Entscheidungsvorlage - FB 45/0191/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Änderung des Verfahrens zur Bestellung des/der Schulleiters/in gemäß § 61 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Zum 01.01.2016 wurde das Verfahren zur Bestellung der Schulleiter/innen gemäß § 61 SchulG NRW grundlegend geändert. Nach der Neuregelung haben sowohl der Schulträger als auch die Schulkonferenz ein Vorschlagsrecht. Innerhalb von acht Wochen können sie jeweils einen Vorschlag zu den von der Bezirksregierung benannten Bewerberinnen und Bewerbern abgeben. Die Frist kann in begründeten Fällen von der Bezirksregierung verlängert werden.

 

Die bisherige erweiterte Schulkonferenz ist nach der Neuregelung nicht mehr vorgesehen.

 

Zur Ausübung des Vorschlagsrechts wird vorgeschlagen, dass die Vorstellung der von der Bezirksregierung benannten Bewerberinnen und Bewerber im Schulausschuss bzw. bei Schulen mit bezirklicher Bedeutung in der zuständigen Bezirksvertretung erfolgt.

 

Hierdurch wird sichergestellt, dass alle an der Sitzung des Schulausschusses bzw. der zuständigen Bezirksvertretung teilnehmenden Ausschussmitglieder die Bewerberin bzw. den Bewerber persönlich kennen lernen und sich ein eigenes Bild machen können. Für die Fraktionen entsteht kein zusätzlicher Zeitaufwand.

 

Je nach Sitzungsturnus kann ggfs. die 8-Wochenfrist nicht eingehalten werden.

 

Für diesen Fall wird vorgeschlagen, dass die Abteilung Schule die Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. An dem Vorstellungsgespräch nehmen je ein/e Vertreter/in der im Schulausschuss bzw. in der Bezirksvertretung vertretenen Fraktionen teil. Die Abteilung Schule fertigt den Entscheidungsvorschlag für die nächste Sitzung des Schulausschusses bzw. der zuständigen Bezirksvertretung.

 

Die Regelung gilt analog für die Besetzung der Stelle einer/eines Konrektors/in.

 

Sofern das Verfahren wie oben beschrieben umgesetzt werden soll, ist eine Änderung der Hauptsatzung sowie der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen erforderlich, die seitens der Verwaltung in die Wege geleitet wird.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Varianten zur Umsetzung der Neuregelung möglich sind. Diese werden in dem als Anlage beigefügten Schreiben des LVR beschrieben. Der Vorschlag der Verwaltung basiert auf Variante 3 und 4.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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