Kenntnisnahme - FB 56/0368/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Aus dem Gespräch mit dem Oberbürgermeister am 19. September 2019 erhielt die Verwaltung den Auftrag, bei anderen Kommunen nachzufragen, wie die Aufwandsentschädigung für die Integrationsratsmitglieder dort geregelt ist (siehe Protokoll aus dem Gespräch mit dem Oberbürgermeister, Seite 4). Daraus sollte eine Vorlage für den Integrationsrat erstellt werden, die hiermit vorliegt.

Vergleiche mit anderen, zu Aachen vergleichbar große Städte und Kommunen zeigen, dass die Aufwandsentschädigung äquivalent gehandhabt wird und generell ein Sitzungsgeld wie sachkundige Bürger*innen vergeben wird. Genannte Grundlagen sind die Entschädigungsverordnung oder die Allgemeine Aufwandsentschädigung des Landes NRW. Wie bei dem Integrationsrat der Stadt Aachen werden auch in anderen Kommunen keine gesonderten Gelder für Sitzungsvorbereitungstreffen oder für die Vorsitzenden der Integrationsräte gezahlt (Ausnahme: Gelsenkirchen für ein Vorbereitungstreffen der eigenen Liste).

Im Folgenden sind fünf Beispiele aus der Recherche aufgeführt:

Stadt Bielefeld

  • Es wird ein Sitzungsgeld nach § 11 der Satzung der Stadt Bielefeld gezahlt:

r die Mitglieder des Integrationsrates nach § 2 Absatz 2 der Satzung wird in Anwendung der Bestimmungen der Hauptsatzung Sitzungsgeld gezahlt für die Teilnahme an Sitzungen

-          des Integrationsrates,

-          der Arbeitskreise nach § 8 Absatz 1,

-          des Rates, eines Ausschusses oder einer Bezirksvertretung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3,

-          eines Ausschusses oder eines Beirates als beratendes Mitglied.

http://www.bielefeld.de/ftp/dokumente/ortsrecht/1_20.pdf

 

Stadt Bonn

  • Es wird ein Sitzungsgeld nach § 8 der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn gezahlt:

Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten unter Bezug auf die §§36 Abs. 4, 45 und 46 GO NRW in Verbindung mit § 8 Absatz 2 für die Sitzung

-          Ein Sitzungsgeld in Höhe des in § 2 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung, in der jeweils gültigen Fassung für Gemeinden gleicher Größe.

https://www.bonn.de/medien-global/amt-30/ortsrecht/rat/10-1-2_-_Entschaedigungsordnung_Rat_Bezirksvertretung_Ausschuesse.pdf

 

 

 

 

Stadt Münster

  • Es wird ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung für Sachkundige Bürger/innen und Sachkundige Einwohner/innen vorgesehenen Betrages.

-          Die Entschädigung erfolgt auf Grundlage einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung (§ 10 Abs. 3) der Stadt Münster.

https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/1001.html

 

Stadt Gelsenkirchen

  • Die Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Gelsenkirchen erhalten gem. § 18 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Gelsenkirchen "Sitzungsgelder in Höhe des Sitzungsgeldes für sachkundige Bürgerinnen oder Bürger und Ersatz des Verdienstausfalls nach § 21 der Hauptsatzung"

-          und somit ein Sitzungsgeld gem. § 2 Entschädigungsverordnung NRW

-          sowie "Sitzungsgeld für höchstens eine Vorbesprechung der eigenen Liste zur Vorbereitung auf eine Sitzung des Integrationsrates".

-          Des Weiteren erfolgt "die Erstattung von Fahrtkosten [.] nach den vom Rat beschlossenen Fahrtkostenrichtlinien".

https://www.gelsenkirchen.de/de/rathaus/informationen/verordnungen_und_satzungen/_doc/haupt_und_bezirkssatzung.pdf

 

 

Stadt Krefeld

  • Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten wie alle anderen Mandatsträger*innen auf Grundlage des § 45 GO NRW, der Entschädigungsverordnung NRW und der Entschädigungsordnung der Stadt Krefeld ein Sitzungsgeld.

https://www.krefeld.de/c1257cbd001f275f/files/amtsblatt_16-2017.pdf/$file/amtsblatt_16-2017.pdf?openelement

 

-          Eine Besonderheit ergibt sich aus der Zusammensetzung des Integrationsrates. Er besteht aus 10 nach § 27 GO NRW direkt gewählten Mitgliedern und 9 vom Rat bestellten Mitgliedern. Unter den 10 direkt gewählten Mitgliedern befinden sich auch zwei Ratsmitglieder, die hierbei nicht wie die übrigen Ratsmitglieder ein Sitzungsgeld von 20,30 EUR erhalten, sondern denen aufgrund ihres Direktmandates ein Sitzungsgeld in Höhe von 35,70 EUR gezahlt wird.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

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Investive Auswirkungen

Ansatz

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Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

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Einzahlungen

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Auszahlungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

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Ertrag

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Abschreibungen

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- Verschlechterung

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Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

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