Entscheidungsvorlage - FB 45/0141/WP17-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die ergänzenden Ausführungen der Verwaltung zur Neustrukturierung der Aufwandsentschädigungen für Schulweghelfer/innen an städtischen Schulen zum 01.01.2015 werden zur Kenntnis genommen.

 

  1. Die Verwaltung empfiehlt dem Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 09.03.2015 nicht zu entsprechen und die Aufwandsentschädigungen für Schulweghelfer/innen an städtischen Schulen in der zum 01.01.2015 angepassten Form zu belassen.
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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Mit Vorlage vom 19.08.2015 wurden bereits die Hintergründe zur Neustrukturierung der Aufwandsentschädigung für Schulweghelfer/innen zum 01.01.2015 erläutert.

Lt. Beschlussauszug vom 23.09.2015 bittet der Schulausschuss um weitergehende Informationen zu der Thematik.

 

2. Vorgehen der Verwaltung

Wie bereits in der  ursprünglichen Vorlage erläutert, ist die Schulweghelfertätigkeit ein Ehrenamt.

Steuerrechtlich ist die Aufwandsentschädigung der Schulweghelfertätigkeit als Übungsleiterpauschale einzuordnen, bei der der Steuer- und Sozialversicherungsfreibetrag bei 2.400,-- € im Jahr liegt. Diese Übungsleiterpauschale umfasst alle Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind (Betriebsausgaben, Reisekosten, Werbungskosten). Es besteht kein Anspruch auf Vergütung.

 

Da Bekleidung, Ausrüstung sowie die erforderliche Schulung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können den Schulweghelfer/innen als tatsächliche Auslagen allenfalls Fahrtkosten entstehen.

Da die Schulweghelfer/innen in der Regel in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes wohnen, werden Fahrtkosten nur in wenigen Ausnahmefällen sowie in einem geringen Umfang entstehen. Beispielsweise kostet eine Monatskarte, die auch anderweitig (privat) genutzt werden kann, derzeit 53,60 €. Unter Berücksichtigung einer Wegstrecke von maximal 4 km und der steuerlichen Kilometerpauschale von 0,30 € je Kilometer würden Fahrtkosten von durchschnittlich 48 € im Monat entstehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Schulweghelfer/innen nur in sehr seltenen Fällen mit dem Bus zu ihrem Einsatzort anreisen müssen

 

An dieser Stelle wird auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen, nach der der pauschale Auslagenersatz allenfalls unwesentlich höher sein darf als die mit der Tätigkeit verbundenen tatsächlichen Ausgaben. Alleinige Vorgabe für die Höhe des Pauschalbetrages sind also weder Haushaltskonsolidierungsgedanken noch fehlendes Budget noch mindere Wertschätzung der ehrenamtlichen Tätigkeit, sondern geltendes Recht.

Bei Begründungen von Arbeitsverhältnissen wären selbstverständlich andere Vergütungsmodalitäten möglich. In diesem Fall würde es sich dann aber eben nicht mehr um ehrenamtliche Tätigkeiten handeln, sondern die Schulweghelfer/innen würden damit Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten, die eine tarifliche Entlohnung erhalten würden. Darüber hinaus wären Kündigungsfristen, Befristungsregularien, etc. zu berücksichtigen.

 

Schulweghelfer/innen in der Stadt Aachen erhalten nun 10,00 € monatlich pro wöchentliche Einsatzzeit.

Bis auf vier Personen nehmen die übrigen Schulweghelfer/innen alle den Lotsendienst an jedem Wochentag einmal (vor Schulbeginn) wahr und erhalten hierfür somit 50,00 € monatlich als Aufwandspauschale.

Zwei Personen lotsen zweimal täglich und erhalten hierfür 100,00 € monatlich, eine Person lotst dreimal täglich und erhält hierfür 150,00 € monatlich.

Eine weitere Person verrichtet an 20 Einsatzzeiten in der Woche im Bereich der KGS Am Römerhof den Lotsendienst und erhält hierfür 200,00 € monatlich.

Jede/r Schulweghelfer/in hat grundsätzlich nur einen Einsatzort, welcher in Absprache mit der jeweiligen Schulleitung und der Polizei Aachen bestimmt wird.

Die grundsätzliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Einrichtung einer Lotsenstelle im Bereich einer Grundschule obliegt ohnehin der Polizei, jedoch wurde bisher noch kein/e Freiwillige/r, die/der den Schulweghelferdienst ausüben möchte (es handelt sich meist um Elternteile oder Renter aus dem räumlichen Umfeld der Schule), abgewiesen.

Eine Vertretungsregelung gibt es ausdrücklich seitens FB 45/400 nicht, da auch dies dem Ehrenamtsgedanken widersprechen würde. Im Krankheitsfall ist lediglich die Schulleitung entsprechend zu informieren, die Aufwandspauschale wird jedoch für ausgefallene Lotsenzeiten nicht gekürzt. Ebenso wird die Aufwandspauschale für zwölf Monate jährlich in gleicher Höhe gezahlt ohne Berücksichtigung von Ferienzeiten.

 

3.Fazit

Bezüglich des immer wiederkehrenden Hinweises auf offenbar durch die Zahlung der Aufwandspauschale fehlende Wertschätzung der ehrenamtlichen Schulweghelfertätigkeit wird an dieser Stelle darauf verwiesen, dass gleichzeitig mit der Neuregelung der Aufwandspauschale der gesamte Aufgabenbereich der Schulwegsicherung neu strukturiert und damit die Betreuung der Schulwegherfer/innen  wesentlich verbessert wurde.

So wurden die Schulweghelfer/innen zwischenzeitlich ergänzend zu der üblichen Standardausrüstung mit beleuchteten Warnkellen für die dunkle Jahreszeit sowie mit hochwertigen Warn-/Wetterschutzjacken mit herausnehmbarem Warmfutter für die  Winterzeit ausgestattet. Der Aachener Ehrenamtspass wird seit vielen Jahren bereits seitens FB 45/400 für die in Frage kommenden Schulweghelfer/innen (Voraussetzung ist eine fünfjährige Lotsentätigkeit) beantragt.

Außerdem ist beabsichtigt, zum Jahresende gerade als Zeichen der Wertschätzung die Schulweghelfer/innen in noch nicht festgelegter Form mit einer Aufmerksamkeit zu bedenken.

 

Die Verwaltung empfiehlt erneut mit Verweis auf die rechtlichen Gegebenheiten, dem Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 09.03.2015 nicht zu entsprechen  und die Aufwandsentschädigungen für Schulweghelfer/innen an städtischen Schulen in der zum 01.01.2015 angepassten Form zu belassen.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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Anlagen

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