Entscheidungsvorlage - FB 45/0750/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), hier: 7. Änderungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Beteiligt:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung; FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- FB 45/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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04.06.2020
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17.06.2020
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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09.06.2020
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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17.06.2020
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●
Gestoppt
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Schulausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 20.05.2015 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 20.05.2015 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen), zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 20.05.2015 in der vorgelegten neuen Fassung.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Aufgrund erfolgter gesetzlicher Änderungen ist es erforderlich, Anpassungen im Bereich der Elternbeitragssatzungen vorzunehmen. Mit Wirkung zum 01.08.2020 sind bereits Änderungen im für die Beitragserhebung maßgeblichen § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGBVIII) vorgenommen worden, die eine Erweiterung des zum Erlass des Elternbeitrages berechtigten Personenkreises mit sich bringen. Daneben gibt es noch weitere gesetzliche und redaktionelle Änderungen sowie Auswirkungen aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die im Rahmen der Änderungssatzungen zu Anpassungen führen. Die entsprechenden Änderungen werden nachfolgend aufgeführt.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Satzungen über die Erhebungen von Elternbeiträgen bei Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangebot zusammenhängend zu betrachten sind, da es hier sowohl über die Geschwisterkindregelung als auch über technische bereichsübergreifende Verbindungen im Rahmen der Einkommensstufen und der Definition des elternbeitragsrelevanten Einkommens Verknüpfungen gibt. Insoweit werden die Änderungen für alle drei Satzungen vorgenommen. Auf die jeweiligen einzelnen Vorlagen wird hierzu verwiesen.
Nachfolgend werden die maßgeblichen Änderungen aufgeführt und erläutert:
- Gesetzesänderungen
1.1 Kinderbaugeld
Das zwischenzeitlich eingeführte Kinderbaugeld ist gem. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht als Einkommen zu werten. Dies wird zur Klarstellung in die Satzung mitaufgenommen.
1.2 Beitragsfreistellungen aufgrund von Leistungsbezug
Gem. § 90 Abs. Ab 4 SGB VIII wird im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen empfiehlt die Verwaltung, für den vorgenannten Personenkreis direkt eine Beitragsfreistellung über die Satzung mit aufzunehmen.
1.3. Elterngeld
Nach in Kraft treten der letzten Satzungsänderung wurde seitens des Gesetzgebers das Elterngeld Plus eingeführt. Für das Elterngeld Plus gelten andere Freibeträge bei der Einkommensberechnung. Dies soll zur Klarstellung mit in die Satzung aufgenommen werden.
1.4 Wechselmodell
In den letzten Jahren haben sich vermehrt Fälle ergeben, in denen Eltern das sogenannte Wechselmodell praktizieren, d.h. in denen die Eltern zwar getrennt leben, das Kind jedoch in zeitlich etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt. Da sich in diesen Fällen ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln lässt und demnach beide Elternteile von der Kita- oder OGS-Betreuung profitieren, sind nach der Rechtsprechung (so etwa OVG NRW, Beschluss v. 09.04.2014 – 12 A 233/14) auch in dieser Konstellation beide Elternteile beitragspflichtig.
1.5 Geschwisterkindregelung
Um die satzungsübergreifende Geschwisterkindregelung harmonisch zu erhalten, ist aufgrund der Änderungen im Kinderbildungsgesetz für die Bereiche der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege eine Ergänzung notwendig, die aufgrund der Beitrags-und Satzungsstruktur aller 3 Satzungen letztlich keine Auswirkungen für den Bereich der OGS hat, sondern nur redaktioneller Natur sind.
- Finanzielle Auswirkungen
Die Änderungssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) erfolgt haushaltsneutral.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
|
| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2020 | Fortgeschriebener Ansatz 2020 | Ansatz 2021 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | -3.100.0001 -10.5002 | -3.100.000 -10.500 | -9.300.000 -31.500 | -9.300.000 -31.500 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | -3.110.500 | -3.110.500 | -9.331.500 | -9.331.500 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben | |||||
1 PSP-Element 4-030101-807-8, SK 43210000 OGS
2 PSP-Element 4-030106-907-2, SK 43210000 FöS
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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113,5 kB
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2
|
öffentlich
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286,1 kB
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3
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öffentlich
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197,9 kB
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