Entscheidungsvorlage - FB 45/0734/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Sonderverträge im Bereich der Förderung von Kindertageseinrichtung nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Beteiligt:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Verfasst von:
- FB 45/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Entscheidung
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09.06.2020
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Zum 01.08.2020 treten die neuen Regelungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) neue Fassung in Kraft. Hiermit verbunden sind unter anderem eine Änderung (prozentuale Absenkung) der gesetzlichen Trägeranteile, Erweiterung der Möglichkeiten der Rücklagenbildung und redaktionelle Änderungen.
Bekanntermaßen und zum Teil noch aus Zeiten des GTK´s überführt, hat die Stadt Aachen aktuell 45 Sonderverträge mit freien Trägern von öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen. In diesen Sonderverträgen werden unterschiedliche über die gesetzliche Förderung hinausgehende Leistungen der Stadt Aachen, als freiwillige Leistung an die freien Träger fixiert.
Hierbei sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
1. Übernahme von Festbeträgen oder Mietübernahmen
Diese Regelungen werden von den neuen KiBiz-Regelungen nicht tangiert und können insoweit unverändert übernommen werden.
2. Übernahme des kompletten Trägeranteils der Einrichtungen
In diesen Fällen müsste eine Anpassung des Prozentsatzes auf den ab 01.08.2020 geltenden gesetzlichen Trägeranteil vorgenommen werden. Es wird vorgeschlagen, dass die Begrifflichkeit „Übernahme des gesetzlichen Trägeranteils“ verwendet wird.
3. Übernahme von anteiligen Trägeranteilen
Historisch gewachsen und noch zum Teil noch aus GTK-Zeiten in die neue KiBiz-Systematik überführt, ist mit bei einigen Trägen „nur“ eine anteilige Trägeranteilübernahme bezogen auf das Einrichtungsbudget bzw. bezogen auf einzelne Gruppen vertraglich vereinbart. Durch die veränderten, sprich abgesenkten, gesetzlichen Trägeranteile, die zum 01.08.2020 gelten, muss eine entsprechende (absenkende) Anpassung vorgenommen werden. Diese soll so umgesetzt werden, dass die Träger hierdurch keine Nachteile erleiden.
Insoweit wird der neue ab 01.08.2020 geltende Prozentsatz nach folgender Formel ermittelt:
a) Hochrechnung auf Basis der „alten KiBiz“ Regelungen
Einrichtungsbudget des Kitajahres 2019/2020 indexiert mit 3 % (Kindspauschalen), Mieten mit 1,5%
Anwendung des bisher vertraglich vereinbarten prozentualen Satzes
Ergebniswert (PW) des Sondervertrages für das Jahr 2020/2021 unter alten KiBiz-Bedingungen
b) Ermittlung des „neuen“ Prozentsatzes auf Basis der neuen KiBiz Regelungen ab 01.08.2020
Ermittlung des Einrichtungsbudgets 2020/2021 mit der KiBiz-Revision (GW)
Berechnung des Prozentsatzes zur Erreichung des vorgenannten Referenzwertes (PW/GW*100)
Dieser Prozentsatz wird als Basis für die Anpassung des Sondervertrages herangezogen.
Rücklagenbildung
Weiterhin zu überdenken sind die bisherigen Regelungen über die Möglichkeiten der Rücklagenbildung aus Mitteln des Sondervertrages.
Bisher wurde die Rücklagenbildung aus Mitteln der Sonderverträge (und damit städtischen Mitteln) vertraglich untersagt.
Mit den Neuregelungen des KiBiz (§ 40 KiBiz n.F.) zum 01.08.2020 werden die Möglichkeiten der Rücklagenbildung deutlich ausgeweitet. Insbesondere ist es wie früher unter GTK-Bedingungen wieder möglich, eine sogenannte Investitionsrücklage zu bilden.
Um diesen Neuregelungen des KiBiz Rechnung zu tragen, ist beabsichtigt, den Passus, dass mit den Mitteln der Sonderverträge keine Rücklagenbildung möglich ist, mit Wirkung zum 01.08.2020 zu streichen.
Zukünftig soll es also möglich sein, mit Mitteln aus den Trägeranteilübernahmen auch eine Rücklagenbildung nach § 40 KiBiz vornehmen zu können. Hinsichtlich Bildung, Verwendung und Rückforderung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Betriebliche Kindertagesstätten/Kindertagesstätten
Hinsichtlich der Beteiligung der Unternehmen an betrieblichen Kindertagesstätten(plätze) auf Basis des Ratsbeschlusses vom 05.09.2012 sind lediglich redaktionelle Änderungen der (gesetzlichen) Bezüge vorzunehmen.
Technische Umsetzung
Es ist beabsichtigt, die notwendigen Änderungen in Form eines Änderungsvertrages/Ergänzungsvertrages umzusetzen.
Finanzielle Auswirkungen
Die Auswirkungen der Umstellungen wurden bereits im Rahmen der Hochrechnung der KiBiz Revision mit kalkuliert und haushälterisch hinterlegt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2020 | Fortgeschriebener Ansatz 2020 | Ansatz 2021 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben | |||||