Entscheidungsvorlage - FB 45/0761/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergabekriterien für Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- FB 45/200 ; Dez IV
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Kinder- und Jugendausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
09.06.2020
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss
- nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und
- beauftragt die Verwaltung, nach erfolgter Beteiligung der Eltern-Mitwirkungsgremien die nachfolgenden Kriterien zur Platzvergabe in städtischen Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage von Punktwerten zur Anwendung zu bringen.
- beauftragt die Verwaltung eine IT Lösung zur Unterstützung des Vergabeverfahrens einzuführen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
- Ausgangslage
Seit 01. August 2013 gilt der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung
oder in Kindertagespflege bereits ab dem vollendeten ersten Lebensjahr; seit 1996 bereits der Rechtsanspruch für Kinder über drei Jahren. Dieser, sich gegen den öffentlichen Träger der örtlichen Jugendhilfe richtendende, Rechtsanspruch wird im Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), im § 24 SGB VIII garantiert und durch das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) konkretisiert. Durch das im § 3a Abs. 3 KiBiz normierte Wunsch- und Wahlrecht haben die Eltern das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen dieses Gesetzes zu wählen. Die Stadt Aachen als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe ist im Rahmen ihrer Planungsverantwortung in der Pflicht, ein möglichst bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Durch die Vorschrift des § 3b KiBiz werden der Stadt Aachen enge Fristen zur finalen Beantwortung von Betreuungsplatzanfragen, mitunter mit direkten juristischen Konsequenzen bei Untätigkeit, aufgegeben.
Im Kontext des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz hat das OVG Münster mit Beschluss vom 18.12.2017 (Aktenzeichen 12 B 930/17) unter anderem entschieden, dass die Vergabe von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage von gerechten, transparenten und überprüfbaren Kriterien zu erfolgen hat.
Damit ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe in der Verpflichtung, diese Vorgabe in Bezug auf die Kindertageseinrichtungen in städt. Trägerschaft (nachfolgend als Kita bezeichnet) zu realisieren.
- Handlungsfelder
In Beachtung der Vorgaben der der Rechtsprechung wurden drei Handlungsfelder für die Stadt Aachen ausgemacht, die zu bearbeiten sind:
- Vergabekriterien
- Platzvergabeverfahren
- Platzmobilisierung im bestehenden Betreuungssystem
Die Erarbeitung der drei Handlungsfelder wurde in Form eines Projektes ab März 2019 initiiert. Die Projektleitung erfolgt über das Büro von Dezernat IV. In den Handlungsfeldern „Platzvergabeverfahren“ und „Platzmobilisierung im bestehenden Betreuungssystem“ erfolgt eine fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit unter Beteiligung der Fachbereiche Kinder, Jugend und Schule, Recht, Personal und Organisation sowie dem Personalrat der allgemeinen Verwaltung. Ziel dieser Handlungsfelder ist es, ein den Anforderungen der Rechtsprechung s OVG Münster entsprechendes Vergabeverfahren zu regeln sowie Möglichkeiten zu finden, im System weitere Betreuungsplätze zu generieren.
- Vergabekriterien
- Allgemeine Einführung
Das erste Handlungsfeld „Vergabekriterien“ wurde im Rahmen einer fachbereichsinternen Arbeitsgruppe (FB 45) bearbeitet. Bei der Erarbeitung dieser Vergabekriterien erfolgte zunächst ein interkommunaler Vergleich mit Städten, die bereits ein entsprechendes Vergabeverfahren eingeführt haben (z.B. Düsseldorf, Leverkusen, Münster, Bochum, Stuttgart, Leipzig). Dieser Vergleich bildete im Zusammenwirken mit den gemeinsamen Empfehlungen der Landesjugendämter und des Städtetags NRW sowie der Praxiserfahrungen aus Aachen die Grundlage für die Entwicklung der Kriterien.
Gemäß diesen Erkenntnissen muss zum Zeitpunkt der jeweiligen Vergabeentscheidung über die Betreuungsplätze eine Rangfolge erstellt werden. Die Eltern haben einen Anspruch darauf zu wissen, auf welchem Platz einer Warteliste sie in Bezug auf den Betreuungswunsch für ihr Kind zu diesem Zeitpunkt stehen. Die Rangfolge wird in Anwendung eines Punktwertverfahrens auf die nachfolgenden Vergabekriterien gebildet.
Dabei gilt nach rechtlicher Einschätzung des städt. Fachbereichs Recht und Versicherung dass im Hinblick auf die Trägerautonomie der freien Träger von Kindertageseinrichtungen der Jugendhilfeträger Stadt Aachen keinen Einfluss darauf nehmen kann, dass die von der genannten Rechtsprechung des OVG Münster entwickelten Kriterien auch für die Platzvergaben in nicht-städtischen Kitas Anwendung finden. Inwieweit zukünftig im Vereinbarungswege mit den freien Trägern hierzu Absprachen getroffen werden können, wird noch zu prüfen sein.
