29.08.2007 - 4 Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die ...

Beschluss:
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Beratung

TOP 4: Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbsstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)

Herr Kutzera, von der Ausländerabteilung des Sozialamtes, berichtete, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU  zahlreichen Bestimmungen beim Zuwanderungs- und Flüchtlingsrecht geändert worden seien.

Ausserdem wurden mit der Gesetzesänderung allein 11 Eu-Richtlinien umgesetzt.

Die wichtigsten Änderungen sind darüber hinaus:

 

                 Einschränkung des Ehegattennachzuges.
Dem Ehegatten eines Äusländers ist neben weiteren  Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann
     

Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde (Schein- Zweckehe)
 

                 Integrationskurse: Wer künftig der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht nachkommt, muss mit Sanktionen gerechnet werden.
 

                 Bleiberecht: Das Gesetz schafft  eine sogenannte Altfallregelung für langjährig geduldete Flüchtlinge. Sie bekommen ein Aufenthaltsrecht, wenn sie sich zum Stichtag 1.Juli 2007 seit mindestens acht Jahren (Alleinstehende) oder sechs Jahren (Familien mit minderjährigen Kindern) in Deutschland aufhalten und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, nicht straffällig geworden sind und Deutsch sprechen können. Anderenfalls erhalten sie die Aufenthalts-erlaubnis und bekommen bis Ende 2009 Zeit um Arbeit zu finden.

 

Eine zahlenmäßige Übersicht der unter die Bleiberechtsregelung fallenden Personen ist als Anlage beigefügt.

 

                 Forscher: Es wird ein Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken geschaffen. Dabei müssen sich die entsprechenden  Forschungseinrichtungen zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt ihrer ausländischen Forscher während deren Aufenthalt in der EU verpflichten. Im Falle einer Abschiebung müssen sie diese bezahlen.

 

Ein Informationsblatt für nachziehenden Ehegatten und ihre Ehepartner in der BRD ist

als Anlage der Niederschrift beigefügt.

 

Frau Scheidt legt nahe, die Zusammenarbeit mit Organisationen von und mit Migranten zu verstärken.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:Ablehnung:Enthaltung:

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Anlagen