Entscheidungsvorlage - FB 45/0502/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Kinder – und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung bezüglich der Teilnahmeregelungen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich entsprechend des geänderten OGS Erlasses vom 16.02.2018 zustimmend  zur Kenntnis.

 

2.       Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung bezüglich der Teilnahmeregelungen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich entsprechend des geänderten OGS Erlasses vom 16.02.2018 zustimmend zur Kenntnis. Der Schulausschuss beauftragt die Verwaltung die entsprechenden Ergänzungen in den Bildungs- und Betreuungsvertrag und in die Kooperationsvereinbarung aufzunehmen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Ausgangslage

Mit Erlass vom 16.02.2018 wurde die Teilnahmeregelung für die offene Ganztagsschule im Primarbereich ergänzt. Hier werden im Hinblick auf die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten im offenen Ganztag Ausnahmen benannt, die unter Wahrung einer dauerhaften und möglichst vollumfänglichen Teilnahme an den Ganztagsangeboten, eine Freistellung von Kindern ermöglicht. Insofern wird die Verpflichtung zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten konkretisiert.

 

Der Erlass wurde wie folgt geändert:

In Nummer 5 wurde folgende Nummer 5.6 angefügt, nach der sich Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung richten:

 

5.6.1 Im Hinblick auf die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten in offenen Ganztagsschulen stellen Schulen, Träger und Kommunen sicher, dass Schülerinnen und Schüler am herkunftssprachlichen Unterricht, an regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten (z.B. im Sportverein, in der Musikschule, beim Erlernen eines Musikinstruments), an ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. in Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen und Jugendgruppen) sowie an Therapien oder an familiären Ereignissen teilnehmen können. In Absprache mit den Eltern sorgen sie dabei dafür, dass die Kontinuität der außerunterrichtlichen Angebote der Ganztagsschulen gewahrt bleibt. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine dauerhafte und möglichst vollumfängliche Teilnahme an den Ganztagsangeboten gewährleistet und Regel und Ausnahme deutlich voneinander unterscheidbar sind.

 

5.6.2 Freistellungswünsche sind durch die Eltern rechtzeitig mitzuteilen, bei regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten möglichst vor Schuljahresbeginn. Die Entscheidungskompetenz über die Freistellung von der Teilnahme an der OGS wird in den Kooperationsverträgen gem. Nummer 6.8 dieses Erlasses geregelt.

 

5.6.3 Für andere flexible Betreuungsbedarfe, z.B. an einzelnen Tagen, sollen die im RdErl. d. MSJK vom 12.2.2003-BASS 11-02 Nr. 19, s. dort Nummer 5.4.6 beschriebenen anderen Betreuungsformen genutzt werden."


  1. Bereits praktizierte Vorgehensweise zum Umgang mit Freistellungswünschen der Erziehungsberechtigten in den OGS der Stadt Aachen

Die bisherigen Gespräche mit den Schulleitungen und den Trägern des offenen Ganztags zeigen, dass es bereits jetzt an allen Grundschulen im Ganztag in Aachen differenzierte, mit Schulleitung, Träger der OGS und Koordinatorin abgestimmte Ausnahmen zur Freistellung der Kinder gibt, die dem Tenor der Erlassänderung Rechnung tragen.

 

Teilnahme an Ergotherapie, Logopädie, anderen therapeutischen Maßnahmen, wichtigen Arztterminen, Musikschule, Klavierunterricht, Sportverein etc. sind häufige Ausnahmen.

Der Besuch des muttersprachlichen Unterrichts oder auch von Deutschkursen gehört entweder zum Unterricht oder ist während der OGS Zeit selbstverständlich möglich.

Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für die Schulneulinge in der 1. Schulwoche, für Geschwisterkinder am Tag der Einschulung des Schulneulings, für Geschwisterkinder zur Erstkommunion der Geschwister, jeweils am letzten Schultag vor den Ferien oder „langen Wochenenden“, an Tagen schulischer Veranstaltungen, z.B. St. Martins-Zug, Schulfest, Projektwochen-Präsentation, Teilnahme an Kommunionsvorbereitungsterminen, Adventbazar, an Elternsprechtagen, nach Klassenfahrten und zu Klassentreffen, bei Sonderabsprachen mit der Kinder- und Jugendhilfe, zur Brauchtumspflege, wie z.B. Karneval, zur Anmeldung an und zu Probeunterrichten an weiterführenden Schulen, wegen Teilnahme an Sportwettkämpfen, Familienfeiern, Hochzeiten, Beerdigungen.

Bei der Anmeldung zur OGS oder zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern z.B. ein Datenblatt oder sie teilen der Koordinatorin die benötigten Ausnahmen mit. Diese Informationen werden bei Erfordernis auch mit Schulleitung besprochen. Es gibt z.B. einen festen Familientag r die Dauer eines Schulhalbjahres, der mit den Eltern festgelegt wird. Die Absprachen erfolgen grundsätzlich auf Vertrauensebene mit den Eltern. Ergänzend dazu werden ggf. Bescheinigungen vorgelegt. An einzelnen Standorten ist es erforderlich sich z.B. Arztbesuche bescheinigen zu lassen, da Eltern ihre Kinder vorzeitig und willkürlich aus dem laufenden OGS-Betrieb unter dem Vorwand eines Arztbesuches abholten, der dann nicht erfolgte.

 

In der Regel teilen die Eltern einzelne Ausnahmen eine Woche vorher mit. Kommunikationsmittel sind die sozialen Netzwerke, Email oder das persönliche Gespräch.

