Kenntnisnahme - FB 45/0165/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
  2. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage

 

In den letzten Jahren  steigt - wie bereits im 2. Quartalsbericht 2015 angemerkt - die Zahl der Anträge auf Schulbegleitungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII kontinuierlich.

 

Anträge auf Schulbegleitungen bestimmen inzwischen maßgeblich die Tätigkeit der Sozialen Dienste.  Erforderlich wird hierbei, in Abgrenzung zu den Aufgaben des Schulsystems den individuellen Eingliederungshilfebedarf des betroffenen Kindes im Kontext der Teilhabe an schulischer Bildung festzustellen. Dies begründet sich im Nachranggrundsatz des § 10 SGB VIII.

 

Die Fallzahlensteigerungen sind bereits in der Vergangenheit durch FB 45 prognostiziert worden. Aktuell wurden für das Schuljahr 2015/2016 bis zum 30.09.2015 insgesamt 66 Anträge auf Schulbegleitungen im Sozialraumteam VI bearbeitet.

Hiervon wurden 46 Schulbegleitungen eingerichtet. Bei verschiedenen Anträgen konnten in Kooperation mit Schule und Schulaufsicht anderweitige Lösungen erarbeitet werden. Andere Anträge auf Einrichtung von Schulbegleitung wiederum wurden noch nicht realisiert, da geeignete Schulbegleitungen von Seiten der Jugendhilfeanbieter noch nicht zur Verfügung gestellt werden konnten.

 

Auffällig sind die Steigerungen der Schulbegleitungen im Grundschulbereich und bei den Gymnasien. 

Die detaillierte Fallzahlenentwicklung kann der Anlage 1 entnommen werden.

 

Auch landesweit wurden die Ausgaben der Sozialhilfeträger für die Umsetzung der schulischen Inklusion in 2015 durch die kommunalen Spitzenverbände für die Zeiträume vom 15.10.2013 bis 14.10.2014 und vom 15.10.2014 bis 14.10.2015 erhoben. Auch diese Erhebung kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausgaben ansteigen und die Fallzahlen sich erhöhen.

 

Hintergrund war die Vereinbarung zwischen Landesregierung und kommunaler Spitzenverbände zu überprüfen, ob die Inklusionspauschale zum nächsten Haushaltsjahr angepasst werden müsse, bzw. ob das Land seiner Verpflichtung in ausreichendem Maße nachkommt. Im Ergebnis kommt der Städtetag NRW zu der Auffassung, dass keine Verfassungsklage erhoben werden sollte und das Land seine Zuweisungen überprüfen und bei steigenden Kosten anpassen müsste. (Anlage 2: Pressemitteilung Städtetag NRW vom 30.06.2015)

 

Die grundsätzliche Verpflichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Schulbegleitung bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der seelischen Behinderung mit einer festgestellten Beeinträchtigung im Bereich schulischer Bildung zu stellen, ist inzwischen auch in der Rechtsprechung deutlich festgestellt.

Dies bedeutet für die Praxis, insbesondere die fachlich inhaltliche Ausgestaltung der Eingliederungshilfemaßnahme „Schulbegleitung“, in den Blick zu nehmen.

 

Maßgeblich kommt es dabei auf den Austausch und das Zusammenwirken der Jugendhilfe, der Schule und der Schulaufsicht unter enger Beteiligung der Eltern und Schüler an.

 

Um  der Entwicklung der steigenden Einsätze von Schulbegleitern mit den damit verbundenen vielfältigen Herausforderungen zu begegnen, wurde bereits erstmalig im Dezember 2012 eine Vereinbarung mit allen Jugendämtern der Städteregion und der unteren Schulaufsicht für die Städteregion Aachen gemeinsam erarbeitet und verabschiedet, welche insbesondere Klarheit in das Verfahren, die Aufgabe und die Verantwortlichkeiten bringen soll.

 

Diese Vereinbarung wurde darüber hinaus der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt und von dort sehr begrüßt.

Fortlaufend wurde in dem gemeinsamen Arbeitskreis o. g. Vertreter die Vereinbarung und Entwicklung weiter begleitet und mündete im Februar 2015 in eine aktualisierte Form der Vereinbarung (Anlage 3) und einem Bericht der Schule zum Antrag auf Schulbegleitung (Anlage 4), welcher Auskunft über die schulischen Fördermaßnahmen gibt.

 

Diese gemeinsam überarbeitete Vereinbarung wurde der oberen Schulaufsicht vorgelegt und wird dort unterstützt, sodass auch im Bereich der weiterführenden Schulen grundsätzlich gemäß dieser Vereinbarung verfahren werden kann.

 

2. Aktuelle Entwicklung an einzelnen Aachener Schulen

 

2.1 Couven Gymnasium

 

2.1.1 Pädagogisches Konzept

 

Inzwischen gibt es verschiedene Schulen in Aachen, an denen mehrere Kinder eine Schulbegleitung erhalten. Dies begründet sich einerseits mit der Größe der Schulen und damit verbunden mit den Schülerzahlen, andererseits mit der Tatsache, dass Schulen sich besonders qualifiziert haben bei der Beschulung von Kindern mit beispielsweise autistischen oder hyperkinetischen Störungen.

