24.01.2007 - 5 5. Bleiberechtsregelung für ausreisepflichtige...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Gremium:
- Migrationsrat
- Datum:
- Mi., 24.01.2007
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilungen (inaktiv)
- Federführend:
- Fachbereich Soziales und Integration
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Beratung
Herr Mahr berichtete über den Erlass der Innenminister- und senatoren der Länder (IMK) vom 20.Nov.2006.
Mit dem Erlass vom 11.12.06 hat das Innenministerium NRW die Bleiberechtsregelung umgesetzt auf die sich die Innenminister und – senatoren der Länder (IMK) in ihrer Konferenz vom 17.Nov.06 geeinigt hatten.
Jetzt habe man das Bemühen des Bundes aufgegriffen und vor der Bundesgesetzlichen Regelung für die Zeit bis zum 30.09 2007 eine Regelung für wirtschaftlich und sozial integrierte geduldete Ausländer geschaffen.
Ziel ist es, dem betroffenen Personenkreis ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu gewährleisten, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden und nachhaltige Bemühungen der Betroffenen um ihre Integration in die deutsche Gesellschaft zu fördern.
Der weitere Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen kann unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
- ununterbrochener Aufenthalt
von mindestens 6 Jahren, wenn mindestens ein minderjähriges Kind, das den Kindergarten oder die Schule besucht, vorhanden ist.
von 8 Jahren in allen anderen Fällen
- dauerhaft bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder Aufnahme einer solchen Tätigkeit bis 30.09.2007
- Lebensunterhalt gesichert
ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen
Ausnahmen zulässig u.a. bei
- Auszubildenden
- Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind
- weitere Voraussetzungen
ausreichender Wohnraum
Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter (Zeugnisvorlage)
Ausreichende mündliche Deutschkenntnisse
- Ausschluss
vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
vorsätzliche Hinauszögerung und Behinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei solchen Straftaten, die nur nach dem AufenthG und dem AsylVfG nur von Ausländern begangen werden können
Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus
- Fristen
Antragfrist
- Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bis 18.05.2007 spätestens aber bis zum 30.09.2007 zu stellen (Ausschlussfrist).Wird aber
- Antrag erst am 30.09.2007 gestellt, müssen alle sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein.
Befristung der Aufenthaltserlaubnis
-Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf maximal zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Duldung nach § 60 a AufenthG
liegt noch kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis vor, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, wird die bisherige Duldung bis 30.09.2007 verlängert, um die Arbeitsaufnahme und die Sicherung des Lebensunterhalts auf eigenen Mitteln zu ermöglichen
Die von Sozial- und Gesundheitsausschuss am 30.11.2006 verabschiedete Resolution zum Bleiberecht liegt dieser Niederschrift bei.
Anlagen zur Vorlage
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4,4 MB
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