03.04.2019 - 6 Denkmalbereich Kornelimünsterhier: Aufstellung...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

 

Frau Ellenbeck stellt den geänderten Entwurf der Denkmalbereichssatzung Kornelimünster anhand einer Präsentation vor, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist. Sie erinnert an die Beratung in der Bezirksvertretung im Jahre 2014, in der der damalige Satzungsentwurf abgelehnt wurde. Zwischenzeitlich wurden die Jahre genutzt, um konstruktive Gespräche zwischen Mitgliedern der Bezirksvertretung und der Unteren Denkmalbehörde zu führen. Dadurch konnten die damals unterschiedlichen Positionen zwischenzeitlich angenähert werden.

 

Die SPD-BF bedankt sich für den Vortrag und stellt einige Verständnisfragen. Sie weist zunächst auf einen redaktionellen Fehler  im I. Allgemeinen Teil, § 1 Abs. 1 des Satzungsentwurfes hin. Dort muss es richtig heißen, Bergkirche St. Stephan und nicht Pfarrkirche St. Gangolf.

 

Unter Hinweis auf das interfraktionelle Gespräch führt die SPD-BF aus, dass darin erwähnt wurde, dass Änderungen an Gebäuden in Abstimmung mit der Denkmalpflege möglich sind. Diese Art der Formulierung findet sie in dem Satzungsentwurf nicht wieder; ihr ist der Satzungstext im § 4 Abs. 2 diesbezüglich zu hart und nicht ausreichend flexibel formuliert. Hinsichtlich der angesprochenen Klauser Straße als Zufahrt zum alten Abteitor mit dem Erhalt der Wiesenflächen zur Klause hin weist sie darauf hin, dass in den Gesprächen ausgeführt wurde, dass in diesem Bereich und im Bereich des Pannackers künftige Planungen auf keinen Fall behindert werden dürfen. Diese Ausflüsse aus dem interfraktionellen Gespräch findet sie in dem Entwurf ebenfalls nicht wieder.

 

Hierzu merkt Herr von Thenen an und ergänzt, dass nach seinen schriftlichen Unterlagen sich die Teilnehmer während des interfraktionellen Gespräches auf eine Formulierung geeinigt haben, die sich wörtlich in der Präambel des Entwurfs wiederfindet. Darin heißt es: „Eine Weiterentwicklung des Ortes und eine Anpassung an moderne Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind in Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen zu gewährleisten. Die Entwicklung des Ortes ist angemessen zu berücksichtigen.“ Er ergänzt weiter, dass die Verwaltungsvorlage in der Anlage 8 auch den Aktenvermerkt über das interfraktionelle Gespräch enthält, also Gegenstand der Vorlage ist. In diesem Aktenvermerk steht unter dem ersten Punkt der Satz: „Die Denkmalpflege unterstützt das Anliegen und wird einer Errichtung von Parkplatzflächen mit einer WC-Anlage nicht verhindern.“

 

Hierzu führt Frau Ellenbeck aus, auch wenn sie gesagt hat, dass z. B. die Achse Klauser Straße – Abteitor wichtig ist, so schließt dies künftige Veränderungen nicht aus. Dies auch im Hinblick darauf die Plätze Korneliusmarkt und Benediktusplatz weitestgehend zumindest von parkenden Fahrzeugen zu befreien. Um diesen Wunsch der Denkmalpflege überhaupt umsetzen zu können, müssen natürlich Ersatzflächen, wie z. B. an der Klauser Straße oder auf dem Pannacker, geschaffen werden. Gerade der Pannacker eignet sich dafür gut, weil es von dort eine enge fußläufige Anbindung an das Ortszentrum gibt. Die sog. erlaubnispflichtigen Maßnahmen sind für die Denkmalpflege Abstimmungen. Das Erlaubnisverfahren ist ein sehr niederschwelliges Verfahren, es ist gebührenfrei, außer der Denkmalbehörde ist keine weitere Behörde beteiligt und es kann kurzfristig mit einer Erlaubnis gerechnet werden. Aber es bedarf eben der Schriftform und der formalen Vorschriften, obwohl das Verfahren an sich nicht aufwändig und schwierig ist.

 

Auf die Ausführungen von Herrn von Thenen bezogen, führt die SPD-BF aus, dass der Aktenvermerk über das interfraktionelle Gespräch natürlich eine Anlage dieser Verwaltungsvorlage ist, aber sie wird nicht Anlage der künftigen Bereichssatzung sein. Was später inhaltlich in der Bereichssatzung enthalten sein wird, ist letztendlich Fakt.