 

Der FB 45 ist daher auf das Couven Gymnasium in Aachen zu gegangen, da dort seit mehreren Jahren Kinder mit autistischen Störungen erfolgreich beschult werden und es bereits dort lange Jahre Erfahrungen mit dem Einsatz von Schulbegleitungen gibt.

Somit bot sich das Couven Gymnasium an, eine veränderte Form der Verortung von Schulbegleitungen gemeinsam mit der Schule, den Leistungspartnern der Jugendhilfe und dem FB 45 zu entwickeln. Zu Beginn des Prozesses wurde die gesamte Schulgemeinschaft im Rahmen eines Hearings mit einbezogen.

 

Zielrichtung war es, die starre einzelfallorientierte Hilfeform der Schulbegleitung in ein Model des flexiblen Schulbegleiterpools zu überführen, um somit auf aktuelle und lebensnahe Entwicklungen im schulischen Alltag der Kinder reagieren zu können.

Darüber hinaus soll durch die feste Etablierung eines entsprechenden Pools die Kontinuität in den Begleitungsprozessen erhöht werden und die Beteiligung der eingesetzten Schulbegleitungen am gesamtpädagogischen Prozess der schulischen Entwicklung intensiver gestaltet werden.

Mit dem Einsatz eines Pools von Schulbegleitungen und der damit verbundenen Möglichkeit des flexibleren Einsatzes der Kräfte sollen auch mittelfristig die hohen personellen und finanziellen Aufwendungen für die Einzelfallhilfen reduziert werden.

 

Das Konzept (Anlage 5) spiegelt somit die Verzahnung des Bildungs- und Erziehungsauftrages des Schulsystems, mit der Sicherstellung des Rechts auf Förderung der Entwicklung und Erziehung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit als originäre Aufgabe der Jugendhilfe wider.

 

An der Entwicklung des Konzeptes haben der Schulleiter des Couven Gymnasiums, die Sonderpädagogin des Couven Gymnasiums, der Geschäftsführer und die Koordinatorin für Schulbegleiter des VKM (Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte Aachen e. V.), die Geschäftsführerin und die Koordinatorin des FED (Familien ergänzender Dienst) der Lebenshilfe sowie zwei Mitarbeiter des FB 45 gearbeitet.

 

Die Träger haben sich im Prozess einvernehmlich dazu entschieden, dass die konkrete Umsetzung des Pools an Schulbegleitungen nur mit Mitarbeitern eines Jugendhilfeträgers, und zwar des VKM, erfolgen soll. Die Qualifikation der eingesetzten Schulbegleiter besteht zu 2/3 aus Fachkräften und 1/3 ungelernten Kräften.

 

2.1.2 Finanzierungsgrundlage

 

Im Rahmen der Leistungs- und Entgeltvereinbarung gemäß § 78 a SGB VIII konnte das Angebot so kalkuliert werden, dass nun für jedes Kind, welches den Bedarf an Schulbegleitung hat und das Couven Gymnasium besucht, über die Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages von 2197,07 € die Schulbegleitung über den Pool gesichert ist. Somit steht dieses Angebot auch den städteregionalen Jugendämtern und den Eingliederungshilfe berechtigten Kindern in deren Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
 

Für die Stadt Aachen ist im Sozialraumteam VI ein Mitarbeiter für die Eingliederungshilfe berechtigten Kinder und deren Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII am Couven Gymnasium verantwortlich. Dies ermöglicht eine bessere Koordination und Planung für das gesamte Angebot.

 

Dem Jugendhilfeträger und der Schule wurde mit der Etablierung des Pools zum 01.08.2015 ein hohes Maß an Verantwortung übertragen.

So liegt die konkrete Einsatzplanung der Schulbegleitungskräfte in der primären Verantwortung des Jugendhilfeträgers in enger Abstimmung mit der Schule. Es besteht keine Notwendigkeit mehr, im Hilfeplanverfahren jede einzelne Stunde des Stundenplans zu erörtern, um darüber zu klären, in welchem Umfang die Schulbegleitung erforderlich ist.

 

Bei früheren Hilfeplanungen vor Implementierung des Projektes wurde pro Schüler in der Regel ein Schulbegleiter für jeweils 31 bis 35 Unterrichtsstunden pro Woche festgelegt.

 

Wie in der Leistungsbeschreibung des Jugendhilfeträgers VKM dokumentiert (Anlage 6), wird der rechnerische Betreuungsbedarf (= Unterrichts- und Pausenzeiten) pro Kind auf den Erfahrungswert von 22 Zeitstunden pro Woche, bei 40 Schulwochen, fixiert.

