Entscheidungsvorlage - FB 61/1402/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Einbeziehung der Niederforstbacher Straße ab dem Kreisverkehr Münsterstraße bis hinter den Übergang in die Hochstraße in die benachbarten Tempo 30- Zonen bei gleichzeitiger für Tempo-30-Zonen vorgeschriebenen Rechts-vor-Links- Regelung. Der Antrag gilt damit als behandelt.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h:

 

Bei der Planung der flächendeckenden Ausschilderung von Tempo 30-Zonen im Stadtgebiet Aachen etwa in 1991 wurde gezielt ein sog. „Verkehrsstraßennetz“ ausgenommen, auf dem die positive Vorfahrt sowie eine erlaubte innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erhalten geblieben sind. Dieses Vorfahrtstraßennetz sollte den Durchgangsverkehr aufnehmen und die verbleibenden Tempo 30- Zonen weitgehend von Abkürzungsverkehren entlasten.

Im Jahre 2017 wurde der Plan mit dem Verkehrsstraßennetz überarbeitet und der geänderte Plan durch den Mobilitätsausschuss beschlossen. Darin ist die Niederforstbacher Straße im angesprochenen Abschnitt nicht mehr als Verkehrsstraße enthalten und eine Einbeziehung in eine Tempo-30-Zone sowie  eine Veränderung der Vorfahrt ist somit nicht mehr ausgeschlossen.

Die Beschlusskompetenz für Verkehrsregelungsmaßnahmen auf der Niederforstbacher Straße in Brand liegt gemäß der vom Rat der Stadt Aachen in 1999 beschlossenen Straßenliste bei der Bezirksvertretung Aachen-Brand.

 

Für eine Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im beantragten Abschnitt durch Z. 274-30 StVO als Streckengebot „30“ müssen nach § 45 StVO und den zu Z. 274 StVO ergangenen Verwaltungsvorschriften die Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass auch bei weitgehender Einhaltung der bestehenden 50 km/h häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind und deswegen die Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss. Von den von der Polizei aufgenommenen insgesamt 7 Verkehrsunfällen in den Jahren 2017 – 2019 im genannten Straßenverlauf sind 4 in der Kreuzung Wolferskaul / Im Kollenbruch unter Missachtung des STOP-Schildes geschehen, wobei die Verursacher gesagt haben, sie hätten den bevorrechtigten Verkehr nicht gesehen oder nicht darauf geachtet. Je 1 weiterer Unfall entstand durch einen vor einem Bus querenden Fußgänger, den Einparkversuch einer alkoholisierten Autofahrerin und durch einen Auffahrunfall auf ein verkehrsbedingt wartendes Auto. Weder die Unfalldichte auf der Strecke noch deren Entstehung lassen auf ein Geschwindigkeitsproblem in der Niederforstbacher Straße schließen, zumal wegen der besonders nach Feierabend wechselseitig parkende Fahrzeuge höhere Geschwindigkeiten als 30 km/h oftmals schon jetzt überhaupt nicht möglich sind.

 

Eine Ausschilderung der Niederforstbacher Straße zwischen Kreisverkehr Münsterstraße und Ringstraße als Tempo 30-Zone ist nach § 45 Abs. 1c StVO grundsätzlich möglich und zwangsläufig mit Rechts-vor-Links-Regelungen an allen auftreffenden Nebenstraßen verbunden. „An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („Rechts-vor-Links“) gelten.“

Die Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowie die Wartepflicht an den zukünftig bevorrechtigten Nebenstraßen-Einmündungen könnte die Attraktivität der Niederforstbacher Straße als Sammelstraße für Autofahrer mit dem Fahrziel Freunder Landstraße oder Trierer Straße in Richtung Innenstadt nehmen und der Verkehr würde über die kürzere Verbindung über Wolferskaul oder Rombachstraße zur Freunder Landstraße oder Autobahn fließen. Die mögliche Zunahme des Verkehrs vor den auf diesen Strecken liegenden Schulen ist bei der Aufhebung der Bevorzugung der Niederforstbacher Straße einzukalkulieren.

Da aber bereits schon jetzt die meist ortskundigen Nutzer der Niederforstbacher Straße die für sie schnellste Wegeverbindung zu ihrem Fahrziel wählen, ist das Argument aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung zu vernachlässigen. Oftmals ist in der einseitig dicht beparkten Niederforstbacher Straße oder im Bereich Hochstraße / Trierer Straße der Verkehr so dicht, dass die Autofahrer bereits jetzt ortseinwärts über Münsterstraße und Schagenstraße oder Wolferskaul und Rombachstraße ausweichen, weil ihnen die Niederforstbacher Straße trotz Ausschilderung als Vorfahrtsstraße mit 50 km/h keinen Zeitgewinn mehr bietet.

