01.12.2022 - 19 Bewohnerparken „U“ (Körnerstraße) Hier: Einric...

Beschluss:
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Beratung

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Beschluss:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in seiner Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Die Zonengrenzen „U“, „J1“, „W“, und „M“ werden mit der zusätzlichen Ergänzung Zone „W“ (gemäß Anlage 4) festgelegt. Der dargestellte Bereich (Anlage 6) wird als Bewohnerparkzone "U" eingerichtet. Die Zonenerweiterung „J1“ wird gemäß Anlage 8 ausgeweitet und die Zonenerweiterung „W“ erfolgt gemäß Anlage 10.

 

  1. Im Bewohnerparkbereich „U“ und den Erweiterungen „J1“ und „W“ werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinbenutzungspflicht belegt, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "U" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.

 

  1. Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone „U“ mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ ausgeschildert:
  • Eichendorffweg
  • Emmi-Welter-Straße
  • Franziskusweg
  • Haselsteig
  • Hasselholzer Weg
  • Klemensstraße
  • Körnerstraße
  • Limburger Straße
  • Moreller Weg
  • Morillenhang (ungerade Haus-Nr. 13 - 71 und gerade Hausnr. 4 - 94)
  • Sanatoriumstraße

 

Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (ungerade Haus-Nr.  44 – 86 und gerade Haus-Nr.  39 - 65)
  • Lütticher Straße (ungerade Haus-Nr.  41 - 163 und gerade Haus-Nr. 52 - 206)

sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz „Zone U mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Bewohnerparkzone „J1“ wird um die folgenden Straßen mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ erweitert und ausgeschildert:
  • Morillenhang (ungerade Haus-Nr. 1 - 11 und gerade Hausnr. 2 - 4),
  • Im Johannistal zwischen Morillenhang und Pottenmühlenweg.

 

 Die Parkstände auf der Lütticher Straße (ungerade Haus-Nr. 1 - 39 und gerade Hausnr. 4 – 50, 50a) sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz „Zone J1 mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Bewohnerparkzone „W“ wird um die folgenden Straßen mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ erweitert und ausgeschildert:
  • Barbarossaplatz (ungerade Hausnr. 1 – 3)
  • Mariabrunnstraße (zwischen Hohenstaufenallee und Bahn)
  • Wichernstraße
  • Weberstraße (ungerade Haus-Nr. 23 - 39 und gerade Hausnr. 26 - 42)

 

 Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (gerade Hausnr. 2 – 30) und
  • Mariabrunnstraße (zwischen Hohenstaufenallee und Bahn)

 sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 beschildert und zukünftig mit dem Zusatz „Zone W mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung.

 

  1. In der Zone „U“ wird ein Tagesticket für 8 € eingerichtet.

 

  1. Die Gebührenpflichtzeit an Parkscheinautomaten in der Zone „U“ und den Erweiterungen „J1“ und „W“ ist auf die Zeit von Mo - Fr von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Sa von 9 Uhr bis 14 Uhr festgesetzt. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer in der Zone „U“ wird zugunsten der Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet. Die Höchstparkdauer in der Zone „W“ auf maximal 2 Stunden wird beibehalten.

 

  1. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

  1. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone „U“ mit den Erweiterungen „J1“ und „W“ soll schnellstmöglich erfolgen.

 

  1. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.

 

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

 

  1. Dem Rat wird empfohlen, folgende Sonderparkberechtigung, analog zu allen Bewohnerparkzonen der Stadt Aachen zu beschließen:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f)  Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.aachen.de/public/to020?SILFDNR=4890&TOLFDNR=116063&selfaction=print