11.09.2013 - 8 Gestaltungssatzung - Lichtenbusch Innenbereich ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

Als Anlage ist eine Ergänzungs-Vorlage beigefügt, die den Mitgliedern der Bezirksvertretung vorgelegt wurde.

 

Frau Hildersperger erläutert zunächst kurz den Bebauungsplan, das städtebauliche Konzept und stellt dann die Gestaltungssatzung vor. Sie verweist auf die Änderungen des Satzungstextes in der Ergänzungsvorlage, wodurch eine höhere Rechtssicherheit geschaffen werden soll. Im Bebauungsplan hat sich im Wesentlichen nichts geändert; den 11 Eingaben der Bürger konnte größtenteils Abhilfe geschaffen werden.

 

Frau Opitz ist mit den Formulierungen in den §§ 4 Abs. 1 und 3, sowie 5 Abs. 3 nicht einverstanden. Sie findet die Begriffe „abzustimmen“, „anzupassen“ und „ist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken“ als nicht deutlich ausgedrückt. Hier bestehe doch die Gefahr, dass eine vom Bauherrn gewollte Ausgestaltung von der Verwaltung abgelehnt wird, weil letztendlich nur die Meinung der Verwaltung maßgeblich ist.

 

Frau Hildersperger antwortet hierzu, die Gestaltungssatzung darf nicht mit den Festsetzungen im Bebauungsplan verglichen werden. Mit der Satzung soll erreicht werden, allen Bauherrn mit ihren Vorschlägen gerecht zu werden. Außerdem soll nach Möglichkeit nur ein Sachbearbeiter die Beurteilungen vornehmen, wobei anzumerken ist, dass in den von den Straßen einsehbaren Bereichen eine strengere Handhabung erfolgt als in den nicht einsehbaren Bereichen. Dennoch sind mit der Satzung Spielräume vorhanden, die zugunsten der Bauherren ausgelegt werden sollen.

 

Unter Hinweis auf den in Aachen dringend benötigten Wohnungsbedarf möchte die SPD-BF wissen, ob es Erkenntnisse gibt, dass die Zeitschiene zugunsten einer schnelleren Vorgehensweise geändert werden kann und ob unter den 24 Mietwohnungen im Plangebiet auch öffentlich geförderter Wohnraum angeboten wird.

 

Der CDU-BF ist die Satzungsregelung zu starr und zu bestimmt; sie schließt sich den Ausführungen von Frau Opitz an und wird dem Beschlussvorschlag nicht zustimmen.

 

Für die SPD-BF stellt die Satzung nichts Besonderes dar. Welche Erfahrungen hat die Verwaltung und wie frei ist sie in ihren Entscheidungen? Hat es in der Vergangenheit Probleme gegeben? Die SPD-BF setzt sich für die Satzung ein.

 

Frau Hildersperger verdeutlicht, dass die Kombination Bebauungsplan für die Auslastung der Grundstücke und Gestaltungssatzung für die gestalterischen Festsetzungen für die Verwaltung Neuland darstellt. Bislang konnten diesbezügliche Erfahrungen nur mit dem Bebauungsplan des ehem. Tivoli-Geländes gesammelt werden, bei dem erstmals eine Gestaltungssatzung zum Tragen kam. Diese Festsetzungen könnten auch im Bebauungsplan geregelt werden. Dann muss man sich aber ganz konkret festlegen. Insoweit hat sich die Verwaltung ganz bewusst für die Gestaltungssatzung entschieden, weil dadurch größere Gestaltungsspielräume und Abstimmungsmöglichkeiten erreicht werden können. Im Gegensatz verzichtet der Bebaungsplan weitgehend auf gestalterische Festsetzungen. Die Satzung löst sich daher vom Bebauungsplan und ist auch einfacher zu verändern.

 

Für die Grüne-BF birgt die Satzung die Gefahr, dass unterschiedliche Gewichtungen vorgenommen werden könnten.

 

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 sieht die CDU-BF keinen weiteren Regelungsbedarf, weil in Aachen bereits die Niederschlagswassergebühr eingeführt ist und für die Befestigung der Außenanlagen und Freiflächen als Lenkungsrichtlinie dient.

 

Frau Opitz verdeutlicht nochmals, dass sie sich für Vielfalt einsetzen möchte. Aber die Satzung ist ihr nicht genau definiert; es sind keine klaren Aussagen getroffen. Letztendlich wird die Meinung der Verwaltung vorherrschend sein und es entsteht ein einheitliches Erscheinungsbild. Der Bauherr sollte selber entscheiden ob er einen Zaun oder eine Hecke bevorzugt, deren Höhen und die Art der Bepflanzung.

 

Auch für die CDU-BF sind die Formulierungen nicht genau definiert. Für die Bauherren ist es auch eine Sache des zur Verfügung stehenden Geldes, was im Einzelnen gemacht werden kann oder nicht. Mit dem Baubauungsplan alleine sei man gut beraten, so dass es einer Gestaltungssatzung nicht bedarf.

 

Frau Hildersperger macht deutlich, dass es im Bebauungsplan um die Kubatur der Wohnhäuser geht. Das Material für die Wohnhäuser wird nicht im B-Plan und auch nicht in der Gestaltungssatzung vorgegeben. Unter Hinweis auf die Freiluftausschankflächen, bei denen sich die Gastronomen auch an gewisse Vorgaben zu halten haben, so sollten auch im Plangebiet gewisse Vorgaben existieren, die dennoch Spielräume für die Gestaltung ermöglichen.

 

Für Frau Keller beinhaltet die Gestaltungssatzung durchaus vernünftige Regelungen und einen ausreichenden Gestaltungsspielraum. Im Plangebiet muss es auch eine gewisse Einheitlichkeit geben, die dennoch Spielräume bietet.

 

Abschließend macht die Grüne-BF deutlich, dass ihr daran gelegen ist, dass möglichst wenig Flächen versiegelt werden.

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung lehnt die Gestaltungssatzung mit fünf Ja-Stimmen und acht Nein-Stimmen ab.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:Ablehnung:Enthaltung:

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

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