Entscheidungsvorlage - FB 61/1469/WP17
Grunddaten
- Betreff:
-
12. Nachtrag zum Taxentarif für die Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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25.06.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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26.08.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt den 12. Nachtrag zum Taxentarif für die Stadt Aachen zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, den Nachtrag zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt den als Anlage beigefügten 12. Nachtrag zum Taxentarif für die Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verkehr mit Taxen stellt einen wichtigen Teil des öffentlichen Personennahverkehrs dar. Dabei handelt es sich um Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen. Der Verkehr mit Taxen ist auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) kontingentiert, um ein auskömmliches Gehalt der Unternehmer zu sichern. Taxiunternehmer unterliegen, im Gegensatz zu den Mietwagenunternehmern, einer Beförderungspflicht und sind innerhalb des Pflichtfahrgebietes an den Taxentarif für die Stadt Aachen bzw. der StädteRegion Aachen gebunden.
Gemäß § 39 Abs. 2 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.
Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. (im Folgenden: Fachvereinigung) hat mit Datum vom 22.08.2018 einen Antrag auf Erhöhung des Taxentarifes gestellt.
Die Fachvereinigung begründet die beantragte Erhöhung des Entgeltes unter anderem mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes sowie den daraus resultierenden Erhöhungen der Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- sowie Pflegeversicherung und auch zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) um den entsprechenden Prozentsatz. Die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes stellt sich wie folgt dar:
ab 01.01.2017 = 8,84 Euro,
ab 01.01.2019 = 9,19 Euro,
ab 01.01.2020 = 9,35 Euro.
Darüber hinaus führt die Fachvereinigung als Begründung an, dass die Anschaffungskosten für die meist gefahrene Taxi-Limousine seit 2014 um ca. 2 % gestiegen seien. Darüber hinaus werden Kostensteigerungen im Bereich der Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie bei den allgemeinen Betriebskosten, wie z.B. der Inflationsrate, den KFZ-Reparaturkosten, Werbung u.ä. geltend gemacht.
Nicht zuletzt führt der Antragsteller als weiteren Faktor auf, dass die entstehenden Kosten für die zwischenzeitlich gesetzlich vorgeschriebene Konformitätserklärung, ohne die ein Taxameter zukünftig nicht mehr geeicht wird, als weitere Kostensteigerung für die Taxenunternehmer hinzugekommen sei.
Die Fachvereinigung führt in ihrem Antrag aus, dass alle Delegierten eine Erhöhung des Taxentarifes für das Pflichtfahrgebiet in der Städteregion Aachen wünschen. Dieser Aussage widerspricht die Taxiruf Aachener Autodroschkenvereinigung w.V. (TAAV – für das Gebiet der Stadt Aachen) mit Mail vom 15.12.2018. Sie teilt mit, dass ihre Mitglieder in einer Mitgliedervollversammlung des TAAV am 24.08.2018 mehrheitlich gegen eine Tariferhöhung gestimmt hätten. Hintergrund sind die von den Interessenvertretern geschilderten Rahmenbedingungen. So schildern die städtischen Vertreter z.B.,
dass die Mietwagenunternehmer Dumpingpreise verlangen und
die Mindestlohnsteigerungen bei dem überwiegenden Anteil von Einzelunternehmen keinen Einfluss auf die Betriebskosten haben.
Die Vertreter des „Altkreises“ dagegen sind nach ihren Angaben auf die vorgeschlagene Erhöhung des Tarifes in der von der Fachvereinigung vorgeschlagenen Höhe angewiesen, weil
die Mietwagenkonkurrenz höhere Entgelte verlangt und
die Unternehmer größtenteils Personal beschäftigen, so dass die Mindestlohnerhöhungen hier zu einer erheblichen Betriebskostensteigerung führen.
Grundsätzlich war man seitens der Stadt Aaachen und der StädteRegion Aachen in den letzten Jahren bestrebt, eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der erfolgten Erhöhungen der Taxentarife zu finden. Das gemeinsame Pflichtfahrgebiet bedingt einen Ausgleich zwischen den o.a. unterschiedlichen Interessenslagen der Taxiunternehmer in der Stadt Aachen und im ländlichen Bereich der StädteRegion Aachen. Am 14.08.2019 hat daher ein Abstimmungsgespräch aller Interessenvertreter in den Räumlichkeiten der Industrie- und Handelskammer Aachen stattgefunden. Aufgrund der unterschiedlichen Unternehmensstrukturen in Stadt und Kreis Aachen konnte jedoch keine Einigkeit hinsichtlich einer Erhöhung des Taxentarifes erreicht werden.