 

Mit der Einbeziehung der Niederforstbacher Straße in die angrenzende Tempo 30- Zone wäre der Wegfall der jetzigen Anfangs- und Endschilder der beiden von der Niederforstbacher Straße abzweigenden Tempo-30-Zonen verbunden. Anstelle der Anfangsschilder in den abgehenden Nebenstraßen würde ein neues Z. 274.1-40 „Beginn/Ende der Tempo 30-Zone“ in der Niederforstbacher Straße nach dem Abzweig vom Kreisverkehr Münsterstraße stehen (siehe Anlage).

 

Auch dieses Argument ist zu vernachlässigen, weil nach den Verwaltungsvorschriften XI.3c zu § 45 StVO die Fortdauer der Zonen-Anordnung in großen Zonen durch aufbringen von „30“ auf der Fahrbahn verdeutlicht werden kann. Die Stadt Aachen hat an  3 Stellen im Stadtgebiet vor einiger Zeit größere doppelseitige Beschilderungen an den Zonenzufahrten und / oder Bodenmarkierungen der Schriftzüge „30“ auf die Fahrbahn vorgenommen und das Geschwindigkeitsverhalten der Autofahrer im näheren Umfeld vor und nach der Maßnahme erfasst. Der Versuch ist aber noch nicht ausgewertet, so dass Erfahrungen hieraus noch nicht vorliegen. Sollte die Verwaltung den Beschluss fassen, eine oder mehrere Varianten des v.g. Versuchs umzusetzen, müssen die Rahmenbedingungen für entsprechende Bodenmarkierungen festgelegt und abgewogen werden.

 

Die ASEAG stimmt der Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und Abbau der Vorfahrten im genannten Abschnitt nicht zu. Der angesprochene Abschnitt wird von Linienbussen der Linien 5, 45, 55 und 65 in beiden Fahrtrichtungen befahren. Bei der aktuell von der ASEAG immer wieder aus der Politik und den Umweltverbänden geforderten Steigerung der Attraktivität der Linienbusse gegenüber dem Individualverkehr sind Geschwindigkeitsreduzierungen auf vom Linienverkehr befahrenen Straßen besonders in Verbindung mit Abbau der Vorfahrten kontraproduktiv. Das von den Linienbussen befahrene Teilstück zwischen Wolferskaul und Münsterstraße hat je 2 Fahrbahnrand-Haltestellen und nur 1 zukünftig vorfahrtsberechtigte Nebenstraße mit geringer Verkehrsbelastung. Das Straßenstück wird bereits jetzt von den Anwohnern intensiv beparkt, sodass die Linienbusse oftmals nicht schneller als 30 km/h bis zu ihrer nächsten Haltestelle fahren können. Die Auswirkungen der beantragten Änderung auf die Fahrzeiten der Linienbusse dürfte somit nur marginal sein, so dass für die Verwaltung  diese Bedenken nicht entscheidungsrelevant sind.

 

Auch die Polizei spricht sich gegen eine Einbeziehung der Niederforstbacher Straße in die angrenzenden Tempo-30-Zonen aus. Sie bemängelt die „Einheit von Bau und Betrieb“, weil die Niederforstbacher Straße keine eigenen geschwindigkeitsmindernden Elemente aufweist. Aus Sicht der Verwaltung besteht  mittlerweile intensives Fahrbahnrandparken auch ohne bauliche Elemente, weshalb bereits jetzt nachgewiesen oftmals nicht schneller als 30 km/h gefahren werden kann.

 

  1. Änderung der Parkordnung:

 

Die vor Ort bestehende zunehmende Nutzung der Fahrbahnränder der Niederforstbacher Straße durch Anwohner zum Parken ergibt sich aus der allgemein zunehmenden Motorisierung in deutschen Haushalten ohne gleichzeitigen Zuwachs privater Abstellmöglichkeiten. Hinzu kommt eine deutliche Verdichtung der Wohnbebauung im genannten Straßenzug und der Wegfall privater Abstellmöglichkeiten im Bereich der ehemaligen Tuchfabrik Becker z.B. für Gäste des Restaurants Grieff.

 

Bisher wird in der Niederforstbacher Straße einseitig am Fahrbahnrand geparkt. Eine Reglementierung dieses gewachsenen Fahrbahnrandparkens war aus Sicht der Verwaltung bislang nicht notwendig.

Die Verwaltung ist gerne bereit, entweder die Notwendigkeit zusätzlicher Haltverbote odser die Anordnung alternierenden Parkens durch Markierung zu prüfen.

 

  1. Fazit:

 

Die Verwaltung stimmt nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Vor- und Nachteile der beantragten Einbeziehung der Niederforstbacher Straße in die benachbarten Tempo-30-Zonen zu, empfiehlt aber,  aktuell von Eingriffen in die bestehende Parkordnung abzusehen.


 

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Anlagen

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