Entscheidungsvorlage - FB 01/0150/WP16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Anpassungen der Anlagen zum Aachen-Gesetz im Detail auszuarbeiten und in die Beratungen mit der Städteregion einzubringen. Der Fortentwicklungsprozess der Städteregion Aachen soll dabei die Basis für eine bessere Zusammenarbeit schaffen und zur Festigung der gesamten Region Aachen beitragen.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Rat der Stadt hat am 14.12.2011 die Verwaltung aufgefordert, Vorschläge zur Klärung der Zuständigkeitsprobleme und der Verfahrensschwierigkeiten zu unterbreiten. In der Ratssitzung hat der Rat der Stadt Aachen betont, dass er an den Inhalten, der im Oktober 2007 beschlossenen "Gemeinsamen Beschlussempfehlung" festhält.

 

Am 25.4.2012 hat der Rat der Stadt die Verwaltung beauftragt, die Gründung eines Zweckverbandes der Region Aachen (Stadt Aachen, Städteregion Aachen sowie Kreise Heinsberg, Düren und Euskirchen) vorzubereiten. Hierzu ist ein Klärungs- und Fortentwicklungsprozess zur Zusammenarbeit in der Städteregion Aachen wichtig.

 

Das Aachen-Gesetz zur Bildung der Städteregion ist aus Sicht der Stadt Aachen grundsätzlich nicht änderungsbedürftig. Es wird jedoch von der Verwaltung der Städteregion in wesentlichen Punkten anders interpretiert, so dass Konkretisierungen zur Klärung erforderlich sind.

 

Die vielfältigen Bemühungen, durch einen gemeinsamen Text von Stadt und Städteregion Aachen zu einer einheitlichen Interpretation des Aachen-Gesetzes zu gelangen, waren leider bisher nicht erfolgreich. Daher schlägt die Stadtverwaltung einen neuen Weg vor, der sich wie folgt gliedert:

 

1.       Grundgedanke:

 

Basis für die Zusammenarbeit in der Städteregion ist die ckbesinnung auf das, was Stadt und Kreis Aachen im Jahr 2007 gleichlautend in allen Gremien nahezu einstimmig beschlossen haben. Dies beinhaltet die Klarstellung, dass die Kreisfreiheit der Stadt Aachen nur in den Aufgabenbereichen eingeschränkt ist, die auf die Städteregion Aachen aktiv übertragen wurden.

 

2.       Präzisierung der Anlagen zum Aachen-Gesetz:

 

Das Aachen-Gesetz besteht aus sieben Paragraphen und wird ergänzt durch zwei öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Anhang.

 

Die Konstruktion des Aachen-Gesetzes sste die Widersprüche zwischen der Kreisfreiheit der Stadt Aachen einerseits und ihrer aufgabenbezogenen Regionsangehörigkeit andererseits eindeutig regeln. Die Arbeit der letzten Jahre lässt den Schluss zu, dass dies nicht der Fall ist.

 

Eine Lösung der Probleme in der Anwendung des Aachen-Gesetzes kann in einer Pzisierung und Anpassung der beiden Anlagen zum Gesetz liegen. Grundlage für die Anpassung sollte die „Gemeinsame Beschlussempfehlung“ vom Oktober 2007 sein, die als gemeinsame verbindliche Grundlage gegenüber dem Landesgesetzgeber formuliert wurde.

 

Eine Anpassung der Anlage 2 ist zwingend erforderlich, um die Gründung des neuen Zweckverbandes der Region Aachen zu ermöglichen, dessen Aufgabengebiete sich mit gemeinsamen regionalen Aufgaben der Städteregion überschneiden.  

 

 

Vorschläge zur Anpassung und Präzisierung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, die die Anlagen 1 und 2 zum Aachen-Gesetz bilden:

 

Anlage 1 regelt die Finanzbeziehungen. Hier ist eine genauere Regelung der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen erforderlich. Die Eindeutigkeit und Plausibilität der vereinbarten Regeln ist eine unerlässliche Grundlage, wenn die Zusammenarbeit gelingen soll.

 

Der Schlüssel zu einer fairen Abrechnung ist die Einführung einer Differenzierung zwischen Aufgaben, die über die allgemeine Umlage berechnet werden und den Aufgaben, die separat auf die Kommunen umgelegt werden, für die sie ausgeführt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung ergibt sich schon alleine aus dem Optionsrecht der Stadt Aachen, bei neue Aufgaben, die das Land NRW den Kreisen und kreisfreien Städten zuweist, selber zu entscheiden, ob die Aufgabe in eigener Regie oder durch die Städteregion ausgeführt werden soll. Eine solche Differenzierung ist rechtlich durch § 56,4 KrO gedeckt und in § 2 Absatz 3 der Anlage für diesen Fall auch ausdrücklich vorgesehen. Dies müsste allerdings auch in gleicher Weise für Aufgaben gelten, die nicht durch ein eigenes Gesetz, sondern z.B. durch eine Landesverordnung übertragen wurden oder bei denen die Städteregion eine Aufgabe parallel zur Stadt Aachen ausführt.

