23.05.2006 - 3 Gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 36a Landschaf...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

 

Frau Hörmann regt einen neuen Beschlussentwurf an, wonach auch bei Entscheidungen über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach § 36 Landschaftsgesetz an dem bewährten Verfahren festgehalten werden solle.

 

Herr Baal teilt für seine Fraktion mit, dem grundsätzlich zustimmen zu können, merkt jedoch an, dass dem Beschlussentwurf nicht zu entnehmen sei, was unter dem „bewährten Verfahren“ zu verstehen sei.

Seine Fraktion könne sich aber auch durchaus dem Beschlussentwurf der Verwaltung anschließen. Problematisch werde es nur in den Fällen, in denen die Verwaltung auf das Vorkaufsrecht verzichten wolle, die Politik jedoch aus welchen Gründen auch immer an einem Erwerb interessiert sei. 

Ihm stelle sich daher die Frage nach der Anzahl der Fälle nach § 36 Landschaftsgesetz. Bei relativ wenigen Objekten halte er die Beratung im Ausschuss für nicht zu aufwendig.

 

Herr Norbert Plum teilt mit, dass auch er zunächst nicht wisse, was mit dem „bewährten Verfahren“ genau gemeint sei.  Wenn hiermit das derzeit praktizierte Verfahren, die Fraktionen im Einzelfall zu informieren, gemeint sei, so reiche dies auch weiterhin völlig aus.

 

Herr Feiter beantwortet die Frage von Herrn Baal damit, dass es sich um ca. 6 – 10 Fälle pro Monat handele. Da in jedem Fall die Stellungnahme der Umweltverwaltung eingeholt werde, sei eine Beratung im Umweltausschuss sichergestellt, wenn dies von der Umweltverwaltung für erforderlich erachtet werde. Insofern sei seiner Meinung nach dem Umweltgedanken auch bei dem jetzt vorgeschlagenen Verfahren in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

 

Frau Ströbele lässt alsdann über den von Frau Hörmann vorgeschlagenen Beschlussentwurf, am bewährten Verfahren festzuhalten, nämlich vor Entscheidung über den Verzicht des Vorkaufsrechtes nach § 36 Landschaftsgesetz die Fraktionen zu informieren, abstimmen.

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Beschluss:

Sodann beschließt der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss einstimmig, auch bei Entscheidungen über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach § 36 Landschaftsgesetz an dem Verfahren, die Fraktionen vor der Entscheidung zu informieren, festzuhalten.

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