27.03.2007 - 6 Verfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen,...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Bei der Vertretung durch Herrn Becker sind zwei verschiedene Vertretungsfälle zu beachten.

a)       Herr Becker nimmt als beratendes Mitglied nicht an der Sitzung der jeweiligen Schulkonferenz teil, weil er Herrn Mattes in seiner Eigenschaft als stimmberechtigtes Mitglied vertritt.

b)       Herr Becker kann aus Krankheits- oder sonstigen Gründen nicht an der Sitzung der jeweiligen Schulkonferenz als beratendes Mitglied teilnehmen bei gleichzeitiger Anwesenheit von Herrn Mattes als stimmberechtigtem Mitglied.

Nach kurzer Erörterung wird folgende Regelung getroffen:

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Beschluss:

Der Schulausschuss beschließt für die Dauer seiner Wahlzeit einstimmig:

 

a) als stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 61 Abs.2 Satz 2 SchulG

 

-          den Vorsitzenden des Schulausschusses, Ratsherrrn Mattes,  und für den Verhinderungsfall seinen Vertreter, Ratsherrn Becker,

 

b) als beratende Mitglieder gemäß § 61 Abs.2 Satz 3 SchulG

 

  1. Ratsherrn Becker

 

(Stellvertreter/in im Vertretungsfall zu a) Ratsherrn Boenke, im Vertretungsfall zu b) Ratsfrau Hostettler)

 

  1. Ratsfrau Paul

 

(Stellvertreter/in Frau Schmitt-Promny)

 

  1. Frau Opitz

 

(Stellvertreter/in Frau Moselage)

 

 

für die jeweilige Schulkonferenz zu benennen.

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