12.09.2013 - 16 I. Änderung Bebauungsplan Nr. 774 - Reihstraße ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 16
- Gremium:
- Planungsausschuss
- Datum:
- Do., 12.09.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beratung
Herr Rau teilt mit, seine Fraktion wolle dem Beschlussvorschlag zustimmen. Der Vertrag (Vereinbarung über die Schaffung von Ersatzwohnraum) sei den Erwartungen entsprechend gestaltet. Allerdings müsse dem Investor, anders als in § 2 Abs. 3 des Vertrages formuliert, eine deutlichere Frist gesetzt werden. Die Frist für die Realisierung des Ersatzwohnraumes von 4 Jahren sollte mit Beginn der Baugenehmigung laufen und nicht erst nach Fertigstellung des Wohnraumes im Bereich Adalbertstraße/ Harscampstraße.
Er richtet an die Verwaltung die Frage, ob es eine Chance gibt, nach zu verhandeln.
Für Herrn A. Müller zeigt sich hier, dass man abhängig sei vom Investor. Hier werde preiswerter Wohnraum vernichtet und man müsse davon ausgehen, dass hochpreisiger Wohnraum entstehe. Mit der Kaiserplatzgalerie, die wohl nicht mehr zu verhindern sei, werde ein Haufen von Problemen entstehen. Euphorie sei jedenfalls bei diesem Projekt fehl am Platz.
Frau Nacken teilt ergänzend mit, das Projekt sei über eine Patronatserklärung abgesichert, nicht über eine Bürgschaft. Sie sei aber gleichwertig.
Zu der Frage nach der Frist erklärt sie, man könne es versuchen, eine Frist von 4 Jahren auszuhandeln. Bei einem Projekt dieser Größenordnung sei eine Frist von 5 Jahren (ab Baugenehmigung) aber wahrscheinlicher.
Herr Plum stellt fest, dass ein hoher Anteil an Einzelhandelsflächen festgesetzt sei und dies natürlich zum Wegfall von preiswertem Wohnraum führe. Man schaffe jetzt aber einen großen Fortschritt, deshalb müsse man auch Nachteile in Kauf nehmen. Die bisher im Vertrag formulierte Frist – 4 Jahre ab Fertigstellung des Wohnraumes im Bereich Adalbertstraße/Harscampstraße – sei aber zu unscharf. Er schlage deshalb vor, eine Frist von 5 Jahren ab Erteilung der Baugenehmigung für den Ausgleich der Schaffung von Ersatzwohnraum festzusetzen.
Es ergeht folgender
Beschluss:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Bürger sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschließt er die Änderung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 774 - Reihstraße - in der vorgelegten Fassung.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Investor in Verhandlugen zur Veränderung des Vertrages zu treten, um die Frist zur Realisierung des Ersatzwohnraumes an die Erteilung der Baugenehmigung für die Herstellung des Wohnraumes im Bereich Adalbertstraße/ Harscampstraße zu koppeln und auf 4 bzw. 5 Jahre festzusetzen.
Anlagen zur Vorlage
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