Entscheidungsvorlage - FB 56/0196/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Dem Ausschuss  ist über die Ergebnisse der weiteren Prüfungen in der kommenden Sitzung zu berichten.  

 

Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Der Personal- und Verwaltungsausschuss beauftragt die Verwaltung, die personalrechtlichen Fragen zu klären und die finanziellen Auswirkungen zu beziffern sowie in der Sitzung am 06.12.2018 über das Ergebnis zu berichten.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Ausgangssituation:

 

Trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahl in den vergangenen Jahren gibt es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen. Diese Gruppe bezieht seit langem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)  und hat ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung. Absicht der Bundesregierung ist es, auch dieser Personengruppe wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen.

 

Das Bundeskabinett beschloss am 18.07.2018 den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG). Mit dem Gesetz werden neue Lohnkostenzuschüsse im Sozialgesetzbuch II eingeführt. Es soll ab 1. Januar 2019 in Kraft treten.

 

Ziel des  Gesetzentwurfs ist es, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.

Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt.

Um mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu unterstützen, wird § 16e SGB II neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. (siehe Anlage 1).

 

Im Rahmen der Erarbeitung eines „Städteregionsweiten Gewerbeflächenkonzeptes“ hat die AGIT eine regional- bzw. sozioökonomische Analyse erstellt, die überblicksartig Erkenntnisse über Zustand und Entwicklungstrends der sozialen Lage, des Wohlstands und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der StädteRegion und der Stadt Aachen bietet. Herr Meyer von der AGIT hat eine Zusammenfassung der sozioökonomischen Lage in der Sitzung des AfSID vom 07.12.2017 vorgestellt.

Aufgrund der dargestellten Situation hat der Ausschuss die Verwaltung beauftragt unter Einbeziehung des Ausschusses für Arbeit, Wirtschaft und Wissenschaft und der Sozialkonferenz geeignete Maßnahmen zu erarbeiten, um den in dem Bericht der AGIT festgestellten negativen Entwicklungen entgegen zu wirken und eine Image-Linie zu entwickeln, die dem Wahrnehmungsdefizit entgegen wirkt. Die Maßnahmen sind mit der StädteRegion und dem Jobcenter zu koordinieren.

 

Mit Schreiben vom 04.12.2017 hat die Fraktion der Grünen im Rat der Stadt Aachen einen Antrag auf Einrichtung eines kommunalen Förderprogramms „Soziale Teilhabe und Arbeitsmarktintegration“ gestellt (siehe Anlage 2)

 

 

 

1. Kernelemente des Teilhabechancengesetzes

 

Das Teilhabechancengesetz soll die zunehmende Verfestigung der Langzeitarbeitslosigkeit in den Kommunen bekämpfen. Dazu ist es zum einen erforderlich, die Beschäftigungsfähigkeit dieser Personen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Zum anderen sollen ihnen vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden.

Arbeitgeber können unter anderem Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Langzeitarbeitslose über einen längeren Zeitraum sozialversichert in der Privatwirtschaft, in sozialen Einrichtungen oder bei Kommunen beschäftigen. Der Zuschuss soll sich am gesetzlichen Mindestlohn orientieren.

a)  Für arbeitsmarktferne Menschen wird mit § 16i SGB II ein neues Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Dieses richtet sich an Personen, die für mindestens sieben Jahre in den letzten acht Jahren Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren.                                              

Eckdaten:

                          Zuschuss zum Arbeitsentgelt: In den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum Mindestlohn; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.

                          Förderung von guter Arbeit: Langzeitarbeitslose arbeiten sozialversicherungspflichtig bei Arbeitgebern in der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen oder Kommunen.

                          Begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen unterstützt und betreut ("Coaching"), wenn erforderlich für die gesamte Dauer.

                          Qualifizierung ist in angemessenem Umfang durch erforderliche Weiterbildung oder betriebliche Praktika bei anderen Arbeitgebern möglich. Der Zuschuss zu den Kosten kann bis zu 50 % der Weiterbildungskosten, höchsten aber 1.000 Euro betragen.

 

b) Eingliederung von Leistungsberechtigten in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Der bestehende § 16e SGB II wird mit dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen.

 

Eckdaten:

                          Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr mit der Hälfte des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.

                   Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

                   Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach dem Ende der Förderung.

                   Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung ("Coaching").

                   Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch genommen werden.

