Kenntnisnahme - FB 45/0719/WP17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
     
  2. Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
     
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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) ist - nachdem der Deutsche Bundestag am 14.11.2019 verabschiedet und der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat - am 01.03.2020 in Kraft getreten.

Es enthält als Artikelgesetz im wesentlichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie im Sozialgesetzbuch V (SGB V).

Die Gesetzesnovelle hat das Ziel, der verstärkten Ausbreitung der Masernerkrankungen durch stärkere Impfanstrengungen entgegenzuwirken.

Derzeit sind nach Aussage des Bundesgesundheitsministeriums aufgrund fortschreitender Impfmüdigkeit eine große Zahl von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nicht durch eine Impfung geschützt, so dass es immer wieder zu Masernausbrüchen kommt.

 

  1. Maßnahmen

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber u. a. verpflichtend geregelt, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, sowie Personal in bestimmten medizinischen Einrichtungen einen entsprechenden Impfschutz oder eine entsprechende Immunität aufweisen müssen.

 

  1. Konsequenzen

In allen Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden …, „insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen sowie Heimen und Ferienlagern,“ (vgl. § 33 IfSG) besteht nunmehr eine Nachweispflicht über das Vorliegen eines ausreichenden Impfschutzes oder eine entsprechende Immunität gegen Masern von den dort Betreuten oder Tätigen. (Vgl. § 20 Abs. 8 IfSG)

Hiervon eingebunden sind sowohl die offene Ganztagesbetreuung als auch die teil- und vollstationären Angebote der Jugendhilfe.

Die Nachweispflicht betrifft nur Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.

Die entsprechenden Nachweise sind der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit vorzulegen. (Vgl. § 20 Abs. 9 IfSG)

Personen, die vor dem 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort vor dem Stichtag tätig waren, haben der Leitung die Nachweise über Impfungen bzw. Immunität spätestens bis zum 31.07.2021 vorzulegen.
Bei Personen, die bereits vier Wochen in Heimen betreut werden oder dort untergebracht sind, ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein Nachweis innerhalb weiterer vier Wochen vorzulegen. (Vgl. § 20 Abs. 11 IfSG)

 

  1. Umsetzung

Das Bundesgesundheitsministerium hat im Dezember 2019 ein Informationspapier herausgegeben, das in der Anlage 1) beigefügt ist. Mit Schreiben vom 07.02.2020 hat das Gesundheitsamt der Städteregion Aachen weitere Informationen an die Träger von Kindertagesstätten in der Städteregion Aachen übersandt. Dieses Schreiben ist ebenfalls als Anlage 2) beigefügt.

Bezüglich der Gewährleistung der Impfnachweispflichten im Rahmen der Kindertagespflege hat es zwischen der Abteilung FB 45/200 und dem Verein für familiäre Tagesbetreuung Abstimmungsgespräche dahingehend gegeben, dass seitens des Vereins die bereits tätigen Tagespflegepersonen angeschrieben werden mit der Bitte, den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Bei neuen Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis ab dem 01.03.2020 überprüft der Verein für familiäre Tagesbetreuung das Vorliegen der Masernschutzimpfung in Bezug auf den Immunschutz.

 

Bezüglich der Nachweiserbringung bei dem eingesetzten städtischen Personal wurde aufgrund der Zuständigkeit mit dem Fachbereich Personal und Organisation Kontakt aufgenommen.  Die nunmehr erforderlichen Schritte werden von dort entsprechend koordiniert und umgesetzt.

 

In Bezug auf die Schuleingangsuntersuchung durch das Gesundheitsamt der Städteregion Aachen wird von dort darauf hingewiesen, dass im Zuge der Schuleingangsuntersuchungen auch das Vorhandensein entsprechender Impfungen bei den Kindern entsprechend erhoben wird.

 

Das Landesjugendamt Rheinland hat in einem an die betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen gerichtetes Schreiben  - Rundschreiben Nr. 43/3/2020 – entsprechend diese informiert und Ansprechpartner bei bestehenden Rückfragen sowohl für die Kindertagesstätten als auch für die teil- und vollstationären Einrichtungen benannt. 

 

Mit Schreiben vom 12.02.2020 bittet der Städtetag Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW den Kommunen entsprechend landesseitige Informationen zur Verfügung zu stellen und regt an, auf Regierungsbezirksebene gemeinsame Informationsveranstaltungen zu der Thematik zu organisieren. Eine hierzu bzw. darüberhinausgehende Information insbesondere über evtl. landesrechtliche Regelungen, lagen der Verwaltung zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung nicht vor.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

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Gesamt­bedarf (neu)

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Auszahlungen

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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