Kenntnisnahme - FB 61/0180P18-1-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 923 sowie den städtebaulichen Vertrag zur Kenntnis.

Er beschließt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Bebauungsplan Nr. 923

- Campus West - in Anwendung des § 4a (3) BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:

- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO2 von 205,5 – 210,0 auf 203,0 – 207,5 m ü. NHN,

- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3.1 von 238,0 – 243,0 auf 235,5 – 240,5 m ü. NHN,

- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3 von 209,5 – 217,5 auf 208,0 – 216,0 m ü. NHN,

- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3 von 217,5 auf 216,0 m ü. NHN,

- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4.1 von 234,5 – 239,5 auf 235,0 – 240,0 m ü. NHN,

- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4 von 206,5 – 214,5 auf 207,0 – 215,0 m ü. NHN,

- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4 von 214,5 auf 215,0 m ü. NHN,

 Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO5.1 von 235,5 – 240,5 auf 235,0 – 240,0 m ü. NHN,

- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO5 von 211,0 auf 210,5 auf 207,0 und von 202,0 auf 203,0 m ü. NHN,

- Aufnahme der Nutzung „Parkhaus“ in den Nutzungskatalog des SO5

- Ergänzung einer Begriffsdefinition in der Festsetzung Nr. 8.1.4 in Bezug auf Aufenthaltsraumfenster: „für schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 Ziffer 3.16“

 

Er beschließt weiterhin, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die zu sämtlichen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

 

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 923 - Campus West - für den Bereich Westbahnhof, Süsterfeldstraße und Bahnanlagen in den Stadtbezirken Aachen-Mitte und Aachen-Laurensberg in der geänderten Fassung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Schreiben vom 15.06.2021 ist eine weitere  Eingabe zum Bebauungsplanverfahren eingegangen. Das Schreiben ist der Tischvorlage beigefügt.

Die Eingabesteller  äußern zu zwei Themen Bedenken gegen die Planung.

  1. Rechtsgrundlage der Änderung

Nach Ansicht der Eingabesteller könne ein Bebauungsplan, der noch nicht rechtskräftig ist, nicht auf der Grundlage des § 13 des Baugesetzbuches vereinfacht geändert werden, weil dieser nur bei bereits rechtskräftigen Bebauungsplänen angewendet werden könne. Nach Ansicht der Eingabesteller müsse das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt werden.

Die Eingabesteller beantragen die erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfes.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Das Verfahren der Beteiligung der Bürger*innen  hat mehrere Zwecke. Es dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials.  So soll z. B. die Öffentlichkeitsbeteiligung den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll die Bürger*innen in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Aus diesen Gründen ist es geboten, das Verfahren der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer  bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, oder bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen zumindest die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange (TÖB) zu hören. Die Beteiligung der Öffentlichkeit  und der Träger öffentlicher Belange ist kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts.

 

„Eine erneute Beteiligung ist entbehrlich, wenn mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes (mehr oder neu) zu erwarten ist, insbesondere wenn der Entwurf nach Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger*innen sowie die TÖBs zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und entweder auf ausdrücklichen Vorschlag Betroffener beruhen und auch Dritte nicht abwägungsrelevant berühren oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen enthalten“ (Ernst Zinkahn Bielenberg BauGB § 4a Rn. 30 m.w.N., insbesondere OVG Berlin 2 A 4.07 und BVerwG 4 C 16/07). 

 

