Entscheidungsvorlage - FB 01/0676/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Integrationsrat befürwortet die Einführung der Stellvertreterwahl für die Mitglieder des

Integrationsrates und empfiehlt dem Rat, die Änderung der Wahlordnung des Integrationsrates zu

beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt die Änderung der Wahlordnung.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019 wurde ebenfalls unter Artikel 5 der § 27 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), der die grundlegenden Regelungen für die politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte trifft, geändert.

 

Wesentliche Änderungen des neuen § 27 GO NRW sind folgende:

  • Änderung der Überschrift: Das Wort „Integration“ wurde durch „Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte“ ersetzt.
  • Gemäß § 27 Absatz 3 Satz 3 GO NRW erstellt die Gemeinde ein Wählerverzeichnis, legt dieses zur Einsichtnahme öffentlich aus und benachrichtigt die Wahlberechtigten. Dementsprechend werden nun alle Wahlberechtigen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Somit müssen zukünftig auch alle Personen, die in der Kommune eingebürgert wurden, in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und eine Wahlbenachrichtigung erhalten.
  • Gemäß § 27 Absatz 12 GO NRW kann durch Beschluss des Rates der Stadt anstelle eines Integrationsrates ein beratender Ausschuss (Integrationsausschuss) gebildet werden. Für den Integrationsausschuss gelten die Regelungen für den Integrationsrat entsprechend. Ergänzend sind auf den Integrationsausschuss § 57 Absatz 4 Satz 1 und § 58 anzuwenden. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder muss die Zahl der vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder und der vom Rat nach § 58 Absatz 3 bestellten sachkundigen Bürger übertreffen. Der Integrationsausschuss ist wie ein Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden.

 

Zudem sollen für die Integrationsratswahl die Vorschriften des Kommunalwahlrechts in großen Teilen Anwendung finden.

 

Wenngleich die Wahlordnung für den Integrationsrat in ihrer alten Fassung bereits die Führung eines Wählerverzeichnisses vorgesehen hat, machen diese wie weitergehende Änderungen des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der hiermit einhergehenden Änderung der Kommunalwahlordnung (KwahlO) eine Anpassung der Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Aachen erforderlich. Auch wurde die Änderung zum Anlass genommen, die Wahlordnung in Anlehnung an die im Auftrag des Landesintegrationsrates NRW von Herrn Prof. Dr. Bätge entworfene Musterwahlordnung  zu verschlanken und dadurch übersichtlicher zu gestalten.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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