 

Als Anlage ist ein Infoblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beigefügt. (siehe Anlage 3)

 

Reaktionen und Nachbesserungsbedarfe

 

Generell begrüßen der Deutsche Städtetag sowie die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege das Vorhaben der Bundesregierung soziale Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. Aus Sicht der Verbände ist eine öffentlich geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme, um arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen eine Perspektive zu bieten. Das neue Instrument ist auf Beschäftigung in privaten und öffentlichen Unternehmen ausgerichtet, dabei wird eine besondere Vorbildfunktion bei Unternehmen der öffentlichen Hand gesehen. Berücksichtigung findet, dass es sich um eine Personengruppe handelt, die in den seltensten Fällen direkt in Wirtschaftsunternehmen bzw. im Markt arbeiten können.

Nachbesserungen bedarf der Gesetzesentwurf aus Sicht des Städtetages, der Verbände, und der Agentur für Arbeit u.a.in folgenden Gesichtspunkten:

 

                          Keine Förderung nach Mindestlohn, sondern Förderung nach ortsüblichem Tariflohn, um Arbeitsplätze in tarifgebundenen Unternehmen, Kommunen und Wohlfahrtsverbänden bereit- stellen zu können (Ausgleich der Differenz zwischen Tarif- und Mindestlohn für den Arbeitgeber).

 

                          Ausweitung von Coaching: Gebraucht werden zielgruppenspezifische Coachings, welche sich an den Bedürfnissen der Menschen orientieren.

 

 

 

 

2. Umsetzung des neuen Teilhabechancengesetzes für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt in der Stadt Aachen

 

Die Langzeitarbeitslosigkeit ist eine der zentralen sozialpolitischen Herausforderungen in den Großstädten - auch in Aachen. Trotz rückläufiger Arbeitslosenzahlen im SGBII der StädteRegion Aachen gibt es hohe absolute Zahlen von Langzeitarbeitslosen, die weit vom ersten Arbeitsmarkt entfernt sind. In der Städteregion Aachen gab es im Juli 2018 im Bestand des Jobcenters (Rechtskreises SGBII) 14 830 Arbeitslose. Von diesen waren 8122 Personen langzeitarbeitslos. Das Förderprogramm ist somit auf eine Zielgruppe ausgerichtet, die bisher kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt hatten.

 

 

Definition der Personengruppe

 

Als Langzeitarbeitslose gelten alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung ein Jahr und länger arbeitslos gemeldet waren (bei Teilnahme an geförderten Maßnahmen, Langzeiterkrankungen ggf. erneute Berechnung). Kennzeichnend für diese Menschen sind multiple Vermittlungshemmnisse: relativ hohes Alter, mangelnde berufliche Qualifikationen, psychische Probleme, Sucht- oder Schuldenprobleme, fehlende deutsche Sprachkenntnisse. Häufig sind es Menschen, die jahrelang keinen Kontakt zur Arbeitswelt hatten bzw. eine hohe Fluktuation im Arbeitsleben aufweisen.

 

 

 

2.1. Die Stadt Aachen als kommunaler Arbeitgeber

 

Bis 2015 kooperierten Stadt (FB02) und Jobcenter bei der Umsetzung des Bundesprogramms  „Perspektive50 Plus“, welches bis zum Programmende langzeitarbeitslose Personen über 50 Jahre bei der Rückkehr in den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützte. Bereits seit 2005 erfolgt in Kooperation mit dem Jobcenter der StädteRegion die Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten nach §16d SGB II in verschiedenen Förderperioden über den damaligen Fachbereich Wirtschaftsförderung /Europ. Angelegenheiten (FB02). Seit 2017 werden Arbeitsgelegenheiten in verschiedenen städtischen Fachbereichen und Eigenbetrieben über die im Asylbereich neu eingerichtete Clearingstelle im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration fortgeführt. Weitere Beschäftigungsaktivitäten werden seit 2016 über das Bundesarbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ (FIM) für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung angeboten.     

 

Mit der aktuellen Gesetzgebung kann die Kommune als Arbeitgeber aktiv Einfluss auf die regionale Arbeitsmarktpolitik nehmen. Aus Sicht der Verwaltung ist die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes bei der Stadt Aachen sinnvoll, um über öffentlich geförderte Beschäftigung soziale Teilhabe zu gewährleisten und Transferleistungen einzusparen.

 

Geht man davon aus, dass für den gesamten Zuständigkeitsbereich des Jobcenters der StädteRegion Aachen ab dem Jahr 2019 rund 400 Arbeitsplätze durchgehend gemäß § 16i SGB II gefördert werden können, so bedeutet das für den Bereich der Stadt Aachen die Einrichtung von rund 200 Arbeitsplätzen.