In der Vorlage zum Satzungsbeschluss sind die Ergebnisse der  Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden  dargelegt. Zusätzlich hat eine eingeschränkte Beteiligung nach §4a (3) BauGB stattgefunden. Die Eingaben der Öffentlichkeit führten nicht zu einer Änderung der Planung,  lediglich eine Begriffsdefinition zum Thema Freizeitlärm wurde ergänzt. Ebenso führten auch die Eingaben der Behörden nicht zu einer Änderung der Planung, sondern nur zur Aufnahme eines Hinweises in die schriftlichen Festsetzungen und zu redaktionellen Anpassungen in der Begründung. Die eingeschränkte Beteiligung nach § 4(3) BauGB führte ebenfalls im Ergebnis nicht zu einer Änderung der Planung. Die im Beschlusstext beschriebenen Änderungen der Höhenfestsetzungen resultieren aus Überarbeitungen der Straßenplanung nach der Offenlage. Da sich die Höhenlage des Campusbandes geändert hatte, mussten zur Beibehaltung der Planung die Höhenfestsetzungen angepasst werden – dies dient gerade dazu, die mit dem Plan festgesetzten Höhen im Bezug zur geänderten Höhe des Campusbandes beizubehalten und sie nicht zu verändern. Die Aufnahme des Parkhauses in die Festsetzungen des Sondergebietes mit der Bezeichnung SO5 stellt eine rein redaktionelle Ergänzung des versehentlich nicht aufgenommenen Begriffes dar. Mithin handelt es sich um eine reine Klarstellung des bereits offen gelegten Entwurfes, so dass eine erneute Offenlage entbehrlich ist.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Hinweis des Eingabestellers, dass eine Änderung eines noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht nach §13 BauGB möglich ist, zu berücksichtigen und die Beschlussfassung zur Änderung des Bebauungsplanes nach der Offenlage und zum Satzungsbeschluss geändert zu formulieren. Die Änderungen sind in dieser Tischvorlage gelb markiert. 

Im Weiteren empfiehlt die Verwaltung, die Anregung zur erneuten Offenlage zurückzuweisen.

 

  1. Fuß- und Radwegverbindung, Widerspruch zum aktuellen Planungswillen

Nach Ansicht der Eingabesteller entspricht es dem aktuellen Planungswillen der Stadt, eine Fuß- und Radwegeverbindung über die Bahngleise zum Seffenter Weg zu schaffen. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf stimme nicht mit den aktuellen Planungszielen überein.

Die Eingabesteller beantragen, die Änderung in den Plan einzutragen und den geänderten Entwurf erneut öffentlich auszulegen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Aufgrund von Eingaben während der Offenlage ist der Bau einer separaten Fuß- und Radwegbrücke geprüft worden. Diese Überlegungen sind im Planungsausschuss als zuständigem Fachausschuss vorgestellt worden. Durch die Verwaltung wurden dabei die Auswirkungen auf den nun zu beschließenden Bebauungsplan erläutert. Entsprechende Unterlagen waren der Vorlage für die Beratungen in der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg und Aachen-Mitte und im Planungsausschuss  beigefügt (Vorlage Nr. FB 61/0135/WP18).  Insbesondere wurde im Planungsausschuss durch die Verwaltung auch dargestellt, dass ein separates Planverfahren erforderlich ist, welches  zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Die Bezirksvertretungen Aachen-Laurensberg und Aachen-Mitte sowie der Planungsausschuss haben die Vorlage zum Satzungsbeschluss einstimmig so beschlossen, wie von der Verwaltung vorgeschlagen. Dies dokumentiert, dass die Planung in Gänze dem politischen Willen entspricht.

 

Bei der Fuß- und Radwegbrücke handelt es sich um eine noch nicht abschließend konkrete Planung, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht in die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 923 einbezogen wird, sondern gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines ergebnisoffenen Änderungsverfahrens sein kann. Eine Diskrepanz zwischen Planungsabsicht und Planungsergebnis besteht damit nicht.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung zur Änderung der Planung und erneuten Offenlage zurückzuweisen 

 

Richtigstellung zur Ratsvorlage:

In der Ratsvorlage (FB 61/0153/WP18-1) wird auf verschiedene Vorlagen verwiesen, deren Ergebnis Grundlage der Ratsvorlage ist. Die Nummer der letztgenannten Vorlage ist irrtümlich falsch aufgeführt.

Die Textpassage muss lauten:

„Der Inhalt der Vorlagen

FB 61/0269/WP16 Programmberatung

FB 61/0293/WP17 Beschluss Erschließungsvariante D

FB 61/0717/WP17 Beschluss Überarbeitung Masterplan

FB 61/1176/WP17 Beschluss Masterplan/ Brückenplanung

FB 61/1510/WP17 Bericht über die frühzeitige Beteiligung / Aufstellungs- und Offenlagebeschluss

FB 61/0135/WP18 Bericht über die öffentliche Auslegung / Empfehlung zum Satzungsbeschluss

einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.“

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Anlagen

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