18.09.2013 - 25 Umgang mit öffentlicher Spielplatzfläche im Rah...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

(Hierzu ist zur Sitzung eine Tischvorlage verteilt worden.)

 

Ratsfrau Wilms berichtet als Vorsitzende des Kinder- und Jugendausschusses, dass dieser dem geänderten Beschlussvorschlag einstimmig gefolgt sei.

 

Ratsherr Plum erklärt stellvertretend für die SPD-Fraktion, dass diese ebenfalls dem geänderten Beschlussvorschlag gefolgt, im Planungsausschuss aber vorgeschlagen habe, diesen um Punkt 11 auf der Tischvorlage zu ergänzen. Dieser Beschluss sei dann einstimmig gefasst worden. 

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Beschluss:

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Und fasst zum Umgang mit öffentlicher Spielplatzfläche im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag einstimmig folgenden Beschluss:

 

In Neubaugebieten sind 10 m² öffentliche Spielfläche pro Kind zu schaffen. Die Ermittlung der Größe der notwendigen öffentlichen Kinderspielplatzfläche geht davon aus, dass in Neubaugebieten 2 Kinder je Wohnung leben, sodass pro Wohnung 20 m² öffentliche Kinderspielplatzfläche eingeplant werden. Darüber hinaus gelten folgende Ausnahmetatbestände:

1.              Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 m fußläufigen Bereich werden angerechnet.

2.              Frei zugängliche Waldflächen die  im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche Grünflächen im 500 m fußläufigen Bereich, werden angerechnet.

3.              Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender Aufenthaltsfunktion  innerhalb des Wohngebietes  werden mit ihrer Fläche, die über das für die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet.

4.              Die Anrechnung der unter 1-3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und führt zu einer Reduzierung der 10 m²/Kind-Forderung um maximal 50 %.

5.              Kann im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag selbst unter Berücksichtigung der Reduzierungsmöglichkeiten zu Ziffer 1-3 reduzierte öffentliche Spielfläche nicht geschaffen werden, so ist jeder nicht realisierbare  Quadratmeter Spielfläche finanziell auszugleichen. Grundlage für die Berechnung der Ausgleichzahlung ist ein Betrag pro m²,  der sich aus den durchschnittlichen Herstellungs- und Planungskosten eines Kinderspielplatzes der letzten 3 Jahre zusammensetzt. Aktuell sind das 100,-€ /m². Bei der Festsetzung des Betrages wird aus Gründen der Angemessenheit gegenüber dem Vorhabenträger / Erschließungsträger 80% der Summe berücksichtigt.

6.              Sollten weder anrechenbare Flächen zur Reduzierung der 20 m² Spielflächenforderung pro Wohnung vorhanden sein, noch die Schaffung von Spielplatzfläche auf dem Grundstück möglich sein, so kann die Spielplatzfläche auch zu 100 % abgelöst werden.

Bei der Festsetzung des Betrages gilt Nr. 7 analog.

7.              Bei der Berechnung der Zahl der Wohnungen bleiben Wohnungen, die nach ihrer Anlage oder Zweckbestimmung für die ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignet sind (wie Einraum-Wohnungen, Appartement-Wohnungen und Wohnungen für Einzelpersonen bis zu 50m² sowie Altenwohnungen) außer Ansatz.

8.              Die Ablösesummen  fließen zweckgebunden in einen zu schaffenden Kinderspielplatzfonds und werden ausschließlich zur Aufwertung von öffentlichen Kinderspielplätzen/öffentlichen Grünflächen oder zum Spielen freigegebene Schulhöfe verwandt.

9.               Bei geplanten Ablösungen ist der KJA vorher zu beteiligen und erhält einmal jährlich einen Bericht, welche Geldbeträge eingenommen worden sind und wofür das Geld verwandt wurde.

10.              Der Beschluss des Kinder,- und Jugendausschusses vom 19.06.2012 ist damit aufgehoben.

11.              Diese Regelungen gelten auch für Bebauungspläne, die städtische Grundstücke betreffen.

 

 

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Anlagen

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/public/to020?SILFDNR=2833&TOLFDNR=58851&selfaction=print