Entscheidungsvorlage - FB 45/0734/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der  Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Sonderverträge nach dargestellten Verfahren zum 01.08.2020 auf die neuen KiBiz-Bedingungen umzustellen.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Zum 01.08.2020 treten die neuen Regelungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) neue Fassung in Kraft. Hiermit verbunden sind unter anderem eine Änderung (prozentuale Absenkung) der gesetzlichen Trägeranteile, Erweiterung der Möglichkeiten der Rücklagenbildung und redaktionelle Änderungen.

 

Bekanntermaßen und zum Teil noch aus Zeiten des GTK´s überführt,  hat die Stadt Aachen aktuell 45 Sonderverträge mit freien Trägern von öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen. In diesen Sonderverträgen werden unterschiedliche über die gesetzliche Förderung hinausgehende Leistungen der Stadt Aachen, als freiwillige Leistung an die freien Träger fixiert.

 

Hierbei sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

 

1. Übernahme von Festbeträgen oder Mietübernahmen

Diese Regelungen werden von den neuen KiBiz-Regelungen nicht tangiert und können insoweit unverändert übernommen werden.

 

2. Übernahme des kompletten Trägeranteils der Einrichtungen

In diesen Fällen müsste eine Anpassung des Prozentsatzes auf den ab 01.08.2020 geltenden gesetzlichen Trägeranteil vorgenommen werden. Es wird vorgeschlagen, dass   die Begrifflichkeit „Übernahme des gesetzlichen Trägeranteils“ verwendet wird.

 

3. Übernahme von anteiligen Trägeranteilen

Historisch gewachsen und  noch zum Teil noch aus GTK-Zeiten in die neue KiBiz-Systematik überführt, ist mit  bei einigen Trägen „nur“ eine anteilige Trägeranteilübernahme bezogen auf das Einrichtungsbudget bzw. bezogen auf einzelne Gruppen vertraglich vereinbart. Durch die veränderten, sprich abgesenkten, gesetzlichen Trägeranteile, die zum 01.08.2020 gelten, muss eine entsprechende (absenkende) Anpassung vorgenommen werden.  Diese soll so umgesetzt werden, dass die Träger hierdurch keine Nachteile erleiden.

 

Insoweit wird der neue ab 01.08.2020 geltende Prozentsatz nach folgender  Formel ermittelt:

 

a) Hochrechnung auf Basis der „alten KiBiz“ Regelungen

       Einrichtungsbudget des Kitajahres 2019/2020 indexiert mit 3 % (Kindspauschalen), Mieten mit 1,5%

       Anwendung des bisher vertraglich vereinbarten prozentualen Satzes

       Ergebniswert (PW) des Sondervertrages für das Jahr 2020/2021 unter alten KiBiz-Bedingungen

 

b) Ermittlung des „neuen“ Prozentsatzes auf Basis der neuen KiBiz Regelungen ab 01.08.2020

       Ermittlung des Einrichtungsbudgets 2020/2021 mit der KiBiz-Revision (GW)

       Berechnung des Prozentsatzes zur Erreichung des vorgenannten Referenzwertes (PW/GW*100)

 

Dieser Prozentsatz wird als Basis für die Anpassung des Sondervertrages herangezogen.

 

 

Rücklagenbildung

Weiterhin zu überdenken sind die bisherigen Regelungen über die Möglichkeiten der Rücklagenbildung aus Mitteln des Sondervertrages.

 

Bisher wurde die Rücklagenbildung aus Mitteln der Sonderverträge (und damit städtischen Mitteln) vertraglich untersagt.

 

Mit den Neuregelungen des KiBiz (§ 40 KiBiz n.F.) zum 01.08.2020 werden die Möglichkeiten der Rücklagenbildung deutlich ausgeweitet. Insbesondere ist es wie früher unter GTK-Bedingungen wieder möglich, eine sogenannte Investitionsrücklage zu bilden.

 

Um diesen Neuregelungen des KiBiz Rechnung zu tragen, ist beabsichtigt, den Passus, dass mit den Mitteln der Sonderverträge keine Rücklagenbildung möglich ist, mit Wirkung zum 01.08.2020 zu streichen.

 

Zukünftig soll es also möglich sein, mit Mitteln aus den Trägeranteilübernahmen auch eine Rücklagenbildung nach § 40 KiBiz vornehmen zu können. Hinsichtlich Bildung, Verwendung und Rückforderung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Betriebliche Kindertagesstätten/Kindertagesstätten

Hinsichtlich der Beteiligung der Unternehmen an betrieblichen Kindertagesstätten(plätze) auf Basis des Ratsbeschlusses vom 05.09.2012 sind lediglich redaktionelle Änderungen der (gesetzlichen) Bezüge vorzunehmen.

 

 

Technische Umsetzung

Es ist beabsichtigt, die notwendigen Änderungen in Form eines Änderungsvertrages/Ergänzungsvertrages umzusetzen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Die Auswirkungen der Umstellungen wurden bereits im Rahmen der Hochrechnung der KiBiz Revision mit kalkuliert und haushälterisch hinterlegt.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

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0

0

0

Auszahlungen

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0

0

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Ergebnis

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0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2020

Fortgeschriebener Ansatz 2020

Ansatz 2021 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

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