Entscheidungsvorlage - FB 45/0408/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
     
  2. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
     
  3. Er beschließt, dem Antrag der freien Verbände zur Änderung der Leistungsvereinbarung Vormundschaften/Pflegschaften für Minderjährige entsprechend, die Obergrenze auf max. 40 Fälle festzulegen.
     
  4. Er beauftragt die Verwaltung, die Leistungsvereinbarungen entsprechend zu modifizieren.
     
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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage
Mit Schreiben vom 10.05.2017 beantragen die Verbände Sozialdienst katholischer Frauen (SKF), Katholischer Verein für soziale Dienste (SKM) und Arbeiterwohlfahrt die Änderung der Leistungsvereinbarung Vormundschaften/Pflegschaften und damit einhergehend die Festlegung der Fallzahlobergrenze auf maximal 40 (Anlage 1). Zum jetzigen Zeitpunkt liegt diese bei max. 50 Fällen pro Vollzeitkraft.

Dem Kinder- und Jugendausschuss wurden in seiner  Sitzung vom 19.07.2011 die Folgen des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VormÄG) zur Kenntnis gegeben (FB 51/0114/WP16, Anlage 2).

Wesentliche Änderungen des VormÄG waren die Fallzahlbegrenzung auf maximal 50 für einen vollzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten sowie die gesetzliche Pflicht des Vormunds/Pflegers, mit seinem Mündel in der Regel monatlich in seiner üblichen Umgebung persönlich Kontakt zu halten.

Es wurde zum damaligen Zeitpunkt bereits darauf hingewiesen, dass sowohl einschlägige Fachliteratur als auch die Erfahrungen der Praxis festgestellt haben, dass der monatliche Kontakt bei einer Fallzahl von 50 pro Vollzeitkraft nicht mündeladäquat zu realisieren ist.

In der Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses vom 18.02.2014 (FB 45/0354/WP16, Anlage 3) wurde weiterhin der Beschluss gefasst, die Erstattungen der freien Verbände für die Einrichtung von zwei halben Stellen zur Übernahme von Vormundschaften/Pflegschaften zu verwenden und zudem für die Werbung, Schulung und Begleitung von ehrenamtlichen Vormündern einzusetzen und hierfür eine Teilzeitstelle im Umfang von mindestens einer halben Stelle bei den freien Verbänden einzurichten.

2. Derzeitige Arbeitssituation

2.1 Personal

Durch den stetigen Zustrom von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ab 2013 bis einschließlich 2016 mussten im Bereich Vormundschaften/Pflegschaften in der Stadt Aachen mehr Personalressourcen bereitgestellt werden.

So wurden im FB 45 im Jahr 2015 Stellen im Umfang von 1 VZÄ und im Jahr 2016 im Umfang von insgesamt 0,97 VZÄ eingerichtet.

Im Jahr 2017 wurde seitens der Fachverwaltung auf die rückläufigen Fallzahlen der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bedingt durch das am 01.11.2015 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in der Art reagiert, dass Stellen im Umfang von insgesamt 2,15 VZÄ ruhend gestellt (insgesamt 1 VZÄ bei den freien Verbände und 1,15 VZÄ im FB 45) wurden.

Aktuell arbeiten im Bereich Vormundschaften/Pflegschaften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Stellenumfang von insgesamt 10,76 VZÄ bei den freien Verbänden und im FB 45 der Stadt Aachen, weiterhin 17 ehrenamtliche Vormünder. Sie betreuen insgesamt 428 Minderjährige. 

2.1 Fallzahlen

Die Fallzahlentwicklung seit 2015 stellt sich wie folgt dar:

Zeitpunkt

SKM

2 VZÄ

AWO

1,5 VZÄ

SKF

1,62 VZÄ

Ehrenamtler

FB 45/302

5,82 VZÄ

31.01.2015

91

75

73

 

332

31.03.2015

88

75

73

2

349

Zeitpunkt

SKM

2 VZÄ

AWO

1,5 VZÄ

SKF

1,62 VZÄ

Ehrenamtler

FB 45/302

6,82 VZÄ

30.06.2015

84

72

70

15

327

30.09.2015

92

69

73

18

346

31.12.2015

98

71

79

33

379

Zeitpunkt

SKM

2 VZÄ

AWO

1,5 VZÄ

SKF

1,62 VZÄ

Ehrenamtler

FB 45/300.010

7,64 VZÄ

31.03.2016

87

75

78

30

358

30.06.2016

45

77

77

34

341

Zeitpunkt

SKM

2 VZÄ

AWO

1,5 VZÄ

SKF

1,62 VZÄ

Ehrenamtler

FB 45/300.010

7,79 VZÄ

30.09.2016

67

75

72

36

340

31.12.2016

73

69

66

35

326

31.03.2017

60

52

55

17

273

30.06.2017

55

47

46

18

272

Zeitpunkt

SKM

1,5 VZÄ

AWO

1,5 VZÄ

SKF

1,12 VZÄ

Ehrenamtler

17

FB 45/300.010

6,64 VZÄ

31.07.2017

57

49

44

18

260

Der Tabelle sind der fortgesetzte Anstieg und der seit Anfang 2016 fest zustellende Rückgang der Fallzahlen zu entnehmen.