Die An und Abwesenheitszeiten der Kinder werden in Listen eingetragen. Die Kinder melden sich selbständig ab. Darüber hinaus gibt es Tagebücher, die als Kommunikationsmittel dienen. Hier werden alle Ausnahmen tagesaktuell eingetragen.

Die frühere Abholzeit ist entweder nach Unterrichtsende oder ab ca. 14.00 Uhr/14.30 Uhr. Wenn Kinder nach Unterrichtssende nach Hause gehen liegt dies in ihrer Eigenverantwortung und der ihrer Eltern. Die OGS kontrolliert nicht, ob diese Kinder nach Hause gegangen sind.

Die Ausnahmeregelungen werden z.B. auf Elternversammlungen und bei anderen Gelegenheiten mündlich oder auch schriftlich den Eltern mitgeteilt. Wesentlich ist hierbei der regelmäßige und kontinuierliche Besuch der OGS, um dem Bildungsauftrag gerecht werden zu können.

Die Zahl der Kinder für die Flexibilität notwendig ist, verteilt sich, bezogen auf die Woche und in Abhängigkeit von der Größe der OGS, in der Regel, auf fünf bis 30 Kinder. Es gibt aber auch OGS mit 200 Kindern, wo nahezu jedes OGS Kind eine 1x wöchentliche Ausnahme hat. Dies gilt es organisatorisch zu bewältigen und zu begrenzen.

Die an den einzelnen Grundschulen mit Schulleitung abgestimmten aber gleichfalls unterschiedlichen Konzepte zu Ausnahmeregelungen, die auf die Bedürfnislage der Kinder und der Eltern eingehen, führen im lebenspraktischen Alltag dazu, dass sich Eltern auf „lockerere“ Ausnahmeregelungen an anderen Grundschulen berufen und diese für sich einfordern. Vor Ort führt dies zu einem erhöhten Diskussionsbedarf, auch für die Schulleitung

 

  1. Vorschlag der AG §78 OGS zum Umgang mit dem OGS Erlass zur Flexibilisierung

Die AG § 78 OGS hat sich mit dem Änderungserlass vom 16.02.2018 befasst.

 

Wesentlich ist es aus Sicht der AG 78 OGS, einen möglichst alltagstauglichen Ablauf in den OGS zu gewährleisten. Hierbei soll es unter keinen Umständen zu einer beliebigen Abhol-

praxis kommen. Eine dauerhafte Freistellung soll nur an einem Tag in der Woche stattfinden. Aus Erfahrung der OGS Träger heraus ist es insbesondere wichtig, den Eltern einen klaren Rahmen der Regelungen zur Teilnahme vorzugeben.

 

Einvernehmen besteht dahingehend:

  • Im Sinne der veränderten Erlasslage ist sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler vom OGS Besuch freigestellt werden können.
  • Hierbei ist darauf zu achten, dass eine dauerhafte und möglichst voll umfängliche Teilnahme an den Ganztagesangeboten gewährleistet bleibt.
  • Die Entscheidungskompetenz über diese Ausnahmen liegt beim Träger der OGS, in Absprache und im Einvernehmen mit der Schulleitung. In strittigen Fällen erfolgt im Einzelfall die Einbindung des Schulträges.

 

Um einen möglichst alltagstauglichen Ablauf in den OGS zu gewährleisten werden folgende Punkte als wesentlich angesehen:

  • Der Freistellungswunsch ist rechtzeitig mitzuteilen und muss von den Eltern glaubhaft versichert werden.
  • Bei der Freistellung vom OGS Besuch ist darauf zu achten, dass die strukturierten Abläufe,  insbesondere die Lernzeit, das Mittagessen und die Kursangebote nicht beeinträchtigt werden.
  • Die konkrete Freistellung und die damit verbundenen Absprachen sind im Vorfeld mit den koordinierenden Ansprechpartnern, entsprechend der jeweiligen Konzeption des Ganztags abzustimmen.

 

Die AG 78 OGS hält es für erforderlich zur Wahrung der Kontinuität der außerunterrichtlichen Angebote in den offenen Ganztagsschulen entsprechende Ergänzungen im Bildungs-und Betreuungsvertrag und in der Kooperationsvereinbarung vorzunehmen.

 

  1. Resümee und Vorschlag der Verwaltung

Hinsichtlich der Wahrung der Kontinuität der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten im offenen Ganztag sind Regelungen zu Ausnahmen der Verpflichtung zur Teilnahme und die Kenntnis dieser notwendig. Die Verwaltung schlägt vor, den Bildungs- und Betreuungsvertrag und die Kooperationsvereinbarung mit folgendem Passus zu ergänzen:

 

  • Bei der offenen Ganztagsschule im Primarbereich handelt es sich um eine schulische Veranstaltung mit grundsätzlicher Teilnahmeverpflichtung im Rahmen der festgelegten Öffnungszeiten.

Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung richten sich nach den Nummern 5.6.1 und 5.6.2 des Runderlass 12-63 Nr. 2 des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW und unter Beachtung des Beschlusses vom Schulausschuss in seiner Sitzung am 05.07.2018.

Die Entscheidungskompetenz über diese Ausnahmen liegt beim Träger der OGS, in Absprache und Einvernehmen mit der Schulleitung. In strittigen Fällen erfolgt im Einzelfall die Einbindung des Schulträgers.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

Es entstehen keine Kosten.

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Anlagen

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