29.11.2018 - 3 Erläuterung und Umsetzung des Entwurfs des neue...

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Beratung

Frau Wollgarten stellt den zwischenzeitlich am 15.10.2018 verabschiedeten Entwurf des Inklusionserlasses anhand einer Power Point Präsentation vor (siehe Anlage).

 

Herr Auler erkundigt sich danach, ob nach wie vor der Grundsatz gelte, dass ausschließlich Kinder mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv betreut werden könnten. Da weder Grundschulen noch Kindertageseinrichtungen eigenständig Anträge zur Feststellung des Bedarfs stellen könnten, befürchte er, dass Kinder ohne entsprechend festgestellten Förderbedarf keine inklusive Betreuung nach der neuen Erlasslage genießen könnten.

 

Frau Wollgarten bestätigt, dass grundsätzlich für die Zuweisung der sonderpädagogischen Fachkräfte ein festgestellter Förderbedarf vorliegen müsse. Die neuen Regelungen würden jedoch nur die Neuanmeldungen an den weiterführenden Schulen ab dem kommenden Schuljahr betreffen. Dennoch sei eine Einzelintegration im Klassenverband nach wie vor möglich, falls sich an einer Schule weniger als die drei für eine Stellenzuweisung vorgeschriebenen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf anmelden würden. Auf Nachfrage von Herrn Rohé bestätigt sie, dass Gymnasien dadurch sich nicht zwingend als Schwerpunktschulen definieren müssten.

 

Herr Auler erkennt einen Widerspruch bezüglich der Notwendigkeit eines Inklusionskonzeptes für die Zuweisung sonderpädagogischen Personals, obgleich dieses erst mit der tatsächlichen Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf von dem entsprechenden Personal erstellt werden könne.

 

Frau Wollgarten erklärt, dass seit dem neunten Schulrechtsänderungsgesetz die pädagogischen Fachkräfte systemisch für alle Schulen im Stadtgebiet gebündelt zuständig seien. So könne bei Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf diese Expertise zurückgegriffen werden.

 

Frau Griepentrog weist darauf hin, dass bereits im vergangenen Schuljahr alle weiterführenden Schulen Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen hätten, obwohl diese nicht explizit als GL-Schulen ausgewiesen wären. Sie befürchte daher nach erfolgter Kriterienprüfung den Wegfall von inklusiven Schulplätzen.

 

Frau Wollgarten gehe davon aus, dass alle Schulen die Kriterien erfüllen würden da diese auch bisher Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen und somit ein Inklusionskonzept erarbeitet hätten. Durch die Möglichkeit der Einzelintegration bleibe das System offen und flexibel, gleichzeitig seien die Schulen verpflichtet inklusive Schulplätze vorzuhalten. Auf Nachfrage von Frau Keller erläutert sie, dass der Schulträger zwar dafür Sorge zu tragen habe, dass für jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Eltern und Schulleitungen ein Schulplatz an einer baulich und technisch geeigneten Schule gefunden werden müsse. Jedoch sei der Schulträger nicht in der Verpflichtung jede Schule dazu zu ertüchtigen, jede Art von Förderschwerpunkt aufnehmen zu können.

 

Herr Krott ist besorgt, dass nicht genügend Fachpersonal akquiriert werden könne angesichts der Vielzahl offener Stellen.

 

Frau Wollgarten erläutert, dass durch das Land eine Vielzahl von Stellen geschaffen worden seien, sie aber keine Auskunft zu deren Besetzung geben könne. Eine Alternative sei, das Fachpersonal aus den multiprofessionellen Teams zu gewinnen. In jedem Fall müsse im Hinblick auf die Fachlichkeit gegeben sein, dass mindestens zwei Drittel der Stellen durch sonderpädagogische Expertise abgedeckt würden. Auf Nachfrage von Frau Griepentrog bestätigt sie, dass die Verteilung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf für das kommende Schuljahr zunächst wie bisher durch die Inklusionsrunde erfolge. Ob das Verfahren abgeändert werde, stehe noch zur Diskussion.

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Anlagen

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