 

Ein Beispiel ist die Finanzierung der AG Charlemagne. Hier werden faktisch ¾ der Kosten von der Stadt Aachen getragen, weil eine differenzierte Abrechnung nicht vorgenommen wird. Das bedeutet, alle Aktivitäten, die die Stadt Aachen und die Städteregion gemeinsam durchführen, werden zur Hälfte unmittelbar von der Stadt Aachen getragen und zu einem weiteren Viertel über die Teilhabe an der Regionsumlage finanziert. Eine Gleichverteilung der Lasten wäre nur gegeben, wenn sich die Stadt Aachen nicht an den Aktivitäten beteiligen würde. Dies ist politisch aber nicht im Sinne der Bildung der Städteregion. Da der Fehler in der Grundsystematik liegt, kommen immer neue Fälle dieser Art hinzu, die auf Dauer zu einer großen finanziellen Belastung für die Stadt werden.

 

Zur Lösung bedarf es einer Neuformulierung des § 2 Absatz 3 der Anlage 1 wie folgt:

 

 

 

 

 

 

 

Derzeitige Fassung § 2 Absatz 3:

 

Ab Inkrafttreten des Aachen-Gesetzes können Veränderungen des Aufwands der StädteRegion nur durch eine einheitliche Veränderung der Regionsumlage berücksichtigt werden, d.h. Minderungen oder Erhöhungen werden auf alle 10 Städte und Gemeinden verteilt.

 

Dies gilt nicht, soweit die Stadt Aachen von dem Recht Gebrauch gemacht hat, neue Aufgaben der Kreisstufe durch Vereinbarung ihrer Zuständigkeit zu unterstellen.

 

 

 

Novellierte Fassung § 2 Abs. 3:

 

Ab Inkrafttreten des Aachen-Gesetzes können Veränderungen des Aufwands der StädteRegion nur durch eine einheitliche Veränderung der Regionsumlage berücksichtigt werden, d.h. Minderungen oder Erhöhungen werden auf alle 10 Städte und Gemeinden verteilt.

 

                                          Dies gilt nicht, soweit

 

                            a)               die Stadt Aachen von dem Recht Gebrauch gemacht hat, neue Aufgaben der Kreisstufe durch  Vereinbarung ihrer Zuständigkeit zu unterstellen (§ 6 Abs. 3 Aachen-Gesetz),

                                          b)              die Stadt Aachen von dem Recht Gebrauch gemacht hat, durch Rechtsverordnungen übertragene Aufgaben der Kreisstufe ihrer Zuständigkeit zu unterstellen (§ 6 Abs. 4 Aachen-Gesetz),

                                          c)              die StädteRegion freiwillige Aufgaben ohne Zustimmung der Stadt Aachen für deren Gebiet wahrnimmt.

 

                            glichkeiten der Vereinbarung von Aufgabenübertragungen nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit und andere Möglichkeiten der Verwaltungshilfe bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

 

 

 

 

                            Das in § 6 des Aachen-Gesetzes formulierte Optionsrecht ist nicht eindeutig und nach der Erfahrung der ersten beiden Jahre nicht praktikabel. Eine Vereinbarung zwischen Land, Städteregion und Stadt Aachen auf der Basis der gemeinsamen Beschlüsse des Jahres 2007 ist daher erforderlich. Alternativ könnte eine solche Klarstellung auch in das Aachen-Gesetz als Änderung eingebracht werden:

 

              

               Derzeitige Fassung des § 6 Abs. 3:

 

              r Aufgaben, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Gesetzgeber ausschließlich der Kreisebene und nicht auch Großen oder Mittleren kreisangehörigen Städten zugewiesen werden, ist die StädteRegion Aachen für das gesamte Gebiet der StädteRegion zuständig. Auf Verlangen der Stadt Aachen gegenüber der StädteRegion Aachen gehen diese Aufgaben für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über. Der Übergang erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen Gesetzes.

