12.09.2013 - 4 Umgang mit öffentlicher Spielplatzfläche im Rah...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Den Mitgliedern liegen Beschlussauszüge aus der Sondersitzung des Kinder- und Jugendausschusses vom 16.07.2013 zur Information vor.

 

Herr Plum teilt mit, diese Vorlage sei im Kinder- und Jugendausschuss (KJA) umfangreich diskutiert worden. Die Regelungen in dem nun vorliegenden Beschluss könne er für gut befinden. Es gebe aber einen Schwachpunkt: Da die Stadt mit sich selbst keine Verträge abschließen könne, würden die Regelungen für sie nicht gelten. Daher stelle er folgenden Antrag:

Es soll zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung noch ein Punkt 11 hinzugefügt werden, in dem auch die Stadt verpflichtet werden kann, diese Regelungen zu beachten.

 

Frau Tintemann sieht die Regelungen zwar grundsätzlich positiv. Jedoch sei ihrer Meinung nach eine

Erreichbarkeitsgrenze der Spielplätze von 500 m für Kinder unter 10 Jahren zu weit; auch evtl. zu überwindende Höhen müssten berücksichtigt werden. Sie stelle deshalb den Antrag, die Entfernung von 500 m auf 300 m zu verringern.

 

Auch Frau Schlick begrüßt den Vorschlag der Verwaltung. Er schaffe Planungssicherheit. Auch für Eigenheime sei nun klar, dass abgelöst werden müsse. Als kinderfreundliche Stadt sei es zu begrüßen, wenn die Stadt Aachen sich festlege.

 

Herr Zohren stellt klar, dass die 500-Meter-Grenze in der Bauleitplanung begründet sei. Sie gelte für die gesamte Stadt Aachen.

 

Herr Müller (Linke) spricht sich dafür aus, den Beschluss mit der entsprechenden Ergänzung zu fassen (wie im KJA beschlossen). Mögliche Investoren sollten aber dazu bewegt werden, Spielplätze auch umzusetzen, bevor sie mit Geld abgegolten werden.

 

Unter Berücksichtigung der Tischvorlage (Beschluss des KJA zu dieser Vorlage) sowie der beiden Änderungsanträge fasst der Ausschuss den folgenden

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Beschluss:

Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag in Bezug auf den Umgang mit öffentlicher Spielplatzfläche folgenden Beschluss zu fassen:

In Neubaugebieten sind 10 m² öffentliche Spielfläche pro Kind zu schaffen. Die Ermittlung der Größe der notwendigen öffentlichen Kinderspielplatzfläche geht davon aus, dass in Neubaugebieten 2 Kinder je Wohnung leben, sodass pro Wohnung 20 m² öffentliche Kinderspielplatzfläche eingeplant werden. Darüber hinaus gelten folgende Ausnahmetatbestände:

1.Zum Spielen freigegebene Schulhöfe im 500 m fußläufigen Bereich werden angerechnet.

2.Frei zugängliche Waldflächen die im öffentlichen Besitz sind, oder festgesetzte öffentliche Grünflächen im 500 m fußläufigen Bereich, werden angerechnet.

3.Verkehrsberuhigte Bereiche und Verkehrsflächen mit eindeutig überwiegender Aufenthaltsfunktion  innerhalb des Wohngebietes  werden mit ihrer Fläche, die über das für die Erschließung notwendige Maß hinausgehen, angerechnet.

4.Die Anrechnung der unter 1-3 genannten Flächen erfolgt in ihrer tatsächlichen Größe und führt zu einer Reduzierung der 10 m²/Kind-Forderung um maximal 50 %.

5.Kann im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und Bebauungsplänen mit städtebaulichem Vertrag selbst unter Berücksichtigung der Reduzierungsmöglichkeiten zu Ziffer 1-3 reduzierte öffentliche Spielfläche nicht geschaffen werden, so ist jeder nicht realisierbare  Quadratmeter Spielfläche finanziell auszugleichen. Grundlage für die Berechnung der Ausgleichzahlung ist ein Betrag pro m², der sich aus den durchschnittlichen Herstellungs- und Planungskosten eines Kinderspielplatzes der letzten 3 Jahre zusammensetzt. Aktuell sind das 100,-€ /m². Bei der Festsetzung des Betrages wird aus Gründen der Angemessenheit gegenüber dem Vorhabenträger / Erschließungsträger 80% der Summe berücksichtigt.

6.Sollten weder anrechenbare Flächen zur Reduzierung der 20 m² Spielflächenforderung pro Wohnung vorhanden sein, noch die Schaffung von Spielplatzfläche auf dem Grundstück möglich sein, so kann die Spielplatzfläche auch zu 100 % abgelöst werden.

Bei der Festsetzung des Betrages gilt Nr. 7 analog.

7.Bei der Berechnung der Zahl der Wohnungen bleiben Wohnungen, die nach ihrer Anlage oder Zweckbestimmung für die ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignet sind (wie Einraum-Wohnungen, Appartement-Wohnungen und Wohnungen für Einzelpersonen bis zu 50 sowie Altenwohnungen) außer Ansatz.

8.Die Ablösesummen  fließen zweckgebunden in einen zu schaffenden Kinderspielplatzfonds und werden ausschließlich zur Aufwertung von öffentlichen Kinderspielplätzen/ öffentlichen Grünflächen oder zum Spielen freigegebenen Schulhöfen verwandt.

9. Bei geplanten Ablösungen ist der KJA vorher zu beteiligen und erhält einmal jährlich einen Bericht, welche Geldbeträge eingenommen worden sind und wofür das Geld verwandt wurde.

10.Der Beschluss des Kinder- und Jugendausschusses vom 19.06.2012 ist damit aufgehoben.

11.Diese Regelungen gelten auch für Bebauungspläne, die städtische Grundstücke betreffen.

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

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