21.03.2007 - 6 Bericht über den Beschluss Nr. 1/80 des Assotia...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Beratung

Herr Fagot und Frau Grünewald erläuterten den Beschluss, dessen Inhalt und Voraussetzungen in einer Zusammenfassung dieser Niederschrift beigefügt sind. (Anlage 2)

 

Auf die Frage von Frau Kasaci, unter welchen Umständen ein Student / Studentin eine Arbeitserlaubnis erlangen könne, sagte Herr Fagot, dass Studenten während des Studiums nur zeitlich befristet arbeiten dürfen. Nach dem Studium kann eine einjährige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitssuche in Verbindung mit dem Studienabschluss beantragt und erteilt werden. Verliefe die Arbeitsplatzsuche erfolglos, müsste nach diesem Jahr die Ausreise zu erfolgen.

 

Die Nachfrage von Frau Petrovic, ob die Regelung des § 16 Abs4 AufenthG für alle Ausländer gelte, wurde von Herrn Fagot bejaht.

 

Die Aussage von Herr Ulug, dass Studenten während des Studiums lediglich 10 bis 12 Stunden wöchentlich arbeiten dürfen, wurde von Herrn Fagot korrigiert, da dies die Regelung nach dem alten Ausländerrecht war. Mit Einführung des Aufenthaltsgesetzes dürften Studenten an der Hochschule 16 Stunden und außerhalb der Hochschule 18 Stunden wöchentlich arbeiten. 

 

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Anlagen

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