31.01.2015: 571 Fälle, keine Minderjährigen mit ehrenamtlicher Vormundschaft im Projekt des SKF

31.12.2015: 627 Fälle, 33 Minderjährige mit ehrenamtlicher Vormundschaft im Projekt des SKF

31.07.2017: 410 Fälle, 18 Minderjährige mit ehrenamtlicher Vormundschaft im Projekt des SKF

Weiterhin zeigen die Fallzahlen für den FB 45, dass dort die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von 50 Fällen in der Vergangenheit wiederholt deutlich überschritten wurde, so dass ein Konzept zur Bewertung des fachlich bedingten Bedarfs der Mündel und zur Priorisierung der gesetzlich vorgegebenen Kontakte entwickelt und umgesetzt wurde.

Dies entspricht allerdings nicht der gesetzlichen Forderung nach einem monatlichen Kontakt in der üblichen Umgebung des Mündels im Regelfall.

3. Stellungnahme

Der von den freien Verbänden AWO,SKF und SKM vorgelegte Antrag zur Änderung der Leistungsvereinbarung Vormundschaften/Pflegschaften für Minderjährige und die Festlegung der  Fallzahlobergrenze auf maximal 40 Fällen wird seitens der Fachverwaltung inhaltlich vollumfänglich unterstützt. Der gesetzlichen Forderung nach einem monatlichen Kontakt im üblichen Umfeld des Mündels kann nur entsprochen werden, wenn die Fallzahlobergrenze auf eine deutlich niedrigere Zahl als 50 Fälle festgelegt wird.

Frau Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf, JAmt 2011, 293 ff, (Anlage 4) hierzu: „Bei 50 Fällen je Fachkraft wird der Besuch des Mündels zum Zweck des persönlichen Kontakts ca. 100 Std. (74 %) der Arbeitszeit in Anspruch nehmen, … Weiter sind ca. 13,5 Std. (10 %) der Arbeitszeit für nicht mündelbezogene, aber notwendige Tätigkeiten anzusetzen. Lediglich die dann noch verbleibenden Stunden kann der/die Amtsvormund/-vormundin für die „persönliche Förderung und Gewährleistung der Pflege und Erziehung“ aufwenden. … Nach Abzug aller übrigen notwendigen Tätigkeiten bleiben für die zweite zentrale Aufgabe der Förderung von Pflege und Erziehung des Mündels gerade einmal 18,5 Std., das entspricht einer halben Stunde je Kind im Monat. Eine halbe Stunde, um am Hilfeplanverfahren teilzunehmen, den Verlauf und die Wirksamkeit von Hilfen zu überwachen, die Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern zu regeln, die finanziellen Angelegenheiten des Mündels zu klären (Unterhalt, Anträge nach dem OEG, Erbschaften etc.), die Berichte an das Familiengericht zu verfassen, Gerichtstermine vorzubereiten, ggfls. selbst Anträge zu stellen und am Verfahren teilzunehmen. Dass man dies alles in einer halben Stunde nicht machen kann, liegt auf der Hand. …

Bei 40 Fällen würden die Besuchskontakte immer noch mehr als die Hälfte der Dienstzeiten in Anspruch nehmen (60 %). Durch die Verringerung der Fallzahl von 50 auf 40 steht jedoch für die Maßnahmen zur persönlichen Förderung und Gewährleistung von Pflege und Erziehung eines jeden Mündels fast doppelt so viel Zeit zur Verfügung, nämlich eine Stunde anstatt einer halben Stunde. …

Wenn je Fachkraft nur 30 Fälle betreut würden, stünden für den Besuchskontakt jeweils zwei Stunden und für die persönliche Förderung und Gewährleistung von Pflege und Erziehung ebenfalls zwei Stunden je Kind im Monat zur Verfügung, insgesamt ca. vier Stunden, also rd ein halber Arbeitstag. …

Bei Ausschöpfung der …  Obergrenze von max. 50 Fällen wird das Ziel der Gesetzgebung, die persönlich geführte Vormundschaft, bei der/die Vormund/in regelmäßigen Kontakt mit dem Mündel hat und dessen Pflege und Erziehung fördert und gewährleistet, nicht erreicht werden können. Eine Belastungsobergrenze von max. 30 Fällen wäre daher adäquat gewesen.“

Vor diesem Hintergrund ist eine Reduzierung der Fallzahlobergrenze auf maximal 40 Fälle nicht nur fachlich/inhaltlich zur Qualitätssicherung sinnvoll, sondern auch gesetzlich notwendig.

Daher empfiehlt die Fachverwaltung den Antrag der freien Verbände zur Änderung der Leistungsvereinbarung Vormundschaften/Pflegschaften für Minderjährige und schlägt dem Ausschuss vor, dem Antrag zu entsprechen und die Fallzahlobergrenze auf maximal 40 Fälle pro VZÄ festzulegen.

Sollten in naher Zukunft die Fallzahlen, bedingt durch einen möglichen Anstieg der Flüchtlingszahlen  von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) wieder steigen, so müssten die aktuell ruhend gestellten Stellenanteile wieder aktiviert werden. Da jedoch der Fachbereich Kinder, Jugend und Schule (Jugendamt) der Stadt Aachen nach der seit dem 01.11.2015 geltenden Gesetzgebung weiterhin „abgebendes“ Jugendamt ist, ist von einem entscheidenden Anstieg der Pflegschaften/Vormundschaften in diesem Bereich nicht auszugehen.

Aktuell wahrzunehmende leichte Steigerungen außerhalb der UMA werden durch „natürliche“ Abgänge in Verbindung mit Volljährigkeit von Mündeln und Aufhebung von bestehenden Pflegschaften/Vormundschaften durch anderweitige Übertragungen auf andere Personen aufgefangen.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Produktsachkonto 4-060301-904-4 Vormundschaften SK 53180000

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2017

Ansatz 2018 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

315.800

315.800

947.400

947.400

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

 

 

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Anlagen

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