssicht von einem ausreichenden Sachgrund für eine mögliche Ladenöffnung auszugehen.
Den beantragten Ladenöffnungen wurde – wie im Vorjahr - ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die Geschäfte rund um den Marktplatz, die Trierer Straße zwischen Ringstraße und Nordstraße und die Freunder Landstraße bis zur Einmündung Auf der Ell.
Auch hinsichtlich der im Stadtbezirk Brand stattfindenden Veranstaltungen vertritt die Verwaltung somit die Auffassung, dass durch diese enge räumliche Begrenzung die Bedeutung der möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund treten.
Antrag Aachen-Eilendorf
Erstmalig seit Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW beantragt die IG Handel, Handwerk und Gewerbe Eilendorf e.V. in diesem Jahr eine sonntägliche Ladenöffnung anlässlich des Open Street, Familien und Ehrenamtstages sowie der Eilendorfer Kirmes.
Die erstmalig stattfindende Eilendorfer Kirmes wird hierbei mit einem Tag für Mobilität und Familien verbunden.
Aufgrund der Tatsache, dass bislang keinerlei Erfahrungswerte bezüglich des Anklangs der o.g.Veranstaltung bestehen, können für dieses Jahr seitens des Antragsstellers keine genauen Prognosen bezüglich der Besucherzahlen abgegeben werden.
Lediglich anhand weiterer bezirklicher Veranstaltungen, hier namentlich das Bürgerfest, schätzt der Veranstalter, dass zwischen 1.500 und 2.000 Besucher den Stadtbezirk besuchen werden.
Der beantragten Ladenöffnung wurde ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich lediglich auf die Geschäfte auf der Von-Coels-Straße zwischen Haus Nummer 96 und Haus Nr. 230.
Ergebnis:
Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der vom MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V., der BIG – Burtscheider Interessengemeinschaft e.V., der IG Aachener Portal e.V. , der IG Handel, Handwerk und Gewerbe Eilendorf e.V. und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe übermittelten Unterlagen und Fakten, ist aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden örtlichen Veranstaltungen insgesamt im öffentlichen Interesse sind und die beabsichtigten Ladenöffnungen die gesetzlich fixierte Voraussetzung des Zusammenhangs einer möglichen Ladenöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erfüllen.
Ohne Ausnahme sollen die beantragten Ladenöffnungen nur in räumlicher Nähe zu den örtlichen Veranstaltungen und am selben Tag der jeweiligen Veranstaltung erfolgen. Dem Ausnahmecharakter der sonntäglichen Ladenöffnungen von dem hohen Schutzgut der Sonntagsruhe wird somit Rechnung getragen.
Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass „der Charakter der Tage in den für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereichen ohnehin durch ein verstärktes Besucheraufkommen und die hierdurch ausgelöste Geschäftigkeit maßgeblich (vor-)geprägt ist“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.18 / 4 B 1580/18).
Es wird empfohlen, den Anträgen stattzugeben und den als Anlage beigefügten Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.
Anlagen
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