Entscheidungsvorlage - FB 30/0038/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzung der Geschäftsordnung - Einführung schriftlicher Einzelfragenhier: Ratsantrag Nr. 619/17 der Ratsgruppe "Allianz für Aachen" vom 28.04.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- FB 30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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17.06.2020
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Ratsantrag Nr. 619/17 ist darauf gerichtet, § 13 der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse (Geschäftsordnung) durch Beschluss des Rates um einen Abs. 7 zu ergänzen:
(7) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, in jedem Monat bis zu zwei Fragen zur schriftlichen Beantwortung an den Oberbürgermeister zu richten. Für die Zulässigkeit der Fragen gelten § 13 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.
Schriftliche Einzelfragen sind gegenüber dem Fragesteller binnen einer Woche nach Eingang direkt zu beantworten.
Die während einer Woche an die Fragesteller verschickten Antworten werden in der folgenden Woche zusammen mit den Fragen in einer Drucksache veröffentlicht.
§ 13 der Geschäftsordnung hat folgende Fassung:
§13
Anfragen
(1) Jedes Ratsmitglied hat das Recht, von der Verwaltung durch eine Anfrage in den Sitzungen des Rates Auskunft zu verlangen. Anfragen werden am Schluss der Tagesordnung behandelt.
(2) Anfragen müssen schriftlich gestellt werden und sich inhaltlich auf in der Verwaltung verfügbares bzw. innerhalb der Verwaltung recherchierbares Wissen beschränken. Anfragen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, weist die oder der Vorsitzende zurück. Anfragen, deren Beantwortung wegen noch nicht abgeschossener verwaltungsinterner Entscheidungsprozesse noch nicht sachgerecht beantwortet werden können, können vorläufig zurück gestellt werden.
(3) Anfragen müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie spätestens 10 Kalendertage vor der Sitzung bei der Oberbürgermeisterin bzw. beim Oberbürgermeister eingegangen sind. Die Anfragen werden vervielfältigt und vor Beginn der Sitzung im Sitzungsraum an die Ratsmitglieder und die Vertretungen der örtlichen Tagespresse verteilt.
(4) Anfragen, welche rechtzeitig vor einer Sitzung gestellt werden, sind nach Möglichkeit in dieser, spätestens aber in der nächsten Sitzung von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister mündlich oder schriftlich zu beantworten. Soweit die Antwort schriftlich erfolgt, ist diese den Anfragenden und den Fraktionsvorsitzenden binnen 3 Kalendertagen zuzuleiten.
(5) Eine Aussprache über die Beantwortung der Anfrage findet in der Regel nicht statt. Von den Anfragenden können zwei Zusatzfragen gestellt werden. Die Zusatzfragen müssen sich auf den Gegenstand der Anfrage beziehen.
(6) Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die nach § 6 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, hat die Beantwortung der Anfragen in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen. Die Bekanntgabe der Anfragen an die Vertretungen der örtlichen Tagespresse unterbleibt in diesen Fällen.
Der Ergänzungsantrag wird damit begründet, dass durch die beantragte Möglichkeit einer schriftlichen Einzelabfrage die Rechte der Ratsmitglieder erweitert würden. Dies werte die Rolle der einzelnen Mandatsträger auf und schaffe einen Ausgleich zum fraktions- und gruppenorientierten Rats- und Ausschussbetrieb.
Es würde dadurch ein zusätzliches Frageinstrument geschaffen, das eine kurzfristige Einholung von Informationen gestatte. Die Position der Fragesteller würde gestärkt, indem Selbige einen Informationsvorsprung vor Veröffentlichung der Antwort als Drucksacke erhalten.
Auch seien auf Länder- und Bundesebene derartige schriftliche Einzelanfragen fester Bestandteil parlamentarischer Geschäftsordnungen.