 

Hierauf antwortet Frau Ellenbeck, dass die Inhalte aus dem Aktenvermerk so nicht in eine Satzung aufgenommen werden können. Eine Satzung muss allgemein gültige Formulierungen haben. Dadurch dass der Gesprächsvermerk als Anlage der Verwaltungsvorlage beigefügt ist, soll dies eine weitere Grundlage für die heutige Beratung darstellen. Damit möchte die Denkmalpflege auch deutlich machen, dass diese sich an die aufgeführten Absprachen halten wird. Die Satzung soll dazu die notwendige Rechtssicherheit geben.

 

Die CDU-BF geht auf die Ausführungen von Herrn von Thenen und Frau Ellenbeck ein, wonach deutlich geworden ist, dass den Besitzern der Häuser und Anlagen die Möglichkeiten gegeben werden in Absprache mit der Denkmalpflege Dinge zu ändern. Dies ist wichtig für den Ort um die denkmalgeschützten Objekte möglichst lange zu erhalten. Sie bedankt sich abschließend für die Ausführungen der Verwaltung und spricht sich für den Beschlussvorschlag aus.

 

Frau Keller zeigt sich sehr erfreut darüber, dass die Verwaltung einen Ersatzparkplatz auf dem Pannacker besonders befürworten würde. Sie spricht die Hoffnung aus, dass man mit der Denkmalbereichssatzung auf diese Weise ein Stück weiter als bisher kommt, was die Verwirklichung des Parkplatzes betrifft. Es wäre wünschenswert, wenn hierfür Fördergelder aufgetan werden könnten. Sie weist darauf hin, dass auf Seite 80 der Verwaltungsvorlage geschrieben steht, die Siedlungsanfänge in der unmittelbaren Umgebung werden in römische Zeit datiert. Richtig ist, dass bereits in keltischer Zeit hier gesiedelt worden ist.

 

Die SPD-BF bedankt sich nochmals für den vorgestellten Satzungsentwurf, weil dieser im Grunde alle im Jahre 2014 vorgetragenen Bedenken aufgegriffen hat. Sie begrüßt, dass die Verwaltung auch zukünftig Entwicklungsmöglichkeiten im Ort und insbesondere hinsichtlich der Parkplatzsituation in Kornelimünster zulässt. Sie sieht ebenfalls die Möglichkeiten der Förderung von Maßnahmen positiv. Die Denkmalbereichssatzung sollte daher möglichst zeitnah in Kraft treten.

 

Frau Opitz begrüßt die großzügige Art der Verwaltung die Probleme anzugehen. Sie sieht aber auch ein großes Problem für die Zukunft hinsichtlich der gewerblichen Nutzung im Kerngebiet. Ein Gewerbebetrieb, der weiter existieren muss, hat gesetzliche Auflagen zu beachten, die zu erfüllen sind. Bei einem Um- oder Ausbau eines Gewerbebetriebes kann der Gewerbetreibende in Konflikt mit der Denkmalbereichssatzung geraten. Sollte das Vorhaben dann nicht durchführbar sein, könnte dies für den Gewerbetreibenden existenzbedrohend sein. Hier sieht sie einen Konflikt zwischen dem Betroffenen und der Denkmalschutzbehörde und stellt die Frage, wie die Verwaltung mit einem solchen Fall umgeht. Sie verweist auf die Präambel, in der aufgeführt ist: „in Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen zu gewährleisten“. Diese Aussage ist ihr sehr pauschal und für sie ergibt sich daraus die Frage, wie die Denkmalpflege mit einem solchen Einzelfall umgehen wird.

 

Frau Ellenbeck antwortet darauf, dass Einzelfallabwägungen in der Denkmalpflege fast täglich vorkommen. Die Notwendigkeit der Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Belangen trifft nicht nur auf den Denkmalbereich, sondern bei allen Baudenkmälern zu. Die Verpflichtung hierzu ist im Denkmalschutzgesetz festgelegt, auch die privaten Belange zu gewichten. Sie kann sich nicht vorstellen, dass von Seiten des Denkmalschutzes so stark auf öffentliche Belange bestehen würde, dass eine Existenzgefährdung auftritt. Als Beispiel hierfür führt sie die landwirtschaftlichen Betriebe an, deren alten Hofgebäude fast alle unter Denkmalschutz stehen. Dennoch hat die Denkmalbehörde hier die Verpflichtung, im Rahmen der Wirtschaftlichkeit dieser Betriebe, Rinderlaufställe und Erweiterungen zuzulassen, auch wenn sich diese auf das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Hofanlagen auswirkt. In diesen Fällen der deutlich hervortretenden privaten Belange müssen dann die öffentlichen Belange zurückstehen.

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, die Aufstellung und die öffentliche Auslegung der Denkmalbereichssatzung Kornelimünster in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

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Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

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