09.10.2007 - 2 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Di., 09.10.2007
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
Beratung
Schriftliche Anfrage an die Verwaltung durch Herrn …..
Mein Name ist …..; ich wohne in Aachen, Kronenberg ... Die Frage richtet sich an die Verwaltung, an die Stadtkämmerin Frau Grehling.
Ich habe eine Frage, auch im Namen von anderen Anwohnern, zu Punkt 8 der Tagesordnung: Entwurf der neuen Satzung der Stadt Aachen für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 des Kommunalen-Abgaben-Gesetzes NRW.
In dem Entwurf dieser Satzung wird für Aachen zum ersten Mal in § 7 vorgeschlagen, dass Besitzer von Eckgrundstücken eine Vergünstigung erhalten sollen. Prinzipiell haben wir „Nicht-Eckgrundstück-Anlieger“ der Straße Kronenberg, die demnächst baulich erneuert wird, nicht in jedem Fall etwas gegen eine Vergünstigungsregelung für Eckgrundstücke. Wir möchten jedoch schon heute auf die Problematik einer solchen Regelung hinweisen. Wenn nämlich viele Eckgrundstücke wie am Kronenberg vorhanden sind, werden die „Nicht-Eckgrundstücke“ in größerem Umfang mit den Kosten der gewährten Vergünstigung belastet. So tragen z.B. die vielen Eckgrundstücke an der Kronenbergspitze mit ihren 4-geschossigen Häusern mit Eigentumswohnungen stark zu dieser Kostenbelastung für die „Nichteckgrundstücke“ mit den kleineren Häusern bei. Die Mehrbelastung soll nach § 7, Abs. 2 bis zu 50 % möglich sein. Wir „Nicht-Eckgrundstück-Anlieger“ der Straße Kronenberg halten die mögliche Mehrbelastung auf Grund der vielen Eckgrundstücke der Nebenstraßen für zu hoch und für nicht gerecht.
Außerdem haben die Eigentümer der Eckgrundstücke ja viele Vorteile, die die übrigen Anlieger nicht haben.
Unsere Frage lautet daher: Sind Sie sich der Problematik dieser Eckgrundstücksvergünstigung im § 7 des vorliegenden Entwurfes bewusst, insbesondere weil große Städte (mit Ausnahme der Stadt Bonn) eine solche Regelung wegen vieler Schwierigkeiten nicht vorsehen. Auch in dem Satzungsmuster des Städtebundes NRW wird bewusst auf eine solche Regelung verzichtet. Dieser kommunale Spitzenverband empfiehlt, sich nicht auf solche und andere Problemfälle einzulassen. Auch bei dem obersten anerkannten Experten des Straßenbaubeitragsrechts, Herrn Prof. H.-J. Driehaus, heißt es in seinem neuesten Nachschlagewerk (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 2004) wörtlich: „Die Aufnahme einer Eckgrundstücksvergünstigungsregelung in die Satzung ist jedoch nicht geboten, und sie ist im Straßenbaubeitragsrecht nicht einmal zu empfehlen; die Erhebung der vollen Beiträge (von den Besitzern der Eckgrundstücke) wird vom Grundsatz der Typengerechtigkeit und überdies vom Grundsatz der Praktikabilität gedeckt, verstößt also nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.“
Wir fragen Sie daher, ob man nicht besser auf eine solche Eckgrundstücksvergünstigung verzichten sollte?
Ergänzungsfrage: zu § 7, Abs. 2 des Satzungsentwurfs
Wenn man denn nun meint, den Besitzern der größeren Eckgrundstücke eine Vergünstigung auf Kosten der anderen Grundstücksbesitzern zukommen zu lasen, warum müssen die „Nicht-Eckgrundstücke“ dann bis zu möglichen 50 % mehr belastet werden? Warum nicht z.B. nur 10 % Mehrbelastung? Diese Änderung müsste doch erst recht möglich sein, wenn die Verwaltung meint, dass die Mehrbelastung nicht groß sein wird!
Frau Grehling macht deutlich, dass sich die Verwaltung durchaus der Problematik bewusst ist und verweist auf die Beratung zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt.
Herr Niederhäuser weist daraufhin, dass das Antwortschreiben an Herrn ….. bereits vorliegt. Auf die mündliche Nachfrage von Herrn ….. verweist Herr Niederhäuser ebenfalls auf die weiteren Beratungen zum TOP 8.