30.01.2013 - 11 Änderung der Satzung der Stadt Aachen über die ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

(Hierzu war zur Sitzung eine Tischvorlage verteilt worden.)

 

Ratsfrau Moselage, FDP-Fraktion, merkt an, dass laut § 14 Absatz 4 das Abstimmungsheft eine kurze sachliche Begründung der Vertreter der Initiative enthalten könne, dies aber eigentlich eine Mussvorschrift zu sein habe. Darüber hinaus sei die in § 2 Absatz 5 Nr. d) genannte Obergrenze von 8.000 Einwohnern äußerst missverständlich dargestellt. Sie bitte, dies der Landtagsfraktion rückzukommunizieren.

Zudem beantrage die FDP-Fraktion die Ergänzung der in § 5 Absatz 3 des Satzungsentwurfes genannten Verweisungskette um einen Hinweis auf § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW. Der Hintergrund des Antrags sei, dass der Antrag ein Bürgerbegehren eben nicht unterlaufen dürfe, indem er dasselbe Thema zum Gegenstand eines Ratsbürgerentscheides mache und diesen dann nicht oder nur mit abgeändertem Inhalt durchführe. Die Sperrwirkung, die für ein Bürgerbegehren in § 3 Abs. 5 Satz 3 der Satzung geregelt sei, müsse auch für den Beschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides gelten.

 

Der Oberbürgermeister erklärt, über den Beschlussentwurf der Verwaltung, ergänzt durch die Tischvorlage zu § 19,abstimmen lassen zu wollen.

 

Ratsfrau Moselage, FDP-Fraktion erklärt, dass ein zulässiges Bürgerbegehren nicht durch einen Ratsbürgerentscheid verdrängt werden könne. Entsprechend sei die Ergänzung der Verweisungskette ein gutes Signal an die Bürgerschaft. Die FDP-Fraktion werde den hierzu eingebrachten Antrag aufrecht erhalten.

 

Der Oberbürgermeister lässt zunächst darüber abstimmen, ob die beantragte Änderung aufgenommen wird. Dies wird bei neun Dafür-Stimmen mehrheitlich abgelehnt. Anschließend lässt er über die Satzung einschließlich der durch die Tischvorlage eingebrachte Änderung zu § 19 abstimmen.

 

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Beschluss:

Der Rat der Stadt beschließt bei 6 Enthaltungen einstimmig den anliegenden Änderungsentwurf der Satzung über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden

 

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Anlagen

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