 

Die konkreten Betreuungszeiten werden auf Basis des Hilfeplans in regelmäßiger Absprache zwischen dem VKM und der Schule festgelegt. Der Jugendhilfeträger erhält einen Pauschalbetrag pro Schüler und Monat für das gesamte Schuljahr (Anlage 7). Zum Ende des 1. und 2. Schulhalbjahres findet ein Auswertungsgespräch zwischen Schulleitung, Leistungsanbieter und dem FB 45 unter Einbeziehung der Erfahrungen von Kindern und Eltern statt.

 

Durch den Schulbegleiterpool können flexiblere Einsätze der Schulbegleitungen erfolgen und es darf ausdrücklich auch einen Schulbegleiter geben, der für mehrere Kinder eingesetzt werden kann. Dies macht sich immer am individuellen Bedarf des Schülers und an den aktuellen Entwicklungen im schulischen Leben fest.

 

Der Schulbegleiterpool wurde zunächst für das Schuljahr 2015/2016 etabliert. Derzeit werden fünf Schüler/innen aus der Stadt Aachen und ein Schüler aus Herzogenrath über den Schulbegleiterpool am Couven Gymnasium betreut. 

 

2.2 Maria Montessori Grundschule Reumontstraße

 

Da auch im Primarbereich eine erhöhte Anzahl von Schulbegleitungsfällen zu verzeichnen ist, ergibt sich auch hier die Notwendigkeit bedarfsdeckend - jedoch auch systemverträglich - Schulbegleitung neu zu strukturieren.

 

An der Maria Montessori Grundschule Reumontstraße zeigte sich ein für Grundschulen hoher Bedarf bei den Kindern an Schulbegleitungen. Dies gab den Anstoß die Problematik konzeptionell aufzugreifen. Anders als beim Couven Gymnasium stellt sich jedoch bei einer Grundschule mit OGS-Angebot die Frage der ganzheitlichen pädagogischen Begleitung der Kinder.

Verschiedene Kinder der Montessori Grundschule werden am Nachmittag durch das Angebot einer Tagesgruppe gemäß § 32 SGB VIII der Hilfen zur Erziehung begleitet. Hierdurch gibt es bereits eine enge Verzahnung zwischen Grundschule und Jugendhilfe. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Montessori Grundschule Reumontstraße, der Tagesgruppen der ev. Kinder und Jugendhilfe Brand und dem Sozialraumteam VI des FB 45 entwickelt nun ein Angebot.

 

Über die konkrete Bedarfsklärung soll ein geeignetes Model der Unterstützung im Rahmen des inklusiven Bildungsauftrages der Schule an der Schnittstelle zur Jugendhilfe gemeinsam entwickelt werden. Da die evangelische Kinder- und Jugendhilfe Brand bereits über Jahre lange Erfahrungen der engen Kooperation ihrer Angebote am Ort von Schulen verfügt, wird gerade diese Erfahrung sehr hilfreich sein, um eine Lösung zu entwickeln. Diese hat zum Ziel, die einzelfallbezogene Schulbegleitung in einen systemischen und gruppenpädagogischen Kontext zu überführen. Zum Schuljahresbeginn 2016 soll die neue Konzeption umgesetzt werden.

 

 

 

3. Perspektive

 

Die Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitungen bewegt sich im Schnittstellenbereich zwischen Jugendhilfe und Schule, mit der Gefahr als „Ausfallbürge“ - so die gängige Rechtsprechung - verpflichtet zu werden. Die Themen "die rechtliche Stellung im Verhältnis Schule, Kind, Eltern, Schulbegleitungen und Jugendamt"  und "Aufsichtspflicht, Haftung, Dienstaufsicht, Weisungsbefugnis, Fachaufsicht, Auftraggeber usw." bedeuten große Herausforderungen für die Praxis.

Die konkrete Bedarfssituation des betroffenen Kindes muss jedoch weiterhin im Mittelpunkt der Jugendhilfe stehen. In diesem Bedingungsgefüge können flexible Schulbegleitungskonzepte erarbeitet werden, in denen stets die konkrete Situation der einzelnen Schule zu berücksichtigen ist.

 

Maßgeblich für die Steuerung bleibt das Instrument der individuellen Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII. Hierdurch wird der kooperative Prozess aller Beteiligten unter Federführung des Jugendamtes gesichert. Dies ist auch bei den zu entwickelnden „Pool“ Modellen aufrecht zu erhalten. Die im Bundeskinderschutzgesetz vorgegebene individuelle Prüfung der Bedarfssituation des Kindes darf nicht in den Hintergrund geraten.

 

Der inklusive Gedanke verfolgt nicht primär die Anpassungsleistung des Beeinträchtigten, sondern die Anpassungsleistung der (Schul-)Systeme. Dieser Prozess wird die gesamte Schullandschaft weiter vor große Herausforderungen stellen.

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Sachstandsbericht

 

 

Investive Auswirkungen

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Ansatz

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Anlagen

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