 

 

Nach einem ersten Abstimmungsgespräch von Stadt und StädteRegion mit der Geschäftsführung des Jobcenters soll der Aufbau nachhaltiger Strukturen auf kommunaler Ebene für einen sozialen und allgemeinen Arbeitsmarkt vorangetrieben werden. Unter der Voraussetzung von tragbaren Förderbedingungen sollen Kooperations- und Umsetzungsstrukturen geschaffen werden, um ein möglichst dauerhaft öffentlich gefördertes Beschäftigungsprogramm zu implementieren.

Dafür erforderlich sind:

 

                          die Prüfung/Anpassung bereits vorhandener und Erschließung neu zu entwickelnder kommunaler Arbeitsbereiche, die im Sinne einer Serviceleistung im öffentlichen Interesse liegen.

                          die Akquise von sinnstiftenden Arbeitsfeldern in städtischen Fachbereichen und Eigenbetrieben unter kollegialer Einbindung städtischer Führungskräfte und MitarbeiterInnen.

 

Mögliche Einsatzfelder könnten z.B. sein:

 

-          Hilfshausmeister in den Bereichen Kinder, Jugend und Schule, Wohnen, Soziales

                  und Integration und FB 56 und im Gebäudemanagement

-            Hilfskräfte im Bereich des Sicherheitsdienstes

-            Küchenhilfen im Kita-Bereich,

-            Cityservicekräfte in der Innenstadt,

-            Hilfskräfte im Aachener Stadtbetrieb

 

 

                          auf die Zielgruppe angepasste Erwartungshaltungen, Leistungsanforderungen und Arbeitsumgebungen sowie über Arbeitsverträge und daran geknüpften Rechte (Urlaubsanspruch, Rentenversicherung) „Normalität“ einer sozialen Teilhabe vermitteln.

 

 

 

Einsatz von Personal- und Verwaltungsressourcen

 

Das neue Förderprogramm „Soziale Teilhabe und Arbeitsmarktintegration“ sieht keine

Finanzierung von Personal- und Verwaltungskosten für Arbeitgeber vor. Nur über eine koordinierte Steuerung von Verfahrensabläufen und Bündelung von Personalressourcen kann daher eine erfolgreiche Umsetzung und spätere Implementierung eines sozialen Arbeitsmarktprogrammes in der Stadtverwaltung Aachen erreicht werden.

 

Vorhandene bzw. notwendige Personalstrukturen:

 

a) Der Fachbereich Personal und Organisation wird die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und

      finanziellen Auswirkungen prüfen. Dabei ist zu klären, welche Kosten durch die auf den

      Mindestlohn beschränkte Förderung im Bereich Personal entstehen. Auch ist die tarifrechtliche

      Möglichkeit von befristeten Arbeitsverhältnissen zu prüfen.

 

b)   Im Fachbereich Wohnen, Soziales, Integration (FB56) wurde bereits eine Koordinatorenstelle

      „Arbeitsmarktintegration“ zur Vernetzung der vor Ort tätigen Arbeitsmarktakteure eingerichtet.

      Damit steht seitens der Stadt Aachen ein zentraler Ansprechpartner für Institutionen und 

       Netzwerke zur Verfügung. Die Steuerung des internen und externen Abstimmungsprozesses, die

       Koordination der beteiligten Partner sowie die Unterstützung bei der Schaffung notwendiger

       Strukturen zur Umsetzung des Teilhabechancengesetzes werden über die Koordinationsstelle im

       FB 56 gewährleistet.

c)    Durch das Jobcenter StädteRegion Aachen erfolgt ein Coaching der Beschäftigten und der

       Arbeitgeber bei Fragen und Problemen im ersten Jahr der Beschäftigung und wenn erforderlich

       auch bis zum Ende der Förderung.

Für den Fall, dass 50 Stellen bei der Stadt Aachen eingerichtet werden, würden zwei Jobcoachs für deren Betreuung gefördert. Damit wäre eine personelle und fachliche Kontinuität gewährleistet. Die Jobcoachs  wären eng in die Abstimmungsprozesse bei den jeweiligen städtischen Fachbereichen und Eigenbetrieben eingebunden, sie erwerben Kenntnisse über Verwaltungsstrukturen und -abläufe und städtische Ansprechpartner. Weiterhin wird eine enge Abstimmung mit den Fallmanagern des Jobcenters in den jeweiligen Einzelfällen gewährleistet.

 

d)   Abhängig vom Umfang und Form der Unterstützung durch die Jobcoachs des Jobcenters ist es

      gegebenenfalls notwendig bei der Stadt Aachen darüber hinaus ein eigenes Fallmanagement

      einzurichten. Dieses würde als zentraler Ansprechpartner für die städtischen Einsatzstellen

      fungieren und als Bindeglied zum Jobcenter agieren. Das Fallmanagement würde die

      Einsatzstellen bei der Betreuung der Beschäftigten unterstützen, notwendige Gespräche mit den

      Beschäftigten führen und Unterstützungsmaßnahmen mit dem Jobcenter abstimmen.

