Entscheidungsvorlage - FB 45/0089/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.

 

Der Finanzausschuss nimmt die Empfehlung des Kinder-und Jugendausschusses zur Kenntnis und  empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In seiner Sitzung am 15.12.2014 hat der Kinder –und Jugendausschuss mehrheitlich eine Änderung der Elternbeitragstabelle  der städtischen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) beschlossen. 

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, hierzu eine Änderungssatzung mit Wirkung zum 01.08.2015 zu fertigen.

 

Weiterhin  möchte die Verwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen einen separaten Befreiungstatbestand für Bezieher von SGB II und XII Leistungen einführen. Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

  1. Wegfall des Erziehungsgeldes u. Nichtanrechnung des Betreuungsgeldes nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG)

 

Auf der Grundlage der geänderten gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich wird klargestellt, dass das (alte) Erziehungsgeld weggefallen ist und das (neue) Betreuungsgeld -anders als das Elterngeld nach dem BEEG- nicht angerechnet wird. Begründung ist, dass das Betreuungsgeld ausdrücklich nur für die Kinder gewährt wird, die nicht im Bereich des KiBiz betreut werden.  Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 u. 5 trägt diesem Umstand Rechnung

 

 

  1. Beitragsbefreiung beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).

 

Empfänger der o. a. Leistungen, die nachweislich während des gesamten Kalenderjahres im Leistungsbezug standen, werden grundsätzlich  ohne weitere Prüfung für diesen Zeitraum vom Elternbeitrag freigestellt.

Vor dem Hintergrund, dass gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung bei den o. a. Leistungen lediglich der Anteil der Eltern und des betroffenen Kindes berücksichtigt werden, ist nicht damit zu rechnen, dass die neue beitragsfreie Einkommensgrenze von 28.000€  überschritten wird. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte daher auf die durchgängige Vorlage und Auswertung der differenzierten Leistungsbescheide des Jobcenters und des FB 50  verzichtet werden. Diese Arbeiten sind sehr zeitaufwendig und zum Teil ist es sehr mühsam, die vollständige Vorlage aller Bescheide zu erwirken.  Durch die Änderung wird ebenfalls eine Reduzierung von unproduktiven Höchstbetragsfestsetzungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung (und folgende Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse) angestrebt. 

 

Der neu eingefügte § 4 Abs. 2 beinhaltet diesen „neuen“ Befreiungstatbestand. Der bisherige § 4 Abs. 2 wird dann § 4 Abs. 3.

 

  1. Neufassung der Anlage 1 (Beitragstabelle) zu § 2 Abs. 3 der Satzung

 

Die hier erarbeitete Neufassung der Beitragstabelle passt die seit dem 01.08.2008 unveränderten Elternbeiträge entsprechend der vom KJA in seiner Sitzung am 15.12.2014 beschlossenen o.a. Änderungsparameter wie folgt an::

- Erhöhung der Beitragsstufen um ca. 10 %

- Erhöhung der unteren Einkommensstufe zur Beitragsbefreiung von 25.000 auf 28.000 €

- zwei weitere Einkommensstufen oberhalb vom 80.000 €

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Soweit prognostizierbar sind die haushälterischen Auswirkungen bereits im Rahmen des vom Rat der Stadt Aachen verabschiedeten Haushaltes 2015 ff berücksichtigt.

PSP- Element 4-060101-918-9 SK 43210000

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

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0

0

0

0

Ergebnis

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0

0

0

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2015

Fortgeschrieb-e­ner Ansatz 2015

Ansatz 2016 ff.

Fortgeschrieb-ener Ansatz 2016 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

1.090.100

1.090.100 €

3.649.600

3.649.600 €

0

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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0

 

 

 

 

 

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Anlagen

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