05.12.2017 - 17 Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Er...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Larosch führt aus, dass die vorgeschlagene Gebührenerhöhung in etwa einem 1,5 %igem jährlichen Inflationsausgleich gegenüber der letztmaligen Gebührenanpassung im September 2006 entspräche. Ergänzend sei ein Befreiungstatbestand für die Genehmigung von nicht-kommerziellen Veranstaltungen aufgenommen worden. Im Gegensatz zur fiskalischen Betrachtung bestünde hinsichtlich der Regelungsinhalte, insbesondere zur Restgehwegbreite, möglicherweise noch Erläuterungsbedarf. Dem werde in den zuständigen Fachausschüssen (Mobilitäts- und Planungsausschuss) auch Rechnung getragen.

 

Ratsfrau Plum gibt an, ihre Bewertung zuständigkeitshalber auf die fiskalische Betrachtung zu beschränken. Die Gebührenerhöhung in Folge des Inflationsausgleichs sei inhaltlich nachvollziehbar und moderat. Sie begrüße auch die Aufnahme der Gebührenbefreiung für nicht-kommerzielle Veranstaltungen. Die weitere inhaltliche Erläuterung im Rahmen der Fachausschussberatungen halte sie für erforderlich.

 

Frau Grehling weist darauf hin, dass die durch die Gebührenanpassung erwarteten Haushaltsentlastungen in Höhe von rund 190.000 Euro bereits in der Veränderungsnachweisung enthalten seien. Sofern bis zur Verabschiedung des Haushalts kein Beschluss über die Anpassung der Gebühren erfolgen sollte, müsse die Haushaltsplanung entsprechend belastend korrigiert werden.

 

Ratsherr Linden bestätigt, dass die Gebührenanpassung auch aus seiner Sicht unproblematisch sei. Bezogen auf die inhaltliche Beratung regt er an, konkrete Beispiele vorzustellen. Er nimmt Bezug auf einen Presseartikel, nachdem aufgrund der vorgesehenen Anpassung der Restgehwegbreite auf 1,50 m einzelnen Gastronomen bis zu 50 % der Außengastronomiefläche genommen würden. Die vorgesehene Restgehwegbreite müsse auch begründbar sein.

 

Herr Larosch erläutert, dass die Kommission barrierefreies Bauen gem. geltender DIN eine Restgehwegbreite von 1,80 m für erforderlich hält. Um auch den Bedürfnissen der Gastronomen gerecht zu werden, hält die Verwaltung eine Beschränkung auf 1,50 m im Sichtverkehr für vertretbar. Er weist darauf hin, dass die Sondernutzungsgebühr nur für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums erhoben werde. Die Ermöglichung der Nutzung dieses Allgemeingutes auch für mobilitätsbeschränkte Menschen müsse im Grundsatz Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Gastronomen haben.

 

Ratsherr von Hayn weist darauf hin, dass die Inhaltsangabe des Satzungstextes nicht korrekt sei, da ein Paragraph fehle. Aus seiner Sicht sei zudem die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht im erforderlichen Maße erfolgt. Die Beteiligung des Interessenverbandes DEHOGA alleine reiche nicht aus.

 

Herr Larosch antwortet, dass die verschiedenen Interessenverbände beteiligt worden seien, so z.B. auch die Kommission barrierefreies Bauen. Außerdem habe eine umfangreiche Bürgerbeteiligung im Zuge der Beratungen in den Bezirksvertretungen stattgefunden, in denen auch Einwohner im Rahmen der Fragestunden hätten Stellung beziehen können.

 

Ratsherr Pilgram fragt, ob es sich um eine gesamtstädtische Regelung handeln müsse oder für einzelne Bezirke unterschiedliche Regelungen möglich wären. Außerdem fragt er, inwieweit die Einhaltung der Regelungen kontrolliert werde.

 

Herr Larosch gibt an, dass eine gesamtstädtische Regelung sinnvoll sei. Die Einhaltung der Beschränkungstatbestände werde bei Antragsstellung zur Sondernutzung, die in jedem Fall erforderlich sei, kontrolliert. Die weitere Kontrolle erfolge durch die Kräfte des FB 32.

 

Frau Grehling führt aus, dass es offensichtlich auch nach außen wahrnehmbare Missverstände hinsichtlich der Kontrollzuständigkeiten zwischen FB 32 und FB 61 gebe. Dies sei jedoch irrelevant, jedenfalls erfolge die Kontrolle nicht im Wege einer flächendeckenden, gezielten Überwachung. Hinsichtlich der inhaltlichen Fragestellungen führt sie aus, dass die Verwaltung alle relevanten Entscheidungsgrundlagen bereitstelle, die letztliche Festlegung aber durch die Politik erfolgen müsse. Sie weist darauf hin, dass sie die Aussage, die Hälfte der Außenflächen würden auf dieser Grundlage entfallen, für deutlich überzogen halte.

 

Herr Larosch weist abschließend darauf hin, dass die neue Satzung auch Erleichterungen für die Gastronomen vorsehe. Dies werde in der öffentlichen Wahrnehmung bedauerlicherweise nicht gewürdigt.

 

Ratsherr Deumens schließt sich den Ausführungen hinsichtlich der Unzuständigkeit des Finanzausschusses für die inhaltlichen Fragestellungen an. Er plädiere aber dafür, dass die wirtschaftlichen Interessen der Gastronomen hinter den Belangen der mobilitätsbeschränkten Personen zurückstehen müssten.

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Beschluss:

Der Finanzausschuss nimmt einstimmig die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen an. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen.

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