Entscheidungsvorlage - FB 20/0279/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2020 zu beschließen.


Der Rat der Stadt Aachen beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2020.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Am 06.05.2020 wurde der Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Aachen vom 22.01.2020 mit seinen Anlagen in den Rat der Stadt Aachen eingebracht und am 09.05.2020 öffentlich bekannt gemacht.

 

In § 5 der vom Rat der Stadt Aachen am 22.01.2020 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Aachen ist der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, auf 500.000.000 Euro festgesetzt.

 

Ohne Zweifel hat die Corona-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität der Stadt Aachen. Zum derzeitigen Zeitpunkt sind diesbezüglich allein im Bereich der Steuern Wenigereinzahlungen von bis zu 30% zu befürchten. Gleichzeitig sind zur Bewältigung der Corona-Krise unabweisbare Auszahlungen, z.B. für die Beschaffung von zwingend notwendigem Schutzmaterial, zu leisten.

 

Tatsächlich war tagesbezogen bereits im Monat April ein Höchststand des Kassenkredites von rd. 422 Mio. Euro zu verzeichnen. Angesichts der insgesamt zu erwartenden bzw. zu befürchtenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Liquidität der Stadt Aachen ist eine Ausweitung der Höchstgrenze zur Aufnahme sog. Kassenkredite vorsorglich erforderlich, um die Zahlungsfähigkeit der Stadt Aachen nicht zu gefährden. Daher ist die vorsorglich gebotene Absicherung der Liquidität über eine Änderung des in § 5 der Haushaltssatzung festgeschriebenen Höchstbetrages der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung nur durch eine Nachtragssatzung gemäß § 81(1) GO NRW sicherzustellen.

 

Zum Zeitpunkt der Entwurfseinbringung der Nachtragssatzung vom 06.05.2020 war eine geplante gesetzesmäßige Erleichterung der förmlichen Erhöhung des in der Haushaltssatzung bestimmten Kassenkredithöchstbetrages lediglich angekündigt. Zwischenzeitlich liegt ein Entwurf der „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG)“ vor, der vorsieht, dass eine Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2020, welche ausschließlich die Anpassung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung zum Gegenstand habe, der Aufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen und frühestens eine Woche nach dieser Anzeige öffentlich bekannt gemacht werden kann.

 

Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist allerdings nicht vor Juli zu rechnen, sodass das – auch mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte – Verfahren gemäß § 81 GO NRW in Verbindung mit § 80 GO NRW, wie zur Entwurfseinbringung geplant, umgesetzt wird. Dieses sah aufgrund der Beschränkung der Nachtragssatzung auf die Änderung des Höchstbetrages der Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten eine Beteiligung der Bezirksvertretungen und weiterer Fachausschüsse nicht vor.

 

Nach der Beschlussfassung im Rat am 17.06.2020 erfolgt die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde, welche nach der aktuell noch geltenden Gesetzeslage grundsätzlich frühestens einen Monate nach der Anzeige öffentlich bekannt gemacht werden darf.

 

Die als Anlage beigefügte 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Aachen vom 22.01.2020 beinhaltet ausschließlich die nachfolgende Änderung des § 5 der beschlossenen Haushaltssatzung:

 

„Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 500.000.000 EUR um 200.000.000 EUR erhöht und damit auf 700.000.000 EUR festgesetzt“.

Alle anderen Paragraphen der Haushaltssatzung der Stadt Aachen vom 22.01.2020 werden nicht geändert.

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Anlagen

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