 

Über die notwendigen Personalkosten hinaus werden auch Sachkosten z.B. für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder für Arbeitskleidung bei der Einstellung Langzeitarbeitsloser entstehen. Auch hierfür sieht das Programm keine zusätzlichen Mittel für die Arbeitgeber vor.

Zu beachten ist gleichzeitig, dass durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit Leistungen nach dem SGB II eingespart werden. Der kommunale Haushalt würde durch die eingesparten Unterkunftskosten entlastet.

 

 

 

2.2. Kooperationspartner Jobcenter StädteRegion Aachen

 

Vorrangiges Ziel der Arbeit des Jobcenters ist es, Langzeitarbeitslosen Chancen einer sozialen Teilhabe zu ermöglichen und diese über Instrumente der Arbeitsförderung und über individuelle Qualifizierungsansätze auf einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten.

Das geplante Teilhabechancengesetz ist jedoch erst von Erfolg geprägt, wenn Arbeitgeber bereit sind, Menschen mit Defiziten eine Chance zu geben über einen längeren Zeitraum hinaus im Unternehmen tätig zu sein. Entscheidend für ein erfolgreiches Einmünden und Verbleiben in einer geförderten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind vorbereitende und begleitende individuelle Beratungs-und Qualifizierungsangebote über das Fallmanagement des Jobcenters.

 

 

2.3. Akquise von Arbeitgebern

 

Für eine erfolgreiche Umsetzung des Teilhabechancengesetzes reicht es nicht aus, dass die Stadt Aachen zusätzliche Arbeitsstellen bereitstellt und so als gutes Beispiel voran geht. Auch Arbeitgeber aus dem Bereich der freien Wirtschaft müssen davon überzeugt werden, Langzeitarbeitslose im Rahmen dieses Beschäftigungsprogrammes eine Chance zu bieten. Hier stellt die Koordinationsstelle „Arbeitsmarktintegration“ beim FB 56 ein wichtiges Bindeglied zwischen Jobcenter, Stadt Aachen und den Unternehmen am lokalen Arbeitsmarkt dar. In enger Absprache mit dem Jobcenter sollen Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern geführt werden. Die Arbeitgeber müssen hinsichtlich der Fördermöglichkeiten beraten werden und bei der bürokratischen Abwicklung unterstützt werden, z.B. indem entsprechende Kontakte zu den Ansprechpartnern beim Jobcenter hergestellt werden.    

 

 

3. Ausblick:

 

Öffentlich geförderte Beschäftigung ist ein wirksames Element einer aktiven Arbeitsmarktförderung.  Mit der avisierten Ausrichtung auf einen „Sozialen Arbeitsmarkt“ in der Stadt Aachen werden über geförderten Arbeitsstellen Unterstützungsangebote einer sozialen Teilhabe für Menschen geschaffen, die keine oder kaum Chancen eines regulären Arbeitsverhältnisses haben. Die Umsetzung und nachhaltige Implementierung des Förderprogramms ist als ein Lösungsansatz zu verstehen, Armut in Aachen abzuschwächen.  

 

 

 

Bei der Stadt Aachen und den Eigenbetrieben sollen im Rahmen des Teilhabechancengesetzes ab dem Jahr 2019 bis zu 50 Stellen eingerichtet werden. Hierbei soll der Fokus auf Stellen gemäß § 16 i SGB-II liegen. Mögliche Einsatzfelder sollen definiert werden. Arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und finanziellen Auswirkungen werden geprüft.

Aus Sicht der Verwaltung ist die Einrichtung von weiteren Stellen bei städtischen Tochterunternehmen denkbar. Diesbezüglich wurden über das städtische Dezernat VI (Wohnen, Soziales und

Wirtschaftsförderung) erste Kontakte zu APAG, ASEAG, Stawag, Gewoge und RegioIT aufgenommen. Teilweise wurden bereits mögliche Bedarfe bestätigt.

 

 

Das Teilhabechancengesetz liegt bisher nur als Gesetzentwurf vor, welcher nach derzeitigem Stand  bis zum Jahresende, voraussichtlich in der letzten Sitzungsperiode des Bundestages im Dezember, endgültig verabschiedet werden wird. Nach Vorliegen tragbarer Fördervoraussetzungen des Arbeitsmarktprogrammes werden Detailfragen der Umsetzung mit den beteiligten Akteuren geklärt und vorhandene Förderinstrumente zielgerichtet abgestimmt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

Zurzeit nicht bezifferbar.

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Anlagen

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