Entscheidungsvorlage - FB 61/0923/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Mobilitätsausschuss, die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches (Tempo-20-Zone) für den Templergaben im Abschnitt zwischen Wüllnerstraße und Schinkelstraße zu beschließen.

 

Der Mobilitätsausschuss  nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches (Tempo-20-Zone) für den Templergaben im Abschnitt zwischen Wüllnerstraße und Schinkelstraße. Der Antrag vom 10.05.2013 gilt somit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der gesamte Freiflächenbereich des Templergrabens zwischen dem RWTH-Hauptgebäude und dem Karman-Auditorium wird in Kooperation mit dem BLB ausgebaut. Die Gestaltung dieser Fläche erfolgt platzartig, wird aber durch eine Bordsteinführung gegliedert. Somit bleiben eine Fahrbahnführung und eine Abgrenzung der Nebenanlagen erkennbar. Der Straßenabschnitt liegt im innerörtlichen Bereich, so dass zunächst die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 50km/h gilt.

 

Bereits vor dem Umbau war das Fußgängeraufkommen in dem Bereich zu bestimmten Zeiten so hoch, dass situationsbezogen nur äußerst langsam gefahren werden konnte. Die besondere Platzgestaltung erhöht die Aufenthaltsqualität und vermittelt den Verkehrsteilnehmern den Eindruck, sich in einem besonderen Straßenabschnitt zu bewegen. In der Praxis wird sich das positiv auf die Fahrgeschwindigkeiten auswirken.

 

Während ASEAG und Polizei lediglich eine tageszeitlich befristete Streckengeschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für erforderlich halten, da in den Abend- und Nachtstunden nur mit normalen Fußgängermengen zu rechnen ist, folgt die Verwaltung dem Wunsch der RWTH-Aachen auf weitergehende Verkehrsberuhigung und schlägt vor, den Abschnitt des Templergrabens von Wüllnerstraße bis Schinkelstraße als verkehrsberuhigten Geschäftsbereich auszuweisen. Das bedeutet konkret, eine Tempo-20-Zone zu beschildern und somit potentielle Konflikte zwischen Fußgängern und Fahrverkehr auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

 

§ 45 Abs. 1d der Straßenverkehrsordnung (StVO) räumt die Möglichkeit ein, in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche auszuweisen. Voraussetzung dafür ist, u.a. dass es in diesen Bereichen keine Signalanlagen gibt. Außerdem darf es sich nicht um klassifizierte Straßenabschnitte handeln. Da der Templergraben als Gemeindestraße gewidmet ist und die besondere Platzgestaltung eine klare Abgrenzung zu den konventionell ausgebauten Straßenteilen erlaubt, ist unter den besonderen Gegebenheiten, insbesondere den außergewöhnlichen Fußgängermengen, die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs verkehrsrechtlich zu vertreten.

 

Die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich nach Z.325 StVO ist verkehrsrechtlich nicht zu vertreten, da dies nur in Straßen mit sehr geringem Verkehr in Betracht kommt. Auch aus Rücksicht auf den Buslinienverkehr wäre eine so weit gehende Beschränkung nicht angemessen. Außerdem würde dies eine Nutzungsmöglichkeit der Nebenanlagen für den Fahrverkehr einräumen und die Überwachung des ruhenden Verkehrs erschweren.

 

Die Fahrbahn muss mit einem Haltverbot belegt werden, um den Zweirichtungsverkehr zu ermöglichen. Die Nebenanlagen werden als Gehwege eingestuft, auf denen nicht gehalten oder geparkt werden darf. Unmittelbar am Eingang zum RWTH-Hauptgebäude befinden sich mehrere Parkplätze auf Privatgrund, die noch erreichbar bleiben müssen (Grundstückszufahrt). In der Praxis wird sich zeigen, ob im Rahmen der normalen Überwachung das Parken in den Nebenanlagen nachhaltig verhindert werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen weitergehende Maßnahmen (z.B. der Einbau von Pollern) geprüft werden.

 

Die Beschilderung erfolgt im Rahmen der Baumaßnahme, so dass keine gesonderte Ausweisung der Kosten erfolgt. 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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