16.01.2013 - 14 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 939 - Luxemb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Prof.Dr.Dr. Hartmann bittet um Informationen worin der Unterschied zwischen den Bezeichnungen "AAAA" und "LPB" liegt.

Herr Bezirksbürgermeister Ferrari erklärt, dass eine Klärung aktuell nicht möglich sei. Herr Dupont sagt zu dies mit der Verwaltung zu klären.

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Da die Lärmausbreitung von der Schallquelle (bspw. einer Straße oder eines Sportplatzes) ausgehend mit zunehmender Entfernung kontinuierlich abnimmt, ist die Lärmbelastung an den betroffenen Fassadenteilen von Gebäuden nicht überall gleich. Durch die Darstellung der Isophonlinien im Bebauungsplan kann für jeden Punkt einer Fassade die jeweilige Lärmbelastung ermittelt werden. Mit Hilfe der entsprechenden Tabelle in den schriftlichen Festsetzungen kann darauf das erforderliche Schalldämmmaß für Außenbauteile (bspw. Fenster) ermittelt werden.

 

Anlass für die Änderung ist ein Gerichtsurteil, das sich auf ein Beispiel bezog, in dem für eine relativ große Fassade durchgehend das gleiche Schalldämmmaß festgesetzt wurde. Dies wurde vom Gericht als nicht ausreichend differenziert kritisiert.

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Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat der Stadt, den Bebauungsplan und die schriftlichen Festsetzungen wie folgt zu ändern:

 

         Änderung des Rechtsplans:

 

Darstellung der Lärmsituation nicht mehr durch Kennzeichnung der Fassaden mit „AAAA“, sondern durch Eintragung von Lärmpegelbereichen (LPB)

 

         Änderung der schriftlichen Festsetzungen:

 

Ersetzen des Abschnitts

 

4. Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen

 

Für Außenbauteile von zum Wohnen genutzten Räumen, die sich in den mit AAAA gekennzeichneten Bereichen befinden und eine Sichtbeziehung zur Eupener Straße oder zum Luxemburger Ring aufweisen, ist ein erforderliches Schalldämmaß gemäß DIN 4109 von mindestens 40 dB einzuhalten.

 

durch

 

4. Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen

 

Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109 * ) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * :

 

Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile ausreichend sind.

 

* Grundlage der Festsetzung ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.

 

Außerdem empfiehlt sie dem Rat, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur erneuten Offenlage, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Sie empfiehlt dem Rat, den so geänderten Bebauungsplan Nr. 939 – Luxemburger Ring / Am Chorusberg - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/public/to020?SILFDNR=2746&TOLFDNR=55281&selfaction=print