Entscheidungsvorlage - B 03/0167/WP17

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Finanzausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt  bis einschließlich 31.12.2020 einen vollständigen Gebührenverzicht für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren gemäß § 11 der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) sowie dem zugeordneten Gebührentarif.

 

 

Rat der Stadt
Der Rat der Stadt beschließt bis einschließlich 31.12.2020 einen vollständigen Gebührenverzicht für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren gemäß § 11 der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) sowie dem zugeordneten Gebührentarif.

 

Er ermächtigt die Verwaltung darüber hinaus Flächenerweiterungen gemäß Ziffer 2der Erläuterungen dieser Vorlage gemäß § 8 der Sondernutzungssatzung zu genehmigen.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Covid 19 Pandemie hat zu erheblichen Einschränkungen im Gaststättengewerbe  geführt.  Die Betriebe waren als erstes von der Schließung betroffen, derzeit können aufgrund der vorgegebenen Mindestabstände teilweise weniger als  50 % der Flächen genutzt werden.

 

  1. Fiskalische Aspekte

Um zumindest einen Impuls zu setzten, der ein wirtschaftliches Handeln ermöglicht, soll für das Jahr 2020 auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie verzichtet werden. Ein erster Beschluss des Verwaltungsvorstandes sah vor, auf die Gebühren ab dem 20.03.2020 bis einschließlich Mai zu verzichten und ab Juni 2020 hälftige Gebühren zu erheben. Dies allein führt zu Einnahmeausfällen in Höhe von rd. 200.000 €.

Der komplette Verzicht führt zu einmaligen Einnahmeausfällen in einer Größenordnung von dann insgesamt 400.000 Euro für den Innenstadtbereich.

 

  1. Satzungsrechtliche Aspekte (Flächenerweiterung)

Die derzeitig verfügten Mindestabstände führen dazu, dass auf den zur  Verfügung stehenden Flächen deutlich weniger Kunden bedient werden können.

a)      Bereits heute werden die Anträge auf Nutzung von Außengastronomieflächen wohlwollend geprüft und genehmigt. Insbesondere im inneren Innenstadtbereich werden die zur Verfügung stehenden Flächen unter Berücksichtigung der erforderlichen Fußgängerbegegnungsflächen sowie der Feuerwehrfahrgassen bzw. Feuerwehraufstellflächen komplett ausgenutzt. Lediglich überbreit ausgebaute Fußwege bieten hier noch Optionsflächen.  Auch lassen sich im Einzelfall noch Flächen generieren, bei denen bisher aufgrund der starken Fußgängerfrequenz größere Flächen für den Fußgängerbegegnungsverkehr freigehalten werden.  Jedoch sind auch hier die Mindestabstände bei einem denkbaren Wegfall der Mund-Nasen Bedeckung im Blickwinkel zu behalten.

b)      Um weitere Flächen ins Spiel zu bringen, bietet sich die Möglichkeit an, die Regelung im § 8 Abs. 2 Buchstabe b der Sondernutzungssatzung dahingehend zu erweitern, dass bei Zustimmung der Nachbarn nicht nur die vorgelagerten Flächen des unmittelbar benachbarten Grundstück nutzbar gemacht werden, sondern auch noch die des übernächsten Nachbarn. 

c)       Weiterhin können Gastronomiebetriebe in öffentlichen Parkanlagen  in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt ihre Außengastronomieflächen um bis zu 50 % erweitern. Die in Anspruch genommenen Flächen müssen allerdings am Ende der Saison in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.

Die Verwaltung wird daher ermächtigt, über die in § 8 der Sondernutzungssatzung bestehenden erlaubnisfähigen Flächen eine Ausweitung der durch Gastronomen zu nutzenden Flächen auf

-          überbreiten Bürgersteigen

-          auf  vorgelagerte Flächen des übernächsten Nachbarn genutzt werden können, sofern dieser der Nutzung zustimmt

-          unmittelbar angrenzende Flächen der Gastronomiebetriebe in öffentlichen Park- und Grünanlagen

 

Sondernutzungen für Außengastronomie zu ermöglichen.

Ausgenommen von diesen Flächenerweiterungen ist der  Elisengarten. Über die aktuell genehmigten Flächen auf dem Katschhof und dem Münsterplatz werden aufgrund des Welterbestatus  keine weiteren Flächen genehmigt.

 

Entsprechende Genehmigungen für die Nutzung des öffentlichen Raumes werden auf Antrag durch den Fachbereich Stadtentwicklung und –Verkehrsanlagen, bezüglich der Grünanlagen durch den Fachbereich Immobilienmanagement in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt auf Antrag erteilt.

 

Die Genehmigungen werden befristet bis maximal 31.12.2020 erteilt.

 

Hinsichtlich der Freigabe von öffentlichen Parkplätzen beabsichtigt die Verwaltung zunächst, eine solche testweise in zwei Straßenzügen zu erproben. Diese werden in Abstimmung mit dem Planungs- und Mobilitätsausschuss festgelegt. Hierzu können öffentliche Parkplätze, die sich unmittelbar vor der Grundstücksfront des Gastronomiebetriebes befinden, für die Außengastronomie nutzbar gemacht werden. Dabei ist jedoch zwingend die Verkehrssicherheit  zum angrenzenden Straßenraum und Bürgersteig durch entsprechende Maßnahmen des Erlaubnisnehmers (z.B. durch Einfriedung) sicherzustellen. Für weitergehende Freigaben wird die Verwaltung nach Evaluierung dieser Option ein entsprechendes Konzept erarbeiten.

 

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass mit derartigen Flächenerweiterungen durchaus andere Problemlagen entstehen können. Zu nennen ist  an neuralgischen Standorten insbesondere das Thema Schallschutz, das gegebenenfalls einer Erlaubnis in diesem Sinne entgegensteht. Weiterhin wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich um eine temporäre Lösung handelt. Eine Verstetigung würde möglicherweise bauordnungsrechtliche Konsequenzen in Form von erforderlichen und notwendigen Baugenehmigungen nach sich ziehen und ist deshalb auszuschließen.

Die Verwaltung wird darüber hinaus auch im Rahmen der Sonderregelungen dafür Sorge tragen, dass der öffentliche Raum (hier insbesondere öffentliche Plätze, Parks und Grünanlagen) der Stadtgesellschaft auch weiterhin konsumfrei als Aufenthaltsort und Treffpunkt zur Verfügung steht.

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

1-120101-900-4

Kostenart 43210000

x

 

Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2020

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2020

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

400.000

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

- 400.000

0

 

 

keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...