3.2 Vorschlag für Kriterien zur Vergabe von Betreuungsplätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen
| 1.) Voraussetzung: Kinder aus dem Stadtgebiet Aachen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Vorhandene Betreuungsplätze werden vorrangig mit Kindern aus dem Stadtgebiet Aachen (Jugendamtsbezirk) besetzt, denn der Rechtsanspruch besteht für Familien mit Aachener Wohnsitz gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt der Stadt Aachen).
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.) Kriterien mit dynamischer Bepunktung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mit zunehmender Wartezeit und fortschreitendem Alter des Kindes sollen sukzessive mehr Punkte vergeben werden. Um sicher zu stellen, dass möglichst kein Kind vor der Einschulung ohne Kita-Platz bleibt, werden diese beiden Kriterien entsprechend höher gewichtet, als die im Weiteren unter Punkt 3.) ausgeführten Differenzierungskriterien.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zur Sicherung der frühkindlichen Bildungschancen sollen alle Kinder möglichst früh die notwendige Förderung in Kita erhalten. Im fortschreitenden Alter eines Kindes liegt daher eine gesteigerte Herausforderung im Hinblick auf seine Fördermöglichkeiten bis zur Einschulung, insbesondere bezüglich der Sprachförderung.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ausgehend von dem gewünschten Betreuungsbeginn, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Meldefristen nach § 3b KiBiz (i.d.R. sechs Monate vorher), wird die Wartezeit je überschrittenem Monat gewürdigt.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3.) Kriterien mit statischer Bepunktung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Im Übrigen dienen zusätzliche Kriterien zur weiteren Differenzierung innerhalb der Warteliste.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Betreuungsplätze werden vorrangig vergeben, um eine durchgehende Betreuungskette für Kinder zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere Betreuungsketten von Kita zu Kita und Tagespflege zu Kita.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Hier erfolgt die Würdigung nachvollziehbarer Betreuungsnotwendigkeiten in Anlehnung an die Regelung in § 24 Abs. 1 SGB VIII (in Arbeit, Ausbildung oder arbeits-/ausbildungssuchend). Bei der Betrachtung ist davon auszugehen, dass beide Elternteile bzw. die/der Alleinerziehende an der Betreuung gehindert sind.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Es soll eine Würdigung der familiären Gegebenheiten mit Blick auf Zumutbarkeit und Bedarfsgerechtigkeit für Mehrlingskinder und Geschwisterkinder bei Besuch derselben Einrichtung geben. Demnach gelten Familien mit Mehrlings- und Geschwisterkindern nicht mehr als automatisch „gesetzt“.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zur Erreichung bestmöglicher inklusiver Bildungschancen, soll auch nachgewiesenen Förderbedarfen i.S. von Bedarfen auf Leistungen der Eingliederungshilfe Rechnung getragen werden.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.) Zentrale Rolle des „Kümmerers“ bei dringendem Handlungsbedarf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ergänzend zu den zentralen Kriterien für städtische Kindertageseinrichtungen, wird für die nachfolgenden Betreuungsnotfälle zudem ein „Kümmerer“ bei FB 45/200 unterstützend tätig werden.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Hierunter fallen zum einen Betreuungsanfragen, bei denen ein nachgewiesener Ausfall der Betreuungsperson (schwere Erkrankung / Tod) vorliegt, der eine Betreuung unmöglich macht. Zum anderen fallen hierunter Fälle einer objektiv begründeten Intervention des Jugendamtes in Form einer Mitteilung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst (= ASD), wonach eine Kita-Betreuung dringend erfolgen muss, um den Schutz des Kindes und das Kindeswohl zu gewährleisten.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Eine Anwendung der o.g. Kriterien kommt grundsätzlich erst für in Aachen wohnhafte Kinder in Betracht. Bei geplanten Zuzügen werden im Kita-Portal erworbene „Wartezeiten“ berücksichtigt und, wenn eine tatsächliche Ummeldung erfolgt, „aktiv geschaltet“. |
4. Ausblick zur Einführung der neuen Kriterien
Um die vorgenannten Kriterien zur Anwendung zu bringen, bedarf es noch einer Reihe vorbereitender Maßnahmen:
4.1 Andere Handlungsfelder
Im Rahmen des Gesamtprojektes „Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen“ werden die beiden anderen Handlungsfelder „Platzvergabeverfahren“
und „Platzmobilisierung im bestehenden Betreuungssystem“ Zug um Zug erarbeitet. Zu gegebener Zeit wird über die Sachstände berichtet werden.
4.2 Rechtliche Grundsatzklärungen
Prozessbegleitend werden im Rahmen des Projekts auftretende grundsätzliche Rechtsfragen mit dem Fachbereich Recht abgestimmt. Hier ist derzeit die Form der Beteiligung der Eltern-Mitwirkungsgremien noch in der Klärung.
4.3 Einführung einer IT Lösung
Um ein derart komplexes Verfahren rechtliche korrekt und die Einzelentscheidungen gerichtlich überprüfbar zu gestalten, bedarf es der Einführung einer entsprechenden IT Lösung. Hierbei soll auch die Anknüpffähigkeit an bestehenden Verfahren geprüft werden.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
|
| X |
|
| |||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||