Kenntnisnahme - FB 61/1490/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt die Ausführungen der Verwaltung, wonach die Anlage eines Wanderparkplatzes nicht möglich und eine Durchfahrtsbeschränkung daher nicht zielführend ist, zur Kenntnis. Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Das Bündnis 90 / Die Grünen beantragt, den Dreiländerweg und den oberen Gemmenicher Weg (ab Abzweig Reinartzkehl) für den motorisierten Durchgangsverkehr zu sperren.

Ziel ist, den Durchgangs- und Parksuchverkehr aus dem genannten Bereich zu verdrängen um Konfliktsituationen mit Erholungssuchenden, Spaziergängern, Radfahrern etc. zu verringern.

Zum Ausgleich soll ein kleiner heckenumsäumter Wanderparkplatz (ca. 8 PKW) im nördlichen Bereich des Dreiländerwegs, nahe dem Wohngebiet Steppenberg angelegt werden.

 

Die Verwaltung hat die Möglichkeit einen Wanderparkplatz anzulegen geprüft, sieht aber aufgrund der begrenzten öffentlichen Flächen keine Möglichkeit, einen zusammenhängenden Parkplatz für ca. 8 PKW herzurichten.

Flächenmäßig bestünde lediglich die Möglichkeit, im Bankett des Dreiländerweges zwischen den vorhandenen Bäumen max. 6 Parkplätze anzulegen. Zudem müsste im Anschluss an die Parkplätze eine Wendemöglichkeit geschaffen werden, um eine Durchfahrtsbeschränkung effektiv zu unterstützen. Insgesamt entstünden hierfür Kosten in Höhe von ca. 20.000,- Euro.

Diese Variante wird seitens der unteren Naturschutzbehörde aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Rechtlich, da das Anlegen der Parkplätze am Dreiländerweg nach den Bestimmungen des gültigen Landschaftsplans der Stadt Aachen unzulässig ist. Fachlich, da der Wendebereich einen erheblichen Eingriff darstellen würde, die Erstellung der Parktaschen mit Schädigungen an den dort stehenden Bäumen verbunden ist, das Landschaftsbild beeinträchtigt wäre und schlussendlich eine Präzedenzwirkung zur Anlage von Stellplätzen an Wegen im Außenbereich vermieden werden soll.

 

Die Sperrung des Bereichs mittels eines Durchfahrverbotes mit Ausnahme für den landwirtschaftlichen Verkehr und Anlieger ist verkehrsrechtlich möglich.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein zusätzliches Angebot an Parkplätzen nicht geschaffen werden kann, würde eine derartige Absperrung aber nur äußerst geringe Wirkung zeigen.  Denn auch mit regelmäßigen Kontrollen eröffnet der Anliegerbegriff den meisten Verkehrsteilnehmern schon deshalb die legale Möglichkeit der Einfahrt, weil auch die Parkplatzsuche um eine Wanderung von dort zu starten bereits ein Anliegen im Sinne des Gesetzes ist.

 

Trotz Wegfall der Parkplätze des Landguts Thürmchen existieren im Dreiländerweg in einigen Bereichen geschotterte Seitenbereiche zum Parken. Verkehrsteilnehmer, die diese nutzen möchten um eine Wanderung bzw. einen Spaziergang in diesem Bereich zu unternehmen, fallen damit unter den Anliegerbegriff und dürften legal in den gesperrten Bereich einfahren. Da es sich überwiegend um Anwohner und um Parksuchverkehr von Ausflüglern handelt, wäre eine Sperrung nicht zielführend.

 

Eine Abfrage bei der Polizei hat ergeben, dass sich in den letzten drei Jahren lediglich ein aufnahmepflichtiger Unfall ereignet hat. Nach eigenen Angaben ist ein Anwohner ca. 30 Sek. hinter einer Gruppe Radfahrer her gefahren. Da diese ihn nicht bemerkt habe, habe er durch kurzes Hupen auf sich aufmerksam gemacht. Nachdem die Radfahrer sich dann hintereinander eingereiht hätten, sei der PKW-Fahrer langsam an ihnen vorbei gefahren. Einer der Radfahrer habe ihn dann in einem Abstand von ca. 1 m verfolgt. Bei dem sich anschließenden Abbiegevorgang sei es dann zu einer Kollision gekommen. Weitere Unfälle wurden nicht registriert.

Darüber hinausgehende Beschwerden aus diesem Bereich liegen weder dem Bezirksdienst der Polizei noch der Verwaltung vor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es im Dreiländerweg eine außergewöhnlich hohe Konfliktintensität zwischen den verschiedenen Verkehrsteilnehmern gibt.

 

Vor dem Hintergrund, dass die Anlage von Parkmöglichkeiten am Beginn des Dreiländerweges nicht möglich ist, die Konfliktlage nicht höher als in vergleichbaren anderen Bereichen ist, der Durchgangsverkehr eher eine untergeordnete Rolle spielt und die gewünschte Durchgangsbeschränkung den Parksuchverkehr nicht verhindern kann, ist eine Sperrung des Bereichs nicht zweckmäßig. Sie wird aus diesem Grund nicht befürwortet.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

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Folgekosten (neu)

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Personal-/

Sachaufwand

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

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Anlagen

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