Die beantragte Ergänzung des § 13 der Geschäftsordnung durch Einfügung eines Absatzes 7 in dem im Ratsantrag formulierten Wortlaut begegnet den nachfolgend beschriebenen Bedenken:
Eine inhaltliche Eingrenzung der Fragen sieht der Ergänzungsvorschlag nicht vor. Eine Beschränkung des Fragerechts sowie der Antwortpflicht ergeben sich zunächst aus der Funktion des Fragerechts. Es dient dem Zweck, die Arbeit des Ratsmitgliedes zu erleichtern. Die gegenständliche Reichweite des Informationsanspruchs korreliert daher mit dem Inhalt der wahrgenommenen Aufgabe als Mitglied des Rates.
Dem werden die bestehenden Regelungen in der Geschäftsordnung gerecht. Die Begründung, dass durch die beantragte Möglichkeit einer schriftlichen Einzelabfrage die Rechte der Ratsmitglieder erweitert würden, ist weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht nachvollziehbar. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass Anfragen nach § 13 Abs.3 der Geschäftsordnung anzahlmäßig keiner Begrenzung unterliegen.
Der Verweis in der beantragten Ergänzung des Abs. 7 auf den Absatz 3 des § 13 der Geschäfts-ordnung ist nicht frei von Widersprüchen, da er neben der für Anfragen vorgesehenen Eingangsfrist von 10 Kalendertagen auch eine von Abs. 7 abweichende Art der Veröffentlichung regelt.
Eine Ungleichbehandlung zwischen den anfragenden und den übrigen Ratsmitgliedern durch einen die Antwort betreffenden zeitlichen Informationsvorsprung des anfragenden Ratsmitgliedes, wie er sich aus Abs. 7 S. 3 und 4 ergibt, ist der Regelung in § 13 Abs. 3 der Geschäftsordnung fremd.
Die Frist zur Beantwortung der Fragen wird gegenüber der bestehenden Regelung in § 13 Abs. 4 der Geschäftsordnung drastisch gekürzt. Das begrenzte Zeitfenster von lediglich einer Woche nach Eingang der Fragen beim Oberbürgermeister lässt sich schwerlich mit der Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Antwort in Einklang bringen. Dies gilt umso mehr, als sitzungsfreie Zeiten (Ferienzeiten) nicht ausgenommen sind.
Auch ist die Wahrung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung nicht außer Acht zu lassen. Diese wäre gefährdet, wenn die Verwaltung in wenigen Tagen in einer Vielzahl von Fällen zur vollständigen Antwort verpflichtet würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anfragen keine Tatsachen und keine Begründungen enthalten, die für eine Kennzeichnung der gewünschten Auskunft erforderlich sind, um einen bestimmten kommunalbezogenen Sachverhalt erkennen zu lassen.
Würden diese Anfragen darüber hinaus dazu genutzt, politische Wertungen oder Darstellungen politischer Programme in den Anfragen oder Begründungen einfließen zu lassen, wären gerade in Wahlkampfzeiten vor dem Hintergrund der vorgesehenen Veröffentlichungen Konflikte mit dem Neutralitätsgebot vorprogrammiert.
Soweit Anfragen Gegenstände betreffen, die nach § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden, verbietet es sich, diese zu veröffentlichen.
Der Antrag, die Antwort mit den Fragen in einer Drucksache zu veröffentlichen, widerspricht dem grundsätzlich in der Geschäftsordnung vereinbarten Vorrang der Bereitstellung von Unterlagen in elektronischer Form.
Die beantragte Ergänzung findet darüber hinaus auch keine Entsprechung in der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen.
Die Einbringung und Behandlung von Kleinen und Großen Anfragen regeln die §§ 89 ff der Geschäftsordnung des Landtages NRW. Frageberechtigt für Große Anfragen sind danach gemäß § 89 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags.
Gemäß § 90 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen hat die Beantwortung innerhalb eines Vierteljahres zu erfolgen.
Kleine Anfragen können gemäß § 92 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden, unterliegen den inhaltlichen Beschränkungen nach Abs. 2, wonach sich diese auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft Tatsachenangaben ohne unsachliche Feststellungen und Wertungen enthalten und binnen einer Frist von vier Wochen beantwortet werden müssen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| X |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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733,5 kB
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