05.12.2017 - 6 Antrag des Freizeit- und Erholungsvereins Walhe...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Tillmanns stimmt dem Antrag zwar zu, bewerte jedoch die Nachforderung der Stawag für die vergangenen sechs Jahre als kritisch. Gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betrage die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen drei Jahre und beginne gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Zwar gäbe es bei Energieversorgungsunternehmen Besonderheiten, dennoch verwundere es ihn, dass die Stawag ihre Forderungen erst sechs Jahre nach Entstehen geltend mache. Weiterhin könne er im Sinne des § 242 BGB (Treu und Glauben) nicht nachvollziehen, ob die Forderung berechtigt sei. Es stünde außerfrage, den Verein finanziell zu unterstützen, aber er bittet die Verwaltung darum, dem Verein die Kontaktaufnahme zur Stawag nahe zu legen.

 

Frau Scheidt schließt sich den Ausführungen von Herrn Tillmanns an und bittet darum, ernsthaft mit der Stawag nachzuverhandeln. Sie möchte ebenfalls den Verein finanziell unterstützen, da dessen Tätigkeiten im Rahmen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sehr wichtig sei. Sie vermisse von Seiten der Stawag eine Fürsorgepflicht für den Verein im Sinne eines Dienstleistungsunternehmens, zumal es sich hier um eine ehrenamtliche Tätigkeit handele. Sollte die getroffene Vereinbarung, dass der Verein die Jahresablesung selbst durchführe, bestehen bleiben, wünsche sie sich von der Stawag, dass sie entsprechend nachfragt, sollten die Zählerstände nicht mitgeteilt werden.

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Beschluss:

  1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1. Er beschließt, dem Antrag des Freizeit- und Erholungsvereins Walheim e.V. auf Zahlung eines Förderbetrages in Höhe von 10.000,00 Euro zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes des Freizeitgeländes stattzugeben.
     

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:Ablehnung:Enthaltung:

Einstimmig.

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Anlagen zur Vorlage

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