Entscheidungsvorlage - FB 22/0030/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss beschließt, die Entscheidung über Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen in Höhe von jeweils über 150.000 € der Verwaltung freizustellen. Die bewilligten Stundungen werden dem Finanzausschuss im Nachhinein in einer Auflistung zur Kenntnis gegeben.

 

Der Finanzausschuss beschließt bei Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen auf die Verzinsung zu verzichten.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Freigabe von Stundungsanträgen über 150.000 €

Wegen der Corona-Auswirkungen ist mit weiteren Stundungen insbesondere für das 2. Quartal 2020 zu rechnen. Da der nächste Finanzausschuss erst wieder am 09.06.2020 tagt, sind die Entscheidungen auch für Stundungen über 150.000 €, die sich auf die Corona-Auswirkungen beziehen, der Verwaltung freizustellen. Andernfalls kann eine rechtzeitige Entscheidung vor dem 2. Quartal mit Fälligkeit 15.05.2020 nicht getroffen werden. Auch für diese Anträge wird kritisch geprüft, ob nicht bereits in der Vergangenheit Stundungsanträge aus anderen Gründen gestellt wurden. Ist dies der Fall, sind die Corona-Auswirkungen näher zu begründen.

 

 

Verzicht auf Stundungszinsen

Nach § 234 AO sind für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen zu erheben. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Nach der Kommentierung Tipke/Kruse stellt der Zinsverzicht einen Erlass dar. Seine Voraussetzungen decken sich mit denen der §§ 163, 227 AO. Die Unbilligkeit kann sich demnach aus sachlichen und persönlichen Gründen ergeben. Die Entscheidung über den Zinsverzicht erfolgt wie bei § 227 durch gesonderten Verwaltungsakt.

 

Nach Abschnitt 176 AEAO zu § 234 kann auf Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann z.B. in Betracht kommen bei Katastrophenfällen und bei Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle. Beide Fälle implizieren, dass den Steuerpflichtigen kein eigenes Verschulden trifft. Die Coronakrise mit ihren bekannten weltweiten Auswirkungen (z.B. auf den Ausfall von Lieferketten, Grenzschließungen) und den einschneidenden behördlichen Anordnungen (z.B. Allgemeinverfügungen) sind als Katastrophenfall im Sinne der AEAO anzusehen. Dabei müssen die Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle durch das Coronavirus vorliegen.

 

Ein Verzicht ist auch wegen der z.Zt. strittigen gesetzlichen Zinshöhe von 6 v.H. angezeigt.

 

Der Deutsche Städtetag und das Bundesministerium für Finanzen haben ebenfalls die Empfehlung ausgesprochen, auf Stundungszinsen zu verzichten.

 

Aus den vorgenannten Gründen ist aus Sicht der Verwaltung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten, soweit die Stundung wegen der Corona-Auswirkungen erfolgt.
 

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