 

             

               Ergänzung des § 6 Abs. 3:

 

              r Aufgaben, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Gesetzgeber ausschließlich der Kreisebene und nicht auch Großen oder Mittleren kreisangehörigen Städten zugewiesen werden, ist die StädteRegion Aachen für das gesamte Gebiet der StädteRegion zuständig. Auf Verlangen der Stadt Aachen gegenüber der StädteRegion Aachen gehen diese Aufgaben für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über. Der Übergang erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen Gesetzes.

              Vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist der Stadt Aachen zur Wahrung ihrer Rechte Gelegenheit zur Ausübung des vorgenannten Optionsrechtes zu geben. Dies erfolgt durch Übersendung des Gesetzesentwurfes nach der ersten Lesung im Landtag.

 

 

 

 

 

 

Erweiterte Fassung des § 6 durch Einfügung eines 4. Absatzes:

 

r nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von den zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung zugewiesene Aufgaben der Kreisebene, ist die StädteRegion Aachen für das gesamte Gebiet der StädteRegion zuständig. Auf Verlangen der Stadt Aachen gegenüber der StädteRegion Aachen gehen diese Aufgaben für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Stadt Aachen zur Wahrung ihrer Rechte Gelegenheit zur Ausübung des vorgenannten Optionsrechtes zu geben. Dies erfolgt durch Übersendung des Verordnungsentwurfes sechs Wochen vor deren Erlass.

 

 

                                         

Darüber hinaus hat sich die Regelung zur Ausschüttung der Sparkasse Aachen in § 3 Absatz 2 als nicht plausibel erwiesen. Hiernach fließt die gesamte Ausschüttung der Städteregion Aachen zu und wird im Rahmen der Umlageabrechnung mit der Stadt Aachen später im Verhältnis 50:50 verrechnet. Dies ist ein unnötiger Umweg und entspricht nicht der tatsächlichen Struktur, in der die Stadt Aachen unmittelbar und gleichberechtigt neben der Städteregion Aachen Träger der Sparkasse Aachen ist.

 

Absatz 2 könnte neu am Beginn des 2. Satzes wie folgt formuliert werden:

 

„ Die Ausschüttung der Sparkasse fließt zu gleichen Teilen jeweils unmittelbar der Städteregion Aachen und der Stadt Aachen zu.“

             

 

 

Anlage 2 regelt die Übertragung von Aufgaben von der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen. Hier ist einerseits eine Klarstellung erforderlich, andererseits aber auch eine Anpassung an den Prozess der regionalen Neuaufstellung über die Städteregion hinaus, weil die Bildung eines Zweckverbandes als Rechtsnachfolgerin des Regio Aachen e.V. geplant ist. Dieser Zweckverband soll Aufgaben übernehmen, die sich teilweise mit den in Anlage 2 genannten Themen überschneiden.

 

Gemäß Beschluss der Regionalkonferenz vom 31.1.2012 soll der Aufgabenkatalog des neuen Zweckverbandes der Region den gesamten Bereich euregionaler Projekte, Bündelung regionaler Interessen, regionale Infrastruktur, Regionalagentur, regionale Förderung von Kultur- und Freizeitangeboten, überregionales Marketing und ggf. noch weitere zu formulierende Bereiche umfassen.

 

Da die Stadt Aachen unmittelbar Mitglied dieses Zweckverbandes sein wird, gleichberechtigt mit der Städteregion Aachen und den Kreisen Heinsberg, Düren und Euskirchen, macht eine zusätzliche Bündelung dieser Aufgaben zwischen der Stadt Aachen und der Städteregion Aachen keinen Sinn. Dies würde vielmehr zu zusätzlichen Zuständigkeits- und Finanzierungsproblemen führen.

 

Der Rat der Stadt Aachen hat die Verwaltung in der Sitzung am 25.4.2012 beauftragt, dieses Problem in Abstimmung mit der Städteregion zu lösen, bevor der Zweckverband der Region gegründet wird. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

 

a) In Anlage 2 § 1 wird der 2. Absatz einschl. der Spiegelstriche gestrichen von „Nach Auflösung des Zweckverbandes …“ bis „… und die Förderung der Euregionale 2008“.

 

b) Wenn diese Streichung nicht erfolgt, dann müsste mit separater Vereinbarung festgestellt werden, dass sich die in diesem Absatz beschriebenen Aufgaben ausschließlich auf den Übergang des damaligen Zweckverbandes Städteregion Aachen auf die neu gegründete Städteregion Aachen beziehen und somit nicht über das hinausgehen, was vor 2009 vom Zweckverband Städteregion Aachen bereits einvernehmlich ausgeführt wurde. Weiterhin ist in einer solchen separaten Vereinbarung festzustellen, dass bei allen Themen aus diesem Katalog, die eine Wirkung auf die Gesamtregion einschl. Heinsberg, Düren und Euskirchen haben oder darüber hinaus wirken, und bei denen die Frage der Zuständigkeit nicht eindeutig ist, der neue größere Zweckverband Region Aachen für zuständig erklärt wird. Daraus ergibt sich, dass die Position der Stadt Aachen in diesen Themenfeldern nicht mittelbar über die Städteregion, sondern unmittelbar in den Gremien des Zweckverbandes vertreten wird.

