Kenntnisnahme - FB 20/0272/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen verweist den Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Aachen vom 22.01.2020 an den Finanzausschuss.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In § 5 der vom Rat der Stadt Aachen am 22.01.2020 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Aachen ist der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, auf 500.000.000 Euro festgesetzt.

 

Ohne Zweifel hat die Corona-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität der Stadt Aachen. Zum derzeitigen Zeitpunkt sind diesbezüglich allein im Bereich der Steuern Wenigereinzahlungen von bis zu 30% zu befürchten. Gleichzeitig sind zur Bewältigung der Corona-Krise unabweisbare Auszahlungen, z.B. für die Beschaffung von zwingend notwendigem Schutzmaterial, zu leisten.

 

Tatsächlich war tagesbezogen bereits im Monat April ein Höchststand des Kassenkredites von rd. 422 Mio. Euro zu verzeichnen. Angesichts der insgesamt zu erwartenden bzw. zu befürchtenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Liquidität der Stadt Aachen ist eine Ausweitung der Höchstgrenze zur Aufnahme sog. Kassenkredite vorsorglich erforderlich, um die Zahlungsfähigkeit der Stadt Aachen nicht zu gefährden.

 

Da eine gesetzesmäßige Erleichterung der förmlichen Erhöhung des in der Haushaltssatzung bestimmten Kassenkredithöchstbetrages noch nicht umgesetzt worden ist, ist die vorsorglich gebotene Absicherung der Liquidität zum jetzigen Zeitpunkt über eine Änderung des in § 5 der Haushaltssatzung festgeschriebenen Höchstbetrages der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung, wie bereits im Finanzausschuss der Stadt Aachen am 28. April 2020 dargelegt, nur durch eine Nachtragssatzung gemäß § 81(1) GO NRW möglich.

 

Der als Anlage beigefügte Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Aachen vom 22.01.2020 beinhaltet ausschließlich die nachfolgende Änderung des § 5 der beschlossenen Haushaltssatzung:

 

„Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 500.000.000 EUR um 200.000.000 EUR erhöht und damit auf 700.000.000 EUR festgesetzt“.

 

Alle anderen Paragraphen der Haushaltssatzung der Stadt Aachen vom 22.01.2020 werden nicht geändert.

 

Das weitere Verfahren gemäß § 81 GO NRW in Verbindung mit § 80 GO NRW sieht die öffentliche Bekanntmachung des Entwurfes der Nachtragssatzung, die Beratung im Finanzausschuss am 09.06.2020, die Beratung und Beschlussfassung der Nachtragssatzung im Rat der Stadt Aachen am 17.06.2020 und die anschließende Anzeige bei der Aufsichtsbehörde vor.

 

Aufgrund der Beschränkung der Nachtragssatzung auf die Änderung des Höchstbetrages der Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten ist eine Beteiligung der Bezirksvertretungen und weiterer Fachausschüsse nicht erforderlich. Das vorgenannte Verfahren wurde mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt.
 

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Anlagen

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