Auf Grund dessen wurde im Rahmen eines Anhörungsverfahrens und des gebotenen Ermessens ein eigener Vorschlag zur Erhöhung des Taxentarifes unterbreitet. Der Vorschlag sieht eine „Übergangslösung“ bis zur abschließenden Erstellung des bereits beauftragten Taxengutachtens vor. Diese „Übergangslösung“ ist notwendig, da mit Fertigstellung und Abschluss des Entscheidungsprozesses nicht vor Mitte des Jahres 2021 zu rechnen ist. Daher wird vorgeschlagen, den Taxitarif zwar zu erhöhen, jedoch nicht in der von der Fachvereinigung beantragten Höhe. Eine entsprechende Einigung konnte jedoch auch im Zuge des Anhörungsverfahrens nicht erzielt werden.
Folgenden Tarifvorschlag hat die Verwaltung im Detail unterbreitet:
| derzeitiger Tarif | Antrag der Fachvereinigung
| Vorschlag der Verwaltung |
Grundpreis | 3,80 € | 4,20 € | 4,00 € |
Kilometerentgelt werktags v. 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr | 1,90 € | 2,10 € | 2,00 € |
Kilometerentgelt werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen | 2,00 € | 2,20 € | 2,10 € |
Großraumzuschlag | 7,00 € | 7,70 € | 7,40 € |
Wartezeit (Preis je volle Stunde) | 30,00 € | 33,00 € | 31,50 € |
Auftragsstornierung | 5,00 € | 5,50 € | 5,30 € |
Die letzte Tariferhöhung auf dem Gebiet der Stadt Aachen erfolgte zum 01.07.2015.
Zur besseren Vergleichbarkeit der Tarife werden nachfolgend die Taxentarife der Nachbarkreise dem Tarifvorschlag der Verwaltung gegenübergestellt:
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Tarifvorschlag der Verwaltung
| Kreis Düren | Kreis Heinsberg | Kreis Euskirchen |
Grundpreis | 4,00 € | 3,50 € | 3,70 € | 3,30 € |
Kilometerentgelt werktags von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr | 2,00 € | 2,20 € | 2,10 € | 2,00 € |
Kilometerentgelt werktags von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen | 2,10 € | 2,30 € | 2,30 € | 2,10 € |
Großraumzuschlag | 7,40 € | 6,70 € | kein Tarif festgesetzt | Kein Tarif festgesetzt |
Wartezeit (Preis je volle Stunde) | 31,50 € | 35,00 € | 35,00 € | 35,00 € |
Auftragsstornierung | 5,30 € | Kein Tarif festgesetzt | 7,40 € | Kein Tarif festgesetzt |
Die Darstellung zeigt, dass sich die einzelnen Tarife des Vorschlags der Verwaltung in etwa im Durchschnitt bzw. im unteren Bereich der benachbarten Kreise bewegen.
Im Rahmen des beauftragten Taxengutachtens wird gemäß § 13 Abs. 4 PBefG die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen geprüft. Die im Rahmen der Auswertung gewonnenen Erkenntnisse können dann für eine erneute Bewertung und gegebenenfalls Tarifanpassung herangezogen werden.
Eine gleichlautende Vorlage wurde für den Städteregionstag erstellt.
Der Verordnungsentwurf über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Aachen genehmigten Taxen ist als Anlage beigefügt.
Rechtslage:
Nach § 51 Abs. 1 PBefG vom 08.08.1990 (BGBl. l. S. 1690) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 12. Nachtrags zum Taxentarif für die Stadt Aachen geltenden Fassung setzt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen fest. Die Landesregierung hat durch § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVo-ÖSPV-EW) vom 25.06.2015 die Ermächtigung zur Festlegung der Ordnung an den Taxenständen, von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen. Wiederum durch § 6 Abs. 1 und Anlage 2, § 1 Abs. 1 Nr 25 Aachen-Gesetz wurden die Aufgabe nach PBefG auf die StädteRegion übertragen.
Im Gebiet der StädteRegion Aachen besteht ein Pflichtfahrgebiet mit einem einheitlichen Taxentarif. Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeiten erfolgt nach Prüfung durch den Fachbereich Recht der Stadt Aachen die Festsetzung der Taxentarife für das Gebiet der Stadt Aachen durch den Rat der Stadt Aachen und für das Gebiet der StädteRegion Aachen ohne das Gebiet der Stadt Aachen durch den Städteregionstag.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| X |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20 kB
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