 

Mit Datum vom 4.5.2012 liegt hierzu die Stellungnahme der Städteregionsverwaltung vor. Hierin schreibt Herr Städteregionsrat Etschenberg:

 

„Natürlich will ich nicht ausschließen, dass im Laufe der praktischen Arbeit die Erkenntnis reifen könnte, dass die Aufgabenverteilung „Städteregion/Kreisebene“ sowie „Region“ justiert werden muss. Vor diesem Hintergrund unterstütze ich gerne die Zielrichtung der Variante 2, derzufolge der Zweckverband Region Aachen bei den Aufgabenwahrnehmungen Vorrang haben soll, wenn eine Aufgabe aufgrund mehrfacher Übertragung in Ihrer Zuständigkeit klärungsbedürftig ist.“

 

„Die mit der Überleitung der Aufgaben des alten Zweckverbandes Städteregion übergegangenen Aufgaben beziehen sich allerdings stets auf die städteregionale Gebietskulisse.“

 

Eigene Aktivitäten der kommunalen Ebene seien dabei „… keine Doppelarbeit, sondern das Wesen gelebter Subsidiaritä.

 

 

Bei den danach aufgezählten 37 übertragenen Aufgaben ist eine überwiegend gut funktionierende Zusammenlegung von ehemals in Stadt und Kreis Aachen getrennt wahrgenommenen Aufgaben festzustellen. Als nicht praktikabel hat sich dabei nur Punkt 24 erwiesen: Die Bearbeitung von Ordensangelegenheiten sowie Ehe- und Altersjubiläen. Durch Streichung dieses Punktes wäre das Problem gelöst.

 

 

 

3.       Einbeziehung einer Sicht von außen:

 

Die Zusammenarbeit zwischen Stadt und Kreis Aachen ist neben der Erwartung von Synergieeffekten vor allem dadurch motiviert, dass eine bessere Wirkung im Marketing durch gemeinsames Auftreten erzielt werden sollte.

 

Dieser Effekt konnte bisher nicht erreicht werden, weil es keine gemeinsame „Marke Aachen“ gibt und die Unklarheiten über Zuständigkeiten nach dem Aachen-Gesetz zu negativen Wahrnehmungen in der Bevölkerung führen, die darin einen Kompetenzzwist sieht. Zudem kann r Außenstehende der Begriff „Städteregion“ verwirrend wirken, da die dahinter stehende Struktur und die Aufteilung der Zuständigkeiten erklärungsbedürftig sind.

 

Die Städteregion ist Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen mit Zuständigkeiten, die teilweise das Gebiet der Stadt Aachen mit einschließen, teilweise aber eben auch nur den Altkreis betreffen. Um darzustellen, was Aachen als Ganzes, also Stadt und Städteregion gemeinsam, ausmacht, ist immer das Zusammenwirken beider Gebietskörperschaften erforderlich. Hierfür gibt es aber bisher keine Struktur und somit auch nur selten ein authentisches Marketing.

 

Inzwischen sind auf Initiative des Oberbürgermeisters und des Städteregionsrates Gespräche über die sung dieses Problems entstanden.

Die Darstellung gemeinsamer Aktivitäten von Stadt Aachen und Städteregion Aachen soll für alle Bereiche Anwendung finden, die einvernehmlich gemeinsam vertreten werden sollen.

 

Dies könnte ein gemeinsames Zukunftsprogramm sein, gemeinsame Veranstaltungen (Familientag etc.) oder ein evtl. zukünftig gemeinsam vergebenes „Prädikat Familienfreundlich“. Und auch für Externe wäre es wichtig, eine eindeutigere Sprachregelung zu finden für die Darstellung von Themen, die sowohl Stadt Aachen als auch Städteregion Aachen in Ihren Zuständigkeiten betreffen.

 

Die Entscheidung und Umsetzung zukünftiger gemeinsamen Aktivitäten erfolgt durch eine zu gleichen Teilen von Stadtverwaltung und Städteregionsverwaltung besetzte Arbeitsgruppe, die der Konsensfindung dient.

Die Arbeitsgruppe wird projektorientiert begleitet durch einen noch zu berufenden Beirat.

 

Loading...
Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020?VOLFDNR=9838&selfaction=print