13.05.2020 - 6 Einrichtung der Bewohnerparkzone "Kullen" (Kullen)

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Frau Kirchbach, FB 61, erläutert die geplante Vorgehensweise.

Fraktionsübergreifend wird begrüßt, dass die Anregungen der Bürger*innen im Rahmen der stattgefundenen Versammlung in die weitere Entscheidungsfindung eingeflossen sind.

Herr Kusch fragt nach, wann mit einer Realisierung zu rechnen sei und stellt die Zeitvorgabe, dass dies im Jahr 2020 noch erfolgen solle, in Frage. Er regt an, dies in das Jahr 2021 zu verschieben.

In diesem Kontext fragt Herr von Helden nach, ob eine Kombination der Maßnahme mit der angedachten Parkzone „M“ zu Einsparungen bei der Beschaffung führen könne.

Frau Kirchbach erklärt hierzu, dass dies im Rahmen des durchzuführenden Ausschreibungsverfahrens durchaus der Fall sein könne. Ob diese Kombination jedoch hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung möglich sei, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Frau Schmitt-Promny spricht sich für eine zeitnahe Umsetzung aus, um den bestehenden Parkdruck zu vermindern. Allerdings sollten die Entgelte auf den Parkplätzen des UKA nicht höher sein als die städtischen Parkgebühren. Hier müsse gfls. eine Abstimmung mit dem Klinikum herbeigeführt werden.

Im Zusammenhang mit der geplanten Einführung der Bewohnerparkzone möchte Frau Pütmann wissen, ob und inwieweit der Parkplatz vor der Sportanlage Neuenhofer Weg von der Einführung betroffen sei.

Frau Kirchbach legt dar, dass es sich bei dieser Fläche um eine private Fläche handele, welche nicht in die Zone integriert werde.

Herr Krenkel befürchtet, dass durch die Einführung der Bewohnerparkzone der Parkdruck in den angrenzenden Wohngebieten und dem Parkplatz am Friedhof West steige und spricht sich gegen die Einrichtung der Parkzone aus.

In diesem Zusammenhang weist Herr Knörzer nachdrücklich darauf hin, dass Parken im Naturschutzgebiet im Bereich Melaten weiterhin strikt unterbunden werden und Verstöße entsprechend geahndet werden sollen.

 

 

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Beschluss:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Planung und zur Bürgerbeteiligung der Bewohnerparkzone „Kullen“ zur Kenntnis und beschließt für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßen die Einrichtung der Bewohnerparkzone „Kullen“ wie folgt:

 

1. Der im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellte Bereich wird als Bewohnerparkzone "Kullen" eingerichtet und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festgelegt.

 

2. In der Bewohnerparkzone werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinbenutzungspflicht belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind.

 

3. Die Bewohner mit Bewohnerparkausweis "Kullen" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.

 

4. Folgende Straßen werden als Bewohnerparkzone „Kullen“ mit dem Zeichen 290 StVO mit dem Zusatz „mit Parkschein frei“ ausgeschildert:

  • Hans-Böckler-Allee (Hausnr. 2-82 und Hausnr. 1-109),
  • Kullenhofstraße (Hausnr. 2-52),
  • Kullenhofwinkel,
  • Neuenhofer Weg (Hausnr. 22 und Hausnr. 3-29),
  • Philipp-Neri-Weg,
  • Reutershagweg,
  • Reutershagwinkel,
  • Schurzelter Straße (Hausnr. 460-570 und Hausnr. 461-571),
  • Steinbergweg bis Kullenhofstraße,
  • Vaalser Straße (Hausnr. 410-476)

 

     und eine Positivbeschilderung mit dem Zeichen 314 StVO mit Zusatz „Zone Kullen mit Parkschein“ auf dem Steinbergweg zwischen Kullenhofstraße und Pauwelsstraße aufgestellt.

 

5. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

6.  Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten wird auf die Zeit von Mo - Fr von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr festgesetzt. Zudem wird auf die Einführung einer Höchstparkdauer zugunsten von Besuchern innerhalb des Viertels verzichtet.

 

7. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

8. Die Bewohnerparkzone "Kullen" ist schnellstmöglich einzurichten.

 

9. Die Einführung ist durch einen Informationsflyer zu begleiten.

 

10. Sonderparkberechtigt werden:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

11. Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: einstimmig Ablehnung: --- Enthaltung: 1

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/public/to020?SILFDNR=4381&TOLFDNR=98866&selfaction=print