Entscheidungsvorlage - FB 45/0278/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt,  die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zwischen dem Gebäude des ehemaligen Teilstandortes Barbarastraße und der Grundschule Brühlstraße nicht vorzusehen.
  2. Der Rat der Stadt Aachen beschließt entsprechend der Empfehlung des Schulausschusses die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zwischen dem Gebäude des ehemaligen Teilstandortes Barbarastraße und der Grundschule Brühlstraße nicht vorzusehen.
  3. Damit ist der Antrag der Fraktion „DIE LINKE“ vom 07.06.2016 erledigt.
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Erläuterungen

Erläuterungen:

1.Ausgangslage

 

Mit Antrag vom 07. Juni 2016 bittet die Fraktion „DIE LINKE“, im Rat der Stadt Aachen folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Stadt Aachen beauftragt die Verwaltung die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zwischen dem Gebäude des ehemaligen Teilstandortes Barbarastraße und der Grundschule Brühlstraße zu prüfen.

Hierbei ist auch die Umleitung bestehender Schulbuslinien zu berücksichtigen.

 

Die Fraktion „DIE LINKE“ weist in Ihrem Antrag darauf hin, dass sich die Mehrzahl der Erzie-hungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler des mit Ende des Schuljahres 2015/2016 aus-laufenden Standortes Barbarastraße für einen Wechsel zur GGS Brühlstraße ausgesprochen haben.

Da der Weg gerade in der dunklen Jahreszeit nicht für ungefährlich gehalten wird, sei die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs eine sinnvolle Option.

 

2.Rechtliche Situation

 

Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen der Erstattung von  Schülerfahrkosten ergeben sich, aus § 97 Schulgesetz NRW (SchulG) vom 15.02.2005 in Verbindung mit den Vorschriften  der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 16.04.2005 in den jeweils gültigen Fassungen.

 

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass für den Schulträger keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Kostenerstattungspflicht besteht. Insofern setzt die Prüfung der Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs den Anspruch auf Übernahme von  Schülerfahrkosten voraus.

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück entstehen (§ 1 SchfkVO). Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung (§ 12 SchfkVO).

Für die Beförderung kommen regelmäßig Öffentliche Verkehrsmittel in Betracht (§ 12 SchfkVO). Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitten nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder die Benutzung dieser Verkehrsmittel  nicht zumutbar kann ein Schülerspezialverkehr eingerichtet werden (§ 14 SchfkVO).

 

3.Fazit und Vorschlag der Verwaltung

 

Unabhängig davon, dass der Verwaltung bisher keine Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten für Schülerinnen/ Schüler, die bisher den Teilstandort der Barbarastraße besucht haben, gestellt wurden, liegen aus Sicht der Verwaltung die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs nicht vor.

Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus dem Bereich Barbarastraße zur Grundschule Brühlstraße ist angesichts mehrerer Linienverbindungen, die in einem engen Zeittakt zwischen den beiden Standorten verkehren, die wirtschaftlichste Beförderung und ist mit einer Fahrzeit von wenigen Minuten zumutbar.

Die Verwaltung sieht keine Möglichkeit der Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs und empfiehlt eine entsprechende